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   OLG Koblenz, 26.08.2008 - 14 W 518/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7229
OLG Koblenz, 26.08.2008 - 14 W 518/08 (https://dejure.org/2008,7229)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2008 - 14 W 518/08 (https://dejure.org/2008,7229)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. August 2008 - 14 W 518/08 (https://dejure.org/2008,7229)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urteilsverkündung durch das Gericht trotz Mitteilung eines Vergleichs durch einen Prozessbevollmächtigten unmittelbar vor dem Verkündungstermin als unrichtige Sachbehandlung; Rechtsfolgen des Ausstehens einer schriftlichen Erklärung des Prozessgegners zum Vergleich im ...

  • Anwaltsblatt

    § 21 GKG 2004, § 278 ZPO, § 839 BGB
    Keine Urteilsverkündung mehr nach Vergleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 21; BGB § 278; BGB § 839
    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Abschluss eines Vergleichs unmittelbar vor dem Verkündungstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Unrichtige Sachbehandlung durch Urteilsverkündung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsfehler - Wenn die Arbeit doch schon gemacht ist …

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 358
  • MDR 2008, 1306
  • FamRZ 2009, 73
  • AnwBl 2009, 152
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 217/04

    Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Unklarheiten bei der

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.08.2008 - 14 W 518/08
    Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH NJW-RR 2005, 1230 m.w.N.).
  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 152/18

    Verlegung des Verkündungstermins wegen angekündigter Vergleichsgespräche;

    aa) Anerkannt ist, dass das Gericht eine vorbereitete Entscheidung nicht (mehr) verkünden darf, wenn die Parteien unmittelbar vor dem Termin eine außergerichtliche Einigung bekannt geben (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2009, 528 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2009, 358 f.).

    Soweit es noch andere Beweggründe für eine gütliche Einigung gibt, hindert die Verkündung der Endentscheidung die Parteien nicht an einem anschließenden Vergleichsschluss; dann könnten die mit dem Urteil einhergehenden Mehrkosten ggf. gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niedergeschlagen werden, weil sie (nur) in diesem Fall auf dem Verfahrensfehler beruhen können (vgl. dazu OLG Karlsruhe, OLGR 2009, 528 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2009, 358 f.).

  • OLG Celle, 12.02.2020 - 14 U 178/19

    Niederschlagung von Gerichtskosten; Aufforderungen zur Überprüfung einer

    Ein schwerer Verfahrensverstoß, der gemäß § 21 GKG eine Niederschlagung der Gerichtskosten rechtfertigt [vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 341/13 -, Rn. 2, zitiert nach juris; BGH, MDR 2005, 956], ist in der Rechtsprechung beispielsweise bejaht worden bei Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten über unstreitiges Vorbringen [OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 14 W 533/13 -, Leitsatz und Rn. 3 und 5, zitiert nach juris], bei einer Verkündung eines Urteils trotz telefonischer Mitteilung über einen Vergleichsschluss kurz vor dem Verkündungstermin durch eine Partei [OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2008 - 14 W 518/08 -, Leitsatz und Rn. 21 - 35, zitiert nach juris] und bei einer Einspruchsverwerfung ohne vorherige Überprüfung des Eingangsdatums der Einspruchsschrift bei begründetem Anlass für eine Nachfrage [OLG Köln, Urteil vom 24. August 2011 - 5 U 159/19 -, Leitsatz und Rn. 13 - 15, zitiert nach juris].
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2009 - 17 W 45/08

    Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung: Festhalten am

    Bei dieser Sachlage stellt es einen eindeutigen und offen zu Tage tretenden Gesetzesverstoß dar, wenn das Gericht die Parteien um ihr Recht bringt, das gerichtliche Verfahren ohne Urteil durch einen Vergleich zu beenden (vgl. auch: OLG Koblenz MDR 2008, 1306).
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