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   BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08   

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BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08 (https://dejure.org/2008,2819)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2008 - NotZ 10/08 (https://dejure.org/2008,2819)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 (https://dejure.org/2008,2819)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1
    Mangelnde persönliche Eignung eines Notarbewerbers bei vosätzlichem Täuschungsversuch im Bewerbungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Notarbewerbers zur Abgabe richtiger und vollständiger Angaben gegenüber der Landesjustizverwaltung; Fehlende und unvollständige Angaben eines Notarbewerbers als Indiz für Zweifel an der Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars; Uneingeschränkte ...

  • Anwaltsblatt

    § 6 BNotO
    Eignung des Bewerbers bei unvollständigem Lebenslauf

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 1 S. 1
    Eignung eines Notarbewerbers bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber der Landesjustizverwaltung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Unvollständige Bewerbungsunterlagen des Notarbewerbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 350
  • AnwBl 2009, 153
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle; Absehen von der

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08
    Ersichtlich in Anlehnung an von ihm selbst zitierte, zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ergangene gefestigte Rechtsprechung (vgl. ferner z.B. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 555; siehe auch - neuerdings - vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 77) suchte er darzulegen, dass in seinem Fall die Zwecke der örtlichen Wartezeit - hinreichende Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle und der erforderlichen wirtschaftlichen Grundlage für die Notariatspraxis - anderweitig sichergestellt seien (vgl. insbesondere II. Nr. 2 der vorgenannten Anlage).

    Die Gründe der Ermessensfindung, die gesetzliche Anordnung eines Regel-Ausnahmeverhältnisses und das dieser innewohnende Element der Gleichbehandlung der Bewerber, gelten für beide Wartezeiten gleichermaßen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 553 f; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 76 f).

    Sonst verlöre das gesetzliche Regelerfordernis der Wartezeit seine eigenständige Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 554).

    Fehlen aber schon Gründe für einen Ausnahmefall, kann offen bleiben, ob hier zudem dem Zweck der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, Genüge getan ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 555 f).

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 5/00

    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08
    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943).

    Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893 und vom 31. Juli 2000 aaO).

    Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146 f; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 aaO S. 944).

    Dabei ist für die Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 aaO m.w.N.).

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 22/96

    Nichtzulassung zum Notar wegen zahlreicher staatsanwaltlicher

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08
    Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 895 f m.w.N.).

    Diese Überzeugung des Senats wird durch den Umstand erhärtet, dass der Antragsteller für sein Bewerbungsschreiben vom 31. Juli 2007 nicht den seit 10/2005 in seiner Kanzlei üblichen Kopfbogen mit "Büro F. " ... "Büro R. " (vgl. S. 9 f der Antragsschrift vom 16. Januar 2008 und Anlage AS 13; siehe auch Schriftsatz vom 19. Dezember 2007), sondern einen anderen, nur die Anschrift in F. nennenden Kopfbogen verwandte (vgl. zu diesem Indiz Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 898).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angaben wie hier unter dem Gesichtspunkt einer Ausnahme von der örtlichen Wartefrist von Bedeutung für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung sein können und dürfen und der Notarbewerber - wie oben dargelegt - dies erkennt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 1997 aaO).

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08
    Ersichtlich in Anlehnung an von ihm selbst zitierte, zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ergangene gefestigte Rechtsprechung (vgl. ferner z.B. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 555; siehe auch - neuerdings - vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 77) suchte er darzulegen, dass in seinem Fall die Zwecke der örtlichen Wartezeit - hinreichende Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle und der erforderlichen wirtschaftlichen Grundlage für die Notariatspraxis - anderweitig sichergestellt seien (vgl. insbesondere II. Nr. 2 der vorgenannten Anlage).

