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   LG Weiden/Oberpfalz, 12.11.2008 - 22 S 59/08   

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LG Weiden/Oberpfalz, 12.11.2008 - 22 S 59/08 (https://dejure.org/2008,20973)
LG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 12.11.2008 - 22 S 59/08 (https://dejure.org/2008,20973)
LG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 12. November 2008 - 22 S 59/08 (https://dejure.org/2008,20973)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Mietwagenkostenersatz; wettbewerbswidrige Druckausübung auf die Entscheidungsfreiheit Verkehrsunfallgeschädigter bei der Mietwagennahme

  • IWW
  • IWW

    § 249 BGB
    Unfallregulierung, Mietwagen

  • captain-huk.de

    Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Spannende Frage - Sind die Preisvorgaben der Versicherung wettbewerbswidrig?

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Mietpreisvorgabe der Versicherung: Wettbewerbswidrig

  • captain-huk.de (Auszüge und Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch BLD-Anwälte im Auftrag der Allianz Versicherung ?

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Auszüge und Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch BLD-Anwälte im Auftrag der Allianz Versicherung ?

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 675
  • NZV 2009, 398
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 12.11.2008 - 22 S 59/08
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07 sowie BGH, Versicherungsrecht 2006, 669, 670, Versicherungsrecht 2007, S. 1144 sowie Versicherungsrecht 2007, 1286, 1287, jeweils m. w. N.).

    In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. BGH Versicherungsrecht 2007, 1144 ff. sowie BGH, Versicherungsrecht 2007, 1286, 1287).

    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 II 1 BGB ist, kann jedoch offen bleiben, wenn fest steht, daß den Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so daß ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. dazu BGH, Versicherungsrecht 2006, 564, 565, Versicherungsrecht 2006, 1425, 1426 sowie BGH Versicherungsrecht 2007, 1286, 1287 m.w.N.).

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 12.11.2008 - 22 S 59/08
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07 sowie BGH, Versicherungsrecht 2006, 669, 670, Versicherungsrecht 2007, S. 1144 sowie Versicherungsrecht 2007, 1286, 1287, jeweils m. w. N.).

    In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. BGH Versicherungsrecht 2007, 1144 ff. sowie BGH, Versicherungsrecht 2007, 1286, 1287).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 12.11.2008 - 22 S 59/08
    Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, daß dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. BGH, Versicherungsrecht 2007, 706, 707).
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 12.11.2008 - 22 S 59/08
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07 sowie BGH, Versicherungsrecht 2006, 669, 670, Versicherungsrecht 2007, S. 1144 sowie Versicherungsrecht 2007, 1286, 1287, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 12.11.2008 - 22 S 59/08
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07 sowie BGH, Versicherungsrecht 2006, 669, 670, Versicherungsrecht 2007, S. 1144 sowie Versicherungsrecht 2007, 1286, 1287, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 12.11.2008 - 22 S 59/08
    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 II 1 BGB ist, kann jedoch offen bleiben, wenn fest steht, daß den Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so daß ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. dazu BGH, Versicherungsrecht 2006, 564, 565, Versicherungsrecht 2006, 1425, 1426 sowie BGH Versicherungsrecht 2007, 1286, 1287 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 12.11.2008 - 22 S 59/08
    Herstellungsaufwand in diesem Sinne sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt NJW 2007, S. 3782).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.1995 - 20 U 1/95

    Irreführung; Versicherungsunternehmen; Mietwagenkosten; Wettbewerbswidrigkeit

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 12.11.2008 - 22 S 59/08
    28Das OLG Düsseldorf (NZV 1995, 450 ff.) hat deshalb entschieden, daß es für einen gegnerischen Kfz-Versicherer verboten sei, auf einen Verbraucher im Nachgang zu einem Unfall mit Vorschlägen zu Ersatzwagen oder Reparaturwerkstatt einzuwirken.
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 12.11.2008 - 22 S 59/08
    Ebenso kann die Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, daß dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Versicherungsrecht 2006, 1273, 1274).
  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 12.11.2008 - 22 S 59/08
    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 II 1 BGB ist, kann jedoch offen bleiben, wenn fest steht, daß den Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so daß ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. dazu BGH, Versicherungsrecht 2006, 564, 565, Versicherungsrecht 2006, 1425, 1426 sowie BGH Versicherungsrecht 2007, 1286, 1287 m.w.N.).
  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 85/10

