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   BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07   

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BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07 (https://dejure.org/2008,1214)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2008 - I ZB 96/07 (https://dejure.org/2008,1214)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - I ZB 96/07 (https://dejure.org/2008,1214)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • webshoprecht.de

    Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts bei Beauftragung durch Wettbewerbsverein

  • IWW
  • nomos.de PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Hausanwalt Verbraucherverband

  • Wolters Kluwer

    Reisekosten eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts als notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; Festsetzung der Reisekosten eines von einem Interessenverband beauftragten, auswärtigen Rechtsanwalts in einem Verfahren nach §§ ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2
    Keine Erstattung der Reisekosten für Anwalt eines Verbraucherverbands

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Auswärtiger Rechtsanwalt

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
    "Auswärtiger Rechtsanwalt VII"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten eines Wettbewerbsverbandes

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
    "Auswärtiger Rechtsanwalt VII"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten eines Wettbewerbsverbandes

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswärtiger Rechtsanwalt VII

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auswärtiger Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO
    Verbraucherverband mit 3 Juristen muss Rechtsanwalt am Gerichtsort einsetzen / Reisekosten eines auswärtigen Anwalts werden ihm nicht erstattet

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Abmahnung - Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts bei Beauftragung durch Wettbewerbsverein

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Hausanwalt Verbraucherverband

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 556
  • MDR 2009, 233
  • GRUR 2009, 191
  • VersR 2009, 374
  • Rpfleger 2009, 174
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07
    Eine Ausnahme besteht indessen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Beschl. v. 21.9.2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303).

    Die Verfolgung von Rechtsverstößen - auch solchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - gehört nicht zu den originären Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens (vgl. BGH NJW 2006, 301, 303; Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 1289 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR-RR 2008, 928 Tz. 13 ff. = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 1449 Tz. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD).

    Sie müssen daher regelmäßig in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH NJW 2006, 301, 303).

    cc) Diese Beurteilung des Regelfalls schließt es allerdings nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Zuziehung eines am Sitz des Verbandes oder der Einrichtung ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn dargetan wird, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme unverzichtbar erschien (BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; NJW 2006, 301, 303).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07
    Eine Ausnahme besteht indessen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Beschl. v. 21.9.2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303).

    Sie müssen daher regelmäßig in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH NJW 2006, 301, 303).

    cc) Diese Beurteilung des Regelfalls schließt es allerdings nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Zuziehung eines am Sitz des Verbandes oder der Einrichtung ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn dargetan wird, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme unverzichtbar erschien (BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; NJW 2006, 301, 303).

  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06

    Abmahnkostenersatz

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07
    Die Verfolgung von Rechtsverstößen - auch solchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - gehört nicht zu den originären Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens (vgl. BGH NJW 2006, 301, 303; Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 1289 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR-RR 2008, 928 Tz. 13 ff. = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 1449 Tz. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2006 - 20 W 86/06

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten einer

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verband oder die Einrichtung sich zu einer solchen Unterrichtung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage sieht, weil hierfür keine qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt oder die hierfür an und für sich qualifizierten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden (a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2006 - 20 W 86/06, juris Tz. 9).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07
    Die Verfolgung von Rechtsverstößen - auch solchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - gehört nicht zu den originären Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens (vgl. BGH NJW 2006, 301, 303; Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 1289 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR-RR 2008, 928 Tz. 13 ff. = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 1449 Tz. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD).
  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07
    Die Verfolgung von Rechtsverstößen - auch solchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - gehört nicht zu den originären Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens (vgl. BGH NJW 2006, 301, 303; Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 1289 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR-RR 2008, 928 Tz. 13 ff. = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 1449 Tz. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD).
  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07
    Die Verfolgung von Rechtsverstößen - auch solchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - gehört nicht zu den originären Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens (vgl. BGH NJW 2006, 301, 303; Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 1289 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR-RR 2008, 928 Tz. 13 ff. = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 1449 Tz. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD).
  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Eine Ausnahme besteht indessen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, GRUR 2009, 191 Rn. 7 = WRP 2009, 67 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII, mwN).

