Rechtsprechung
   BGH, 11.12.2008 - III ZB 53/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2456
BGH, 11.12.2008 - III ZB 53/08 (https://dejure.org/2008,2456)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2008 - III ZB 53/08 (https://dejure.org/2008,2456)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08 (https://dejure.org/2008,2456)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,2456) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses; Wertberechnung bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Pachtverhältnisses oder Mietverhältnisses; Einbeziehung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwert für Räumungsklage bei Kleingartenpacht nach dreieinhalbfacher Jahrespacht; Übernahme von Gegenleistungen (hier: öffentlich-rechtliche Lasten) sind dem Pachtzins hinzuzurechnen; wirtschaftliche Betrachtungsweise

  • Judicialis

    ZPO § 8; ; ZPO § 9; ; ZPO § 511; ; BKleingG § 5 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKleingG § 5 Abs. 5; ZPO § 511; ZPO § 8; ZPO § 9
    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses; Wertberechnung bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Pachtverhältnisses oder Mietverhältnisses; Einbeziehung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pachtrecht - Räumungsklage von Kleingartenpachtverhältnis: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwert bei der Kleingartenräumung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kleingartenpachtverträge: Wert der Beschwer bei Räumungsklagen (IMR 2009, 1022)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 775
  • MDR 2009, 277
  • NZM 2009, 526
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.10.2007 - III ZB 47/07

    Streitwert bei Räumungsklagen

    Auszug aus BGH, 11.12.2008 - III ZB 53/08
    Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 8 ZPO bestimmt, der auch auf Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses anwendbar ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868 unter 1. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZB 47/07 - NZM 2008, 461, 462 Rn. 6).

    Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt mit der Klageerhebung, wenn - wie hier - die Räumungsklage zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem die Kündigung nach der Behauptung der klagenden Partei bereits wirksam geworden ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO unter 1. a; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 aaO; jeweils m.w.N.).

    Das Ende der streitigen Zeit wird bei Verträgen von unbestimmter Dauer nach dem Zeitpunkt bestimmt, auf den diejenige Partei hätte kündigen können, die die längere Bestehenszeit behauptet (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO unter 1. b bb; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.).

    Hat sich der Nutzungsberechtigte - wie hier die Beklagten - nicht auf einen konkreten Beendigungszeitpunkt berufen, so ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO S. 869 unter 2. b; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.03.2005 - III ZR 342/04

    Streitwert einer Räumungsklage über eine Kleingartenparzelle

    Auszug aus BGH, 11.12.2008 - III ZB 53/08
    Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 8 ZPO bestimmt, der auch auf Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses anwendbar ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868 unter 1. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZB 47/07 - NZM 2008, 461, 462 Rn. 6).

    Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt mit der Klageerhebung, wenn - wie hier - die Räumungsklage zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem die Kündigung nach der Behauptung der klagenden Partei bereits wirksam geworden ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO unter 1. a; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 aaO; jeweils m.w.N.).

    Das Ende der streitigen Zeit wird bei Verträgen von unbestimmter Dauer nach dem Zeitpunkt bestimmt, auf den diejenige Partei hätte kündigen können, die die längere Bestehenszeit behauptet (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO unter 1. b bb; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.).

    Hat sich der Nutzungsberechtigte - wie hier die Beklagten - nicht auf einen konkreten Beendigungszeitpunkt berufen, so ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO S. 869 unter 2. b; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 27.02.1992 - III ZR 142/91

    Bemessung der Beschwer nach dem Betrag des auf die gesamte streitige Zeit

    Auszug aus BGH, 11.12.2008 - III ZB 53/08
    Vielmehr gehören dazu nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1955 auch vertragliche verbrauchsunabhängige Gegenleistungen anderer Art, wie etwa die Übernahme von öffentlichen Abgaben und sonstigen Lasten mit Ausnahme solcher Leistungen, insbesondere nebensächlicher Art, die im Verkehr nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden (BGHZ 18, 168, 172 f ; Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 142/91 - BGHR ZPO § 8 Jagdpacht 1; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Stichwort "Mietstreitigkeiten", Rn. 3488 f m.w.N.; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 8 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BGH, 11.12.2008 - III ZB 53/08
    Diese Vorschrift wurde in das Bundeskleingartengesetz eingefügt, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. September 1992 (BVerfGE 87, 114, 146 ff) die Regelung des Höchstpachtzinses für Kleingärten in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. in Bezug auf private Verpächter für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt hatte.
  • BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99

