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   BGH, 18.12.2008 - I ZR 128/06   

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BGH, 18.12.2008 - I ZR 128/06 (https://dejure.org/2008,4957)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2008 - I ZR 128/06 (https://dejure.org/2008,4957)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - I ZR 128/06 (https://dejure.org/2008,4957)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes von Transportgut; Qualifiziertes Verschulden eines Transportunternehmers wegen unzureichenden Vortrags zu den näheren Umständen eines Warenverlustes

  • tis-gdv.de
  • Judicialis

    CMR Art. 17 Abs. 1; ; CMR Art. 29; ; VVG § 67 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 29; VVG § 67 Abs. 1
    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von Schadensersatzansprüchen wegen des Verlustes von Transportgut

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 751
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.06.2006 - I ZR 136/03

    Anforderungen an die Schnittstellenkontrollen bei der Beförderung von Briefen

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - I ZR 128/06
    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 127, 275, 284 ; 129, 345, 350 f. ; 145, 170, 183 f. ; BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13).

    Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH VersR 2007, 273 Tz. 13; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 30 m.w.N.).

    Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH VersR 2007, 273 Tz. 13; TranspR 2008, 113 Tz. 30 m.w.N.).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 43/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - I ZR 128/06
    Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH VersR 2007, 273 Tz. 13; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 30 m.w.N.).

    Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH VersR 2007, 273 Tz. 13; TranspR 2008, 113 Tz. 30 m.w.N.).

    Hat der Spediteur/Frachtführer seiner Einlassungsobliegenheit genügt, muss der Anspruchsteller die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers darlegen und gegebenenfalls beweisen (BGH TranspR 2008, 113 Tz. 33).

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - I ZR 128/06
    Eine solche sekundäre Darlegungslast der Beklagten ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein solches Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469).

    Das rechtfertigt grundsätzlich den Schluss auf ein grobes Organisationsverschulden im Betriebsbereich der Beklagten mit der Folge, dass sie im Prozess detailliert zu den Organisationsabläufen in ihrem Betrieb und zu den von ihr gegen einen Verlust von Transportgut eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen vortragen muss (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469) .

  • OLG Stuttgart, 11.05.2011 - 3 U 114/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ablieferung von Transportgut

    Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen (BGH TranspR 2009, 134; BGH TranspR 2006, 348 ; BGH TranspR 2003, 467 ).

    Eine Einlassungsobliegenheit (sekundäre Darlegungslast) trifft den Frachtführer aber nur dann, wenn Anhaltspunkte für ein leichtfertiges Handeln existieren oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein qualifiziertes Verschulden spricht (BGH TranspR 2009, 134; BGH TranspR 2003, 467 ).

    Derartige Anhaltspunkte existieren, wenn vorprozessual trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Einzelheiten zur Schadensursache mitgeteilt worden sind oder wenn die Ursache des Verlustes vorprozessual völlig ungeklärt geblieben ist (BGH TranspR 2009, 134; BGH TranspR 2009, 262).

    Unabhängig davon muss er, soweit zumutbar, substantiiert unter Benennung der beteiligten Personen samt ihrer ladungsfähigen Anschrift den Organisationsablauf in seinem Betrieb offenlegen und dartun, welche auf der Hand liegenden, elementaren Schadensverhütungsmaßnahmen von ihm und seiner Hilfspersonen getroffen worden sind (BGH TranspR 2008, 113; BGH TranspR 2009, 134).

    Dieser Hinweis war deswegen geboten, weil die Beklagte vom Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht darauf hingewiesen worden war, dass sie eine sekundäre Darlegungslast trifft, dass sie dieser Obliegenheit bezüglich der Kontrollmaßnahmen, der durchgeführten Ermittlungen und der sonstigen Sicherungs- und Überwachungsinstrumente etc. bislang nicht genügt hat und welche rechtlichen Konsequenzen sich hiermit u.U. verbinden können (§ 139 ZPO ; vgl. dazu BGH TranspR 2009, 134 Tz 18).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung des BGH vom 18.12.2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134 - zugrunde lag.

  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 4 U 58/23

    Bezeichnung als dämliches Stück Hirn-Vakuum ist eine Schmähkritik, die nicht

    Die sekundäre Darlegungslast begründet keine Beweislast, sondern ist nur eine sogenannte Einlassungsobliegenheit (BGH NJW-RR 2009, 751 [752 Rn. 15]).
  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 87/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

    Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134 Rn. 14).
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 154/07

    Darlegungslast und Beweislast der Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung

    Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 14.6. 2006 - I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13 = TranspR 2006, 348; Urt. v. 20.9. 2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 30; Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134 Tz. 14).

    Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (st. Rspr. des Senats; vgl. nur BGH TranspR 2009, 134 Tz. 14 m. w. N.).

    Es gereicht der Beklagten daher nicht zum Nachteil, dass sie den von ihr geschilderten Sachverhalt nicht bewiesen hat, da ihr insoweit keine Beweislast obliegt (vgl. BGH TranspR 2008, 113 Tz. 33; TranspR 2009, 134 Tz. 15).