    Das ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei - wie hier - um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) handelt (BGH, GRUR 2009, 191 Rn. 8 f. - Auswärtiger Rechtsanwalt VII, mwN).

    Ihre tatsächlichen Reisekosten zu den Prozessgerichten sind deshalb keine notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303 [juris Rn. 17]; BGH, GRUR 2009, 191 Rn. 9 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 14).

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands:

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass zu diesen Parteien, denen eine solche umfassende schriftliche Instruktion zur Prozessführung abzuverlangen ist, grundsätzlich Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 unter II 2) und Verbraucherschutzverbände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO unter 2 b bb) zählen.

    Er gehört zu der Gruppe von Verbraucherverbänden, von denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen grundsätzlich die schriftliche Information ihrer Bevollmächtigten zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 aaO; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO).

    Auch das ist bereits höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9).

  • OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen

    Auch in seinen neueren Entscheidungen (Beschluss vom 23. Januar 2007, Az. I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561; Beschluss vom 2. Oktober 2008, Az. I ZB 96/07, NJW-RR 2009, 556) hält der BGH an seiner restriktiven Rechtsprechung fest und betont nochmals, dass regelmäßig Reisekosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort" nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind.
  • OLG Frankfurt, 01.06.2012 - 18 W 79/12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts, der für einen

    Die grundlegende Entscheidung des BGH vom 02.10.2008 (I ZB 96/07) gehe daher von unzutreffenden Voraussetzungen aus.

    Der Senat hält insofern an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Entscheidung vom 12.Januar 2009 - 18 W 393/08), die sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2008 (I ZB 96/07) stützt.

    Dort hat der BGH - in Fortführung seiner Entscheidung vom 18.12.2003 (I ZB 18/03) - ausgeführt: "Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG) bzw. eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG), zählen die Reisekosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung." (NJW-RR 2009, 556, siehe auch BGH vom 21.09.2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, beide zitiert nach juris).

    Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, die Entscheidung des BGH vom 02.10.2008 (I ZB 96/07) stelle nur auf den Regelfall ab, und vorliegend seien die Volljuristen des Klägers mit anderweitigen Aufgaben ausgelastet gewesen und es gäbe zudem nur vergleichsweise wenige Rechtsanwälte, die ausschließlich auf Verbraucherseite tätig seien und daher hinzugezogen werden könnten, insbesondere sei dem Kläger kein Rechtsanwalt in Frankfurt am Main bekannt, der vorliegend in Betracht gekommen wäre, überzeugt dies ebenso wenig wie die Behauptung, der vorliegende Rechtsstreit habe in 18 Parallelverfahren vor zahlreichen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden müssen und die dabei gemachten Erfahrungen haben ständig koordiniert werden müssen, weshalb alle Parallelprozesse in einer Hand liegen mussten und die unmittelbaren Abstimmungen mit dem Kläger einen ständigen persönlichen Kontakt erfordert hätten.

  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 3 U 127/11

    Intransparenz einer Klausel über Verhaltensanforderungen an den

    Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sind aber nur dann erstattungsfähig, wenn wegen der Schwierigkeit der Sache die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch erforderlich war (BGH VersR 2009, 374).
  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 24/12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessvertreters des Klägers für ein in

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass zu diesen Parteien, denen eine solche umfassende schriftliche Instruktion zur Prozessführung abzuverlangen ist, grundsätzlich Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 unter II 2) und Verbraucherschutzverbände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO unter 2 b bb) zählen.

    Er gehört zu der Gruppe von Verbraucherverbänden, von denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen grundsätzlich die schriftliche Information ihrer Bevollmächtigten zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 aaO; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO).

    Auch das ist bereits höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9).

  • OLG Köln, 17.04.2012 - 9 U 207/11

    Die Kostenminderungspflicht in § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 verstößt gegen das

    Die Entscheidung des BGH vom 02.10.2008 (VersR 2009, 374 ff.) differenziere nicht zwischen Wettbewerbsverbänden mit idR leistungsfähigen Mitgliedern und Verbraucherschutzvereinen ohne solche Ausstattung.