    Die Gründe der Ermessensfindung, die gesetzliche Anordnung eines Regel-Ausnahmeverhältnisses und das dieser innewohnende Element der Gleichbehandlung der Bewerber, gelten für beide Wartezeiten gleichermaßen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 553 f; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 76 f).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08
    Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist; gegen die Bestimmung bestehen ebenso wenig wie gegen die Regelfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BVerfG NJW 2004, 1935, 1937 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO und NJW 2003, 1108 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO).
  • OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08

    Notarbestellung: Persönliche Eignung für das Notaramt

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08
    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2008 - Not 2/08 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 19/96

    Persönliche Eignung für das Amt des Notars - Trunkenheit eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08
    Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893 und vom 31. Juli 2000 aaO).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08
    Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146 f; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 aaO S. 944).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04

    Eignung eines Notarbewerbers bei zum Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08
    Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146 f; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 aaO S. 944).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Regelung des BNotO § 6 Abs 2 Nr 1 und der im

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08
    Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist; gegen die Bestimmung bestehen ebenso wenig wie gegen die Regelfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BVerfG NJW 2004, 1935, 1937 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO und NJW 2003, 1108 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 10/09

    Bestellung zum Notar: Anforderungen an die persönliche Eignung des Bewerbers

    d) Von der Beschwerde geäußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Satz 2 BNotO und der dazu ergangenen AVNot teilt der Senat nicht (vgl. BVerfG NJW 2004, 1935, 1937; Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - NJW-RR 2009, 350, 352; Görk in Schippel/Bracker, BNotO 8. Aufl. § 6 Rn. 23).

    Da der weitere Beteiligte nach alledem die örtliche Wartzeit des § 6 Abs. 2 Satz 2 BNotO nicht erfüllt und eine Ausnahme von diesem Regelerfordernis erkennbar nicht in Betracht kommt (dazu vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO, 77 und vom 17. November 2008 aaO, 352), hat die Antragsgegnerin die Bewerbung des weiteren Beteiligten zu Recht nicht in das Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 3 BNotO einbezogen.

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 und vom 17. November 2008 aaO, 351).

    Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 895 und vom 17. November 2008 aaO, 351).

    Dabei ist für die Beurteilung der persönlichen Eignung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 aaO und vom 17. November 2008 aaO, 351).

  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 6/18

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1

    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senat, Beschlüsse vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 11; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 7/12, AnwBl 2013, 151 Rn. 12; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969).

    b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO und ihre Auslegung durch den Senat bestehen nicht (vgl. BVerfGE 110, 304, 322 ff.; BVerfG; NJW 2005, 50 f.; Senat, Beschlüsse vom 14. März 2017 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 9; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17; vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10, DNotZ 2011, 878 Rn. 2; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 26).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann - unter Berücksichtigung der eigenständigen Bedeutung der örtlichen Wartezeit - ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Sachverhalts in der Bestenauslese liegen (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 18; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 7/12, AnwBl 2013, 151 Rn. 8 f.; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 31; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 77; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969).

    Sie soll auch eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 16; vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76).

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 6/12

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Möglichkeit des Absehens von dreijähriger

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO a.F. wie z.B. die örtliche Wartezeit nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 f. und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 553 f.).

    Die Gründe, die zu einem Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit führen sollen, sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 14/03, NJW-RR 2004, 708; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968 und vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 9) durch Vortrag von Tatsachen hinreichend zu belegen (Senatsbeschluss vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10, NJW 2011, 1517 Rn. 29).

    Die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfüllenden Bewerbers muss aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 554; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29 ff.).

    Voraussetzung dafür ist die Vertrautheit des Bewerbers mit den örtlichen Verhältnissen, die Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 555; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 13; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 34).

  • OLG Köln, 25.06.2010 - 2 VA (Not) 2/10

    Erfüllung der örtlichen Wartezeit gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO als Kriterium für

    Dieser hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2004, 1935, 1937) nicht nur in seiner Entscheidung vom 17.11.2008 (NotZ 10/08, veröffentlicht u.a. in NJW-RR 2009, 350, 352), sondern auch in seiner jüngsten Entscheidung vom 22.03.2010 (NotZ 10/09) nochmals ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Satz 2 BNotO festgestellt.

    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (siehe auch BGH, Beschluss vom 17.11.2008 in der Notarsache NotZ 10/08, veröffentlicht u.a. in NJW-RR 2009, 350, 352 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    Zwar kann ein solches öffentliches Interesse in der Bestenauslese liegen (BGH, Beschluss vom 17.11.2008 in der Sache NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350, 353).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O., NJW-RR 2009, 350, 353) muss, was hier aber offensichtlich nicht der Fall ist, die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber (noch) nicht erfüllenden Bewerbers auf Grund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen.