  • AG Mannheim, 18.01.2017 - U 10 C 1780/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet durch Filesharing eines Computerspiels:

    Es gereicht der Bekl. daher nicht zum Nachteil, dass sie den von ihr geschilderten Sachverhalt nicht bewiesen hat, da ihr insoweit keine Beweislast obliegt (vgl. BGH, TranspR 2008, 113 = BeckRS 2008, 03733 Rdnr. 33; NJW-RR 2009, 751 = TranspR 2009, 134 Rdnr. 15).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2020 - 13 U 226/15

    Sekundäre Darlegungslast des Unfallgegners beim Verkehrsunfall

    Auch wenn es hierauf nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr ankommt, ist im Übrigen auch das (vor)prozessuale Verhalten des Gegners des primär Darlegungspflichtigen bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Vortrag des primär Darlegungspflichtigen als hinreichend zu bewerten ist, etwa wenn der Gegner eine nicht ansatzweise zutreffende Begründung für haftungsrelevante Umstände gibt oder sich weigert, hierzu nähere - zumutbare - Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 13.9.2007, I ZR 155/04, juris Rn. 21; Urt. v. 18.12.2008, I ZR 128/06, juris Rn. 16).
  • OLG Naumburg, 11.03.2022 - 7 U 76/21

    Diebstahl von Transportgut auf einem beleuchteten Parkplatz: Verstoß gegen

    Danach trägt der Versender die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07 -, juris; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134; BGH, VersR 2007, 273 Tz. 13; BGH, Urteil vom 20.September 2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 30 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 104/11, VersR 2013, 1151 zu § 435 HGB).

    Eine solche sekundäre Darlegungslast der Beklagten ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein solches Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 104/11, VersR 2013, 1151, Rdn. 18; BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469).

    Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (st. Rspr.: vgl. nur: BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07 -, juris; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134 m.w.N.; OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juli 2015 - 3 U 29/15, TranspR 2016, 155).

  • OLG Köln, 16.04.2015 - 3 U 108/14

    Haftung des Frachtführers wegen des Verlustes von Frachtgut

    Unzureichend ist die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung eines Diebstahls trotz sehr knapp beschriebener Sicherung (Koller a.a.O. § 435 Rn. 21 c S. 424; BGH Urt. v. 18.12.2008 TranspR 2009, 134/136; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.2007 - 18 U 195/06 - in Juris Rn. 11).
  • LG Köln, 15.02.2018 - 83 O 62/15

    Verstoß des Frachtführers gegen sekundäre Darlegungslast über

    Derartige Anhaltspunkte existieren, wenn vorprozessual trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Einzelheiten zur Schadensursache mitgeteilt worden sind oder wenn die Ursache des Verlustes vorprozessual völlig ungeklärt geblieben ist (BGH TranspR 2009, 134 ff.).
  • OLG Köln, 04.06.2020 - 3 U 191/19

    Ansprüche wegen eines Transportschadens; Verlust eines Teils einer Sendung;

    Er hat substantiiert darzulegen, wie das Fahrzeug bzw. das Lager gesichert bzw. überwacht wurde oder was die Auswertung der Videoanlage ergeben hat (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134, 136), wo die Transportfahrzeuge abgestellt worden sind, wie lange sie unbewacht gelassen worden sind, ob es bereits vorher zu ähnlichen Schäden gekommen ist und was gegen Wiederholungen unternommen wurde (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134, 136) wie das Gut angeliefert und auf welche Weise dessen Eingang dokumentiert wurde, ob einer versehentlichen oder beabsichtigten Nichtregistrierung hinreichend entgegengewirkt wurde, in welchen Abständen der Eingang und Ausgang von Sendungen abgeglichen wurde, wie Ware umverpackt wurde und wie diese und andere konkreten Schutzmaßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergegriffen haben und dass die Schutzvorkehrungen nicht nur auf dem Papier standen (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134, 136).

    Kommt der Frachtführer seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht nach, rechtfertigt dies den Schluss darauf, dass Organisationsmängel in seinem Betriebsbereich vorliegen und Geschehensabläufe nahe liegen, die auf ein vorsatzgleiches Verschulden schließen lassen (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134, 136).

  • OLG Hamm, 26.06.2014 - 18 U 148/13

    Beschädigung des Transportgutes

  • OLG München, 16.03.2011 - 7 U 1807/09

    Multimodaler Frachtvertrag: Entbehrlichkeit fristgerechter Schadensanzeige bei

  • OLG Hamm, 24.07.2014 - 18 U 148/13

    Beschädigung des Transportgutes

  • OLG Hamm, 27.01.2011 - 18 U 81/09

    Beweislast für die unvollständige Ablieferung des Transportguts nach CMR

  • OLG Nürnberg, 24.03.2021 - 12 U 1833/18

    Schadensersatz wegen behaupteten Verlusts von Transportgut

  • OLG Hamm, 06.10.2022 - 18 U 166/20
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2011 - 18 U 143/10

    Haftung des Frachtführers für den Verlust von Transportgut

  • LG Wiesbaden, 23.07.2012 - 7 S 37/11

    Zur Haftung und sekundären Darlegungslast des Frachtführers bei Verlust von

  • AG Mannheim, 25.02.2011 - 10 C 258/10

    Transportvertrag: Umfang der Darlegungslast des Frachtführers bei Warenverlust

  • LG Berlin, 13.10.2010 - 105 O 100/09

    Autobahnparkplatz - Brennpunkt für Diebstahlkriminalität - Darlegungs- und

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