    Der o.a. Kostenerstattungsanspruch umfasst nach fast einhelliger Auffassung gerade nicht notwendig auch die Kosten für einen eingeschalteten Anwalt, der die Abmahnung formuliert; solche Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn dessen Einschaltung wirklich "erforderlich" war - was auch bei Verbänden, die wie hier der Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach §§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG eingetragen sind, i.d.R. schon per se nicht der Fall sein soll, da diese personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein müssen, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein müssen, durchschnittlich schwierige Verstöße etwa gegen §§ 307-309 BGB zu verfolgen (s. auch BT-Drucks. 15/1187, S. 25; OLG Köln - 20. Senat, VersR 2011, 101; KG, KGReport 2006, 155; Palandt/ Bassenge , a.a.O., § 5 UKlaG Rn. 6; Köhler/Bornkamm/ Köhler , a.a.O., § 5 UKlaG Rn. 4; MüKo-ZPO/ Micklitz , 3. Aufl. 2008, § 5 UKlaG Rn. 12 und zu § 91 ZPO BGH, VersR 2009, 374).

  • OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11

    Allgemeine Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung:

    Ihre Klage- und Anspruchsbefugnis hängt davon ab, dass sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen derartige Gesetzesverstöße zu erkennen und zu verfolgen (vgl. BGH GRUR 2009, 191 Tz. 9 m.w.N. - Auswärtiger Rechtsanwalt VII ).
  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 144/11

    Wirksamkeit einer Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der

    Diese sind wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln und müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, durchschnittlich schwierige Verstöße etwa gegen §§ 307 - 309 BGB zu verfolgen (vgl. BGH VersR 2009, 374 [BGH 02.10.2008 - I ZB 96/07] ).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 6 W 91/16

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des für einen Wettbewerbsverband tätigen

    Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) einen nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG), zählen die Reisekosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (BGH GRUR 2009, 191 [BGH 02.10.2008 - I ZB 96/07] ; BGH, Beschl. v. 21.09.2005 - IV ZB 11/04, beide zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 3 U 136/11

    Intransparenz einer Klausel über Verhaltensanforderungen an den

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2011 - 12 U 104/11

    Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung: Wirksamkeit einer das

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend

  • OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

  • OLG Hamburg, 25.01.2018 - 8 W 5/17

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der GEMA-Anwälte

  • OLG Köln, 01.10.2010 - 20 U 126/09

    Das Transparenzgebot bei der Überschreibung einer Klausel mit "Wann können Sie

  • OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 18 W 78/12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des ortsfremden Rechtsanwalts

  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 146/11

    Unklare Obliegenheitsklausel

  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 145/11

    Unklare Obliegenheitsklausel

  • OLG Brandenburg, 28.09.2023 - 6 W 94/23

    Sind Reisekosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort" erstattungsfähig?

  • OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 6 W 39/15

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Anwalts am "Drittort";

  • OLG Frankfurt, 14.06.2012 - 18 W 98/12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts

  • LG Köln, 06.07.2011 - 26 O 384/10

    Verbraucherschutzverein hat einen Anspruch auf Unterlassung und Kostenerstattung

  • OLG Zweibrücken, 14.03.2018 - 6 W 89/17

    Reisekosten des auswärtigen Anwalts: Erstattungsanspruch eines Verbandes zur

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - 15 W 9/14

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • OLG Köln, 30.12.2010 - 17 W 308/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einschaltung eines italienischen

  • LG Köln, 24.02.2012 - 11 T 152/11

    Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten der Beauftragung eines

  • LG Köln, 06.07.2011 - 26 O 385/10

    Verbraucherschutzverein hat Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer

  • BPatG, 28.10.2015 - 9 W (pat) 43/09

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Pumpe mit integrierter Leistungsregelung"

  • LG Köln, 06.07.2011 - 26 O 402/10

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