Rechtsprechung
BGH, 11.03.2010 - IX ZB 94/07 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 27 AVAG, Art 38 Abs 1 EGV 44/2001
Vollstreckung ausländischer Urteile: Berücksichtigung der Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Beschwerdeverfahren der Vollstreckbarerklärung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils für einen begrenzten Zeitraum trotz Aussetzung oder Aufhebung seiner Vollstreckbarkeit im Ursprungsland; Vollstreckbarerklärung eines Urteils des italienischen Tribunale civile di Prato durch ein deutsches Gericht trotz ...
- unalex.eu
Art. 38 Brüssel I-VO
Vollstreckbarerkärung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen - rewis.io
Vollstreckung ausländischer Urteile: Berücksichtigung der Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Beschwerdeverfahren der Vollstreckbarerklärung
- ra.de
- rewis.io
Vollstreckung ausländischer Urteile: Berücksichtigung der Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Beschwerdeverfahren der Vollstreckbarerklärung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils für einen begrenzten Zeitraum trotz Aussetzung oder Aufhebung seiner Vollstreckbarkeit im Ursprungsland; Vollstreckbarerklärung eines Urteils des italienischen Tribunale civile di Prato durch ein deutsches Gericht trotz ...
- rechtsportal.de
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils für einen begrenzten Zeitraum trotz Aussetzung oder Aufhebung seiner Vollstreckbarkeit im Ursprungsland; Vollstreckbarerklärung eines Urteils des italienischen Tribunale civile di Prato durch ein deutsches Gericht trotz ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Änderung der Vollstreckbarkeit im Verfahren, Auslandsbezug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Zwickau, 30.03.2006 - 2 O 479/06
- OLG Dresden, 24.04.2007 - 3 W 594/06
- BGH, 11.03.2010 - IX ZB 94/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 1079
- WM 2010, 897
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel; Rechte des Schuldners im Rahmen eines …
Auszug aus BGH, 11.03.2010 - IX ZB 94/07
Entfällt während des Beschwerdeverfahrens die Vollstreckbarkeit der Entscheidung, so ist dies - wie auch sonst im Vollstreckbarerklärungsverfahren (vgl. BGHZ 171, 310, 316 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - VIII ZB 34/78, NJW 1980, 2022) - uneingeschränkt zu berücksichtigen. - BGH, 30.04.1980 - VIII ZB 34/78
Auszug aus BGH, 11.03.2010 - IX ZB 94/07
Entfällt während des Beschwerdeverfahrens die Vollstreckbarkeit der Entscheidung, so ist dies - wie auch sonst im Vollstreckbarerklärungsverfahren (…vgl. BGHZ 171, 310, 316 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - VIII ZB 34/78, NJW 1980, 2022) - uneingeschränkt zu berücksichtigen.
- OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 314/15
Vollstreckbarerklärung von in Zivil- und Handelssachen ergangenen …
- BGH, 23.09.2015 - XII ZB 234/15
Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Kindesunterhalt: …
Mithin geht auch der Gesetzgeber des AUG davon aus, dass der Titelschuldner schon im laufenden Vollstreckbarerklärungsverfahren damit gehört werden kann, dass der ausländische Titel wegen Aufhebung oder Änderung seine Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat verloren hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 94/07 - NJW-RR 2010, 1079 Rn. 9 zu § 27 AVAG). - BGH, 09.07.2020 - IX ZB 86/18
Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils: Prüfung der …
Der aus dem Vollstreckungstitel Verpflichtete kann seine Rechte im Verfahren nach § 27 AVAG wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 94/07, NJW-RR 2010, 1079 Rn. 9). - OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13
Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der …
Hieraus folgt, dass, ebenso wie ein inländischer Titel eine Vollstreckungsgrundlage insoweit nicht bilden kann, wie er auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben worden ist, auch das Urteil eines ausländischen Gerichts - dies ist auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1980, 2022 für das Rechtsbeschwerdeverfahren) - nur insoweit für vollstreckbar erklärt werden kann, als es nicht durch ein ausländisches Rechtsmittelgericht aufgehoben oder modifiziert worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1079, unter Hinweis auf § 27 AVAG), hier also das Urteil des Tribunale di Milano vom 12. März 2010 nur nach dem Berufungsurteil des Corte d "appello di Milano vom 03. Dezember 2013, nämlich mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 319.637,54 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Antrag bis zum Saldo - nicht allerdings, da nicht zugesprochen, Kosten - zu zahlen hat. - OLG Köln, 13.04.2010 - 16 W 12/10
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels
Deshalb haben auch einstweilige Maßnahmen wie eine Aussetzung oder Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über ein im Ursprungsstaat eingelegtes Rechtsmittel die Folge, dass es an einer nach der EuGVVO anzuerkennenden Entscheidung fehlt (BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 94/07).