    Übernahme öffentlicher Grundstückslasten durch den Pächter bei einem

    Auszug aus BGH, 11.12.2008 - III ZB 53/08
    Der Einstufung der von den Beklagten übernommenen öffentlichrechtlichen Lasten als vertragliche Gegenleistungen anderer Art im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht auch nicht entgegen, dass durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) in § 5 Abs. 5 BKleingG dem Verpächter ein Anspruch auf Erstattung öffentlichrechtlicher Lasten eingeräumt worden ist, der kraft Gesetzes besteht und keine - hier im Übrigen gegebene - Grundlage im Vertrag benötigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 - NJW-RR 2000, 1405, 1406 unter 2. m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1955 - V ZR 38/55

    Streitwert bei Miet- und Pachtklagen

    Auszug aus BGH, 11.12.2008 - III ZB 53/08
    Vielmehr gehören dazu nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1955 auch vertragliche verbrauchsunabhängige Gegenleistungen anderer Art, wie etwa die Übernahme von öffentlichen Abgaben und sonstigen Lasten mit Ausnahme solcher Leistungen, insbesondere nebensächlicher Art, die im Verkehr nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden (BGHZ 18, 168, 172 f ; Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 142/91 - BGHR ZPO § 8 Jagdpacht 1; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Stichwort "Mietstreitigkeiten", Rn. 3488 f m.w.N.; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 8 Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 18.05.2017 - III ZR 525/16

    Klage auf Feststellung des Fortbestands eines Pachtverhältnisses: Bemessung des

    aa) § 8 ZPO findet - neben sonstigen Pachtverhältnissen - auch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Anwendung (Senatsurteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 868; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - III ZB 47/07, NZM 2008, 461, 462 Rn. 6; vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 Rn. 8; vom 17. Dezember 2009 - III ZR 66/09, NJOZ 2010, 1723 Rn. 9 und vom 26. November 2015 - III ZB 84/15, NJW-RR 2016, 506 Rn. 6).

    Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses - wie hier - weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO S. 868 f; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7; vom 11. Dezember 2008 aaO; vom 17. Dezember 2009 aaO und vom 26. November 2015 aaO).

  • AG Bad Segeberg, 05.01.2012 - 17 C 31/11

    Nutzungsvereinbarung zum Betrieb eines Jugendzentrums mit einer Gemeinde:

    Hat sich der Nutzungsberechtigte - wie vorliegend - nicht auf einen konkreten Beendigungszeitraum berufen, ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (s. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 11.12.2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 f., juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 16.02.2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350 f., juris Rn. 2; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 8 Rn. 5; a.A. Lappe, NJW 2006, 270, 271).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu dem maßgeblichen Entgelt auch vertragliche verbrauchsunabhängige Gegenleistungen anderer Art, wie etwa die Übernahme von öffentlichen Abgaben und sonstigen Lasten mit Ausnahme solcher Leistungen, insbesondere nebensächlicher Art, die im Verkehr nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden (BGH, Beschl. v. 11.12.2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 f., juris Rn. 10).

    Hieran hat sich durch die durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) eingeführte Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach neben dem Nettogrundentgelt die Nebenkosten nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden, nichts geändert (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 11.12.2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 f., juris Rn. 11).

    Selbst wenn man sie auch bei der Auslegung des § 8 ZPO entsprechend anwenden wollte (offen lassend BGH, Beschl. v. 11.12.2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 f., juris Rn. 11), wäre jedenfalls für den Fall, dass aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen den Nebenkosten erkennbar Entgeltcharakter zukommt, die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG analog anzuwenden.

    Auch wenn nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Bestimmung des § 8 ZPO im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2008 (BGH, Beschl. v. 11.12.2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 f.) sowie den konkreten Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrags zu einem Streitwert führt, der die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte begründet, entspricht es allgemeiner Meinung, dass ein Verweisungsbeschluss das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindet.

  • BGH, 26.11.2015 - III ZB 84/15

    Kleingartenpacht: Bemessung des Beschwerdegegenstandes für die Berufung nach

    a) § 8 ZPO findet auch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Anwendung (Senatsurteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 868; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - III ZB 47/07, NZM 2008, 461, 462 Rn. 6; vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 Rn. 8 und vom 17. Dezember 2009 - III ZR 66/09, NJOZ 2010, 1723 Rn. 9).

    Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses - wie hier - weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO S. 868 f; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7; vom 11. Dezember 2008 aaO und vom 17. Dezember 2009 aaO mwN).