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13

    Eignungsmangel eines Notarbewerbers: Beurkundungen des Notariatsverwalters unter

    aa) Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, dass eine Eignungsvermutung zugunsten der Bewerber um ein Notaramt nicht besteht, vielmehr verbleibende Zweifel zu Lasten des jeweiligen Bewerbers gehen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 9 und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, juris Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 15.09.2011 - 2 Not 4/11

    Berufsrecht: Keine Erfüllung der örtlichen Wartezeit für eine Notarstelle nach §

    Ob den Gründen der örtlichen Wartezeit ohne hauptberufliche Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich auch auf andere Weise genügt ist, ist erst dann entscheidend, wenn ausnahmsweise von der Erfüllung der örtlichen Wartezeit abgesehen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001, a.a.O., und vom 17. November 2008, NotZ 10/08 = NJW-RR 2009, 350).

    Der Beklagte hat bei seiner Ermessenausübung nicht verkannt, dass ein Absehen der Einhaltung der örtlichen Wartezeit auf seltene Ausnahmefälle beschränkt ist und nur in Betracht kommt, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001, a.a.O.; vom 24. Juli 2006, a.a.O.; vom 17. November 2008, a.a.O.).

    Davon ist vorliegend aber auch bei dem angeführten Punktunterschied nicht auszugehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. November 2008, a.a.O., bei einer Punktedifferenz von 35, 8 Punkten).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11

    Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar in Berlin: Reichweite der

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00, DNotZ 2000, 943; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350, 251; vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 6 und NotZ 10/09, ZNotP 2010, 232 Rn. 22 und vom 15. November 2010 - NotZ 1/10, ZNotP 2011, 36 juris Rn. 23).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 21/09

    Persönliche Eignung des Notarbewerbers: Begehung von Straftaten während seiner

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 und vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - NJW-RR 2009, 350, 351).

    Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 17. November 2008 aaO).

    Dabei ist für die Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 aaO S. 944 m.w.N. sowie vom 17. November 2008 aaO).

  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 13/11

    Bestellung zum Notar: Wahrheitspflicht des Bewerbers in der Selbstauskunft

    b) Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, dass eine Eignungsvermutung zugunsten der Bewerber um ein Notaramt nicht besteht, vielmehr verbleibende Zweifel zu Lasten des jeweiligen Bewerbers gehen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 9).

    Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (Senat, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, ZNotP 2009, 29 Rn. 8).

  • BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 2/21

    Bewerbung einer überwiegend als Insolvenzverwalterin tätigen Rechtsanwältin um

    Das Gesetz macht die Einhaltung der Wartezeit nur zur Regel (vgl. zB Senat, Urteil vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17; Beschlüsse vom 14. März 2016 aaO Rn. 11; 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 554).
  • KG, 13.09.2010 - Not 5/10

    (Berufsrecht der Notare: Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Ablehnung der

  • BGH, 14.03.2022 - NotZ(Brfg) 10/21

    Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle als Ausnahme ohne Erreichen der

  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 14/11

    Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen

  • OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18

    Unterbrechung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO bei der Berechnung der örtlichen

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 7/11

    Gewichtung der Kriterien bei der Vergabe einer Notarstelle

  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 20/08

    Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers um die Stelle eines

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 1/10

    Eignung für das Amt des Notars: Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs

  • KG, 23.01.2024 - AR 3/23

    Nicht unabhängig genug: Auch ein "Counsel" darf nicht Anwaltsnotar werden

  • KG, 22.07.2020 - AR 15/19

    Erfüllung der Voraussetzungen für Notarbestellung

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ(Brfg) 4/10

    Örtliche Wartezeit als vorrangig zu beachtendes Kriterium vor der fachlichen

  • OLG Schleswig, 30.07.2009 - Not 1/09

    Örtliche Wartezeit des Notarbewerbers

  • OLG Celle, 22.02.2011 - Not 4/11

    Eignung eines Bewerbers für den Notarberuf bei vorangegangenem Verstoß gegen die

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