    Unfallersatzgeschäft

    einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG (NJW-RR 2009, 675, 677 f.; ablehnend LG Nürnberg-Fürth, SP 2011, 365, 366 f.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.07.2011 - 8 S 8758/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Annahmepflicht für ein günstigeres

    Die hiergegen durch das LG Weiden (NJW-RR 2009, 675) vorgebrachten Bedenken vermag die Kammer nicht zuteilen.

    c) Die Annahme des Vermittlungsangebotes war für den Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil jenes wettbewerbswidrig war (so aber im dortigen Fall LG Weiden NJW-RR 2009, 675).

    Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Ansinnen der Beklagten in Form von Anschreiben und Vermittlung einen "unangemessenen unsachlichen Einfluss" i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG darstellt (i.E. ebenso OLG Hamburg VersR 1997, 1549 für einen OLG Düsseldorf NZV 1995, 450 vergleichbaren Fall; a.A. LG Weiden NJW-RR 2009, 675).

  • AG Schwandorf, 03.11.2016 - 1 C 653/16
    Dem Geschädigten kann es nicht zur Last gelegt werden, dass er sich an einen Vertragspartner seines Vertrauens vor Ort wendet (LG Weiden, Urteil vom 12.11.2008, 22 S 59/08), zumal aus Sicht des Geschädigten nachvollziehbar ist, das Ersatzfahrzeug bei der Werkstatt anzumieten, der er auch die Reparatur seines Fahrzeugs anvertraut.
  • LG Nürnberg-Fürth, 10.07.2013 - 8 S 6648/12
    bb) Die hiergegen durch das LG Weiden (NJW-RR 2009, 675) vorgebrachten Bedenken vermag die Kammer nicht zuteilen.
  • AG Viersen, 15.06.2011 - 2 C 51/10

    Verkehrsunfall - Vermittlung von Mietwagen durch Versicherung

    Dabei kann offen bleiben, ob ein Geschädigter grundsätzlich ein Angebot der Versicherung auf Vermittlung eines kostengünstigen Mietwagenanbieters berücksichtigen muss (ablehnend bereits z.B. LG Weiden, NJW-RR 2009, 675 ff.), da die Beklagte der Klägerin im vorliegenden Fall jedenfalls kein entsprechendes Angebot unterbreitet hat, welches eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB durch die Klägerin begründen würde.
  • AG Duisburg, 31.05.2010 - 33 C 325/10

    Geschädigter muss nicht eine von der gegnerischen Versicherung benannte

    Ihr Bemühen, die zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten ist verständlich, kann jedoch nicht dazu führen, dass die Freiheit des oder der Geschädigten, ihren Vertragspartner für das Mietfahrzeug zu wählen, dahingehend eingeschränkt wird, dass bei Nichtanmietunq eines Fahrzeugs bei der von der Beklagten genannten Mietwagenfima der Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht zu einen nicht erstattungsfähigen Restbetrag und damit zu einem wirtschaftlichen Schaden des oder der Geschädigten führt (vgl. dazu auch LG Weiden, NJW-RR 2009, 675).
  • AG Mönchengladbach, 10.06.2011 - 5 C 497/10
    Nach Ansicht des Landgerichts Weiden, dem sich das Gericht nach eigener Würdigung anschließt, könnte ein Hinweis der gegnerischen Versicherung auf einen günstigeren Tarif nur dann rechtliche Relevanz entfalten, wenn dieser ganz konkrete Informationen über eine oder mehrere Anmietungsmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung des Geschädigten enthält, die von ihm ohne die Einschaltung der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit zumutbaren Aufwand realisierbar wären (Landgericht Weiden, Urteil vom 12.11.2008, Az. 22 S 59/08, zitiert nach juris).
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