  • BGH, 08.12.2015 - VIII ZR 129/15

    Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung im Streit über das

    Eine solche Nebenkostenvereinbarung gibt deshalb auch keinen bei der Wertbemessung zu berücksichtigenden Aufschluss darüber, welche über die eigentliche Miete hinausgehenden Beträge der Mieter nach erforderlicher Abrechnung tatsächlich schuldet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99, NJW-RR 1999, 1385 unter I 2; vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 Rn. 10; Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 8 Rn. 5).

    Selbst wenn diese Begriffsbestimmung für die Bestimmung des Rechtsmittelstreitwerts nach § 8 ZPO übernommen werden könnte (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, aaO Rn. 11), könnte sie abgesehen von der damit einhergehenden Vereinfachung der Wertberechnung allenfalls als Ausdruck dessen gewertet werden, dass der Verkehr in solch einem Fall - anders als hier - die ununterscheidbar vereinbarte Pauschalmiete als das für die Gebrauchsüberlassung geschuldete und demgemäß in die Wertberechnung einzustellende Entgelt ansieht.

  • BGH, 17.12.2009 - III ZR 66/09

    Bemessung des Streitwertes i.R.d. rechtlichen Einordnung eines

    Gemäß § 8 ZPO, der auch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Anwendung findet (Senat, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868 sowie Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 - III ZB 47/07 - NZM 2008, 461, 462 Rn. 6 und vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08 - NJW-RR 2009, 775 Rn. 8), ist der Wert eines Rechtsstreits über den Bestand eines Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem bisher zu entrichtenden Nutzungsentgelt zu bemessen und nicht nach dem Betrag, der nach Ansicht einer Partei als (ortsübliches) Nutzungsentgelt angemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 - XII ZR 244/94 - WM 1996, 1064, 1065 und Beschluss vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - NZM 2005, 157, 158).

    Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwenden (Senat, Urteil vom 17. März 2005 aaO S. 868 f sowie Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7 und vom 11. Dezember 2008 aaO; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06 - NZM 2007, 355, 356 Rn. 2 m. w. N.; s. auch BVerfG, NZM 2006, 578; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 8 Rn. 5 m. w. N.).

  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15

    Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die

    Auch wenn man diese Begriffsbestimmung für die Bestimmung des zuständigkeitsbegründenden Rechtsmittelstreitwerts nach § 8 ZPO übernehmen wollte (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 277 Rn. 11), könnte sie abgesehen von der damit einhergehenden Vereinfachung der Wertberechnung allenfalls als Ausdruck dessen gewertet werden, dass der Verkehr in solch einem Fall - anders als hier - die ununterscheidbar vereinbarte Pauschalmiete als das für die Gebrauchsüberlassung geschuldete und demgemäß in die Wertberechnung einzustellende Entgelt ansieht (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, aaO Rn. 3).
  • OLG Bremen, 16.08.2010 - 3 U 33/09

    ZwVollstr. aus evident unrichtiger Kostenentscheidung

    § 321 a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Selbstkorrektur bei anderen Verfahrensverstößen (BGH Besch. v. 09.07.2009 - II ZR 262/07 BeckRS 2009, 2188 mit Verweis auf BGH Beschl. v. 17.07.2008 - V ZR 149/07, JR 2009, 119 m.w.N.; vgl auch Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 2. Aufl., § 321 a, Rn. 6, 7 m.w.N.).
  • LG Berlin, 02.04.2020 - 67 S 249/19

    Voraussetzungen einer Anhörungsrüge

    Davon ausgehend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Anhörungsrüge überhaupt zulässig war, insbesondere, ob für die Bemessung der Beschwer gemäß § 8 ZPO auf den 3-1/2-fachen Jahresbetrag der Miete einschließlich der Nebenkosten(-vorauszahlungen) abzustellen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, NZM 2009, 526, beckonline Tz. 10; Börstinghaus, NZM 2016, 761; Geldmacher, in: Guhling/Günther, Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, Kap. Der Räumungsprozess, Rz. 12a; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 8 Rz. 6; a.A. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, NZM 2016, 760, beckonline) und die Klägerin deshalb aufgrund des sich nach dieser Bemessungsgrundlage ergebenden Beschwerwertes von über 20.000,00 EUR - mit der Folge der Unzulässigkeit ihrer Anhörungsrüge gemäß §§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - gehalten gewesen wäre, die behaupteten Gehörsverletzungen im Rahmen einer zum Bundesgerichtshof zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht