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   BGH, 22.04.2010 - VII ZR 48/07   

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https://dejure.org/2010,408
BGH, 22.04.2010 - VII ZR 48/07 (https://dejure.org/2010,408)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2010 - VII ZR 48/07 (https://dejure.org/2010,408)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07 (https://dejure.org/2010,408)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 AIHonO
    Architektenvertrag: Fälligkeit des Architektenhonorars auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Schlussrechnung; Anforderungen an die Beanstandung der Prüffähigkeit

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HOAI § 8 Abs. 1 a.F.
    Fälligkeit der Architektenforderung bei nicht prüffähiger Rechnung nach Ablauf von zwei Monaten ohne Beanstandung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fälligkeit einer auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhobenen Forderung eines Architekten bei Ablauf eines Prüfungszeitraums von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit; Verdeutlichung der fehlenden Bereitschaft zum Eintritt in eine sachliche ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    HOAI § 8 Abs. 1 a.F.
    Rüge der fehlenden Prüffähigkeit der Architektenrechnung muss Teile der Rechnung und Gründe bezeichnen, die zur fehlenden Prüffähigkeit führen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Substantiierter Einwand der fehlenden Prüffähigkeit einer Rechnung erforderlich; Architektenhonorar; Prüfungszeitraum; Fälligkeit der Schlussrechnung; Aufrechnung; Räumung; Zahlungsverzug

  • rewis.io

    Architektenvertrag: Fälligkeit des Architektenhonorars auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Schlussrechnung; Anforderungen an die Beanstandung der Prüffähigkeit

  • rewis.io

    Architektenvertrag: Fälligkeit des Architektenhonorars auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Schlussrechnung; Anforderungen an die Beanstandung der Prüffähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fälligkeit einer auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhobenen Forderung eines Architekten bei Ablauf eines Prüfungszeitraums von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit; Verdeutlichung der fehlenden Bereitschaft zum Eintritt in eine sachliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie konkret muss Prüfbarkeit beanstandet werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fälligkeit der nicht prüffähigen Architektenrechnung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Architektenhonorar: Fälligkeit der Forderung

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Beanstandung zur Prüffähigkeit der Architektenhonorarrechnung

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Beanstandung zur Prüffähigkeit der Architektenhonorarrechnung

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Beanstandung zur Prüffähigkeit der Architektenhonorarrechnung

Besprechungen u.ä. (4)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welchen Inhalt müssen Rügen gegen Prüfbarkeit haben? (IBR 2010, 395)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine echte Bindung an eine Schlussrechnung! (IBR 2010, 397)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Rechnung kann noch im Prozess prüfbar gemacht werden! (IBR 2010, 396)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vollbeauftragung von Architekten: Was muss vorgetragen werden? (IBR 2010, 398)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1176
  • MDR 2010, 859
  • NZBau 2010, 443
  • NZM 2010, 482
  • BauR 2010, 1249
  • BauR 2010, 965
  • ZfBR 2010, 568
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.03.2005 - XII ZR 269/01

    Wirksamkeit der Aufrechnung mit Forderungen auf Architektenhonorar gegen

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - VII ZR 48/07
    Auf die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, soweit darin zum Nachteil des Beklagten erkannt worden war, und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 16. März 2005 - XII ZR 269/01, BauR 2005, 1951).

    Das Berufungsgericht hält die Mietansprüche der Klägerin in Höhe von 91.962,69 EUR nebst Zinsen für die Zeit von Dezember 1997 bis einschließlich August 1998 entsprechend den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2005 - XII ZR 269/01 - für begründet.

    Auch die Kündigung wegen Zahlungsverzugs könnte sich als unwirksam erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 - XII ZR 269/01 unter II. 3.).

  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02

    Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs;

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - VII ZR 48/07
    Um als ausreichende Beanstandung zur Prüffähigkeit angesehen werden zu können, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 2003, VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118).

    Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der die Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 127 f.).

  • BGH, 23.10.2008 - VII ZR 105/07

    Bindung des Architekten an die Schlussrechnung; Unzumutbarkeit einer

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - VII ZR 48/07
    In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262, 263 = NZBau 2009, 33 = ZfBR 2009, 146, 147; Urteile vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133, 138 und VII ZR 50/92, BauR 1993, 239, 240 = ZfBR 1993, 68; Urteil vom 7. März 1974 - VII ZR 35/73, BGHZ 62, 208, 211).

    An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07 aaO m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 26.03.2013 - 23 U 102/12

    Fristlose Kündigung des Architektenvertrages durch den Auftraggeber

    Darüber hinaus ist eine konkrete Begründung für den jeweiligen Ansatz der Teilleistungen und der sich daraus ergebenden prozentualen Angaben notwendig; andernfalls ist der auf eine derartig aufgestellte Rechnung gestützte Anspruch - soweit keine sonstigen Tatsachen, zumindest als taugliche Anschlusstatsachen Schätzungsgrundlagen i.S.v. § 287 ZPO vorgetragen werden - bereits deswegen nicht schlüssig dargetan (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.1997, 5 U 273/97, BauR 1998, 1043; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.12.1984, 3 U 279/83, BauR 1985, 587; OLG Rostock, Urteil vom 15.04.1993, 1 U 197/92, BauR 1993, 762; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn 1121 mwN; Kniffka u.a., a.a.O., § 641, Rn 152 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.04.2010, VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249, dort Rn 34).

    Den jeweils erreichten Leistungsstand kann der Architekt im Prozess auch dadurch belegen, dass er z.B. zum Bautenstand eine schriftliche oder fotografische Dokumentation vorlegt, die sich sachverständig bewerten lässt oder taugliche Grundlage für eine gerichtliche Schätzung i.S.v. § 287 ZPO sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2010, VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249, dort Rn 34; Kniffka u.a., a.a.O., § 649, Rn 204).

  • BGH, 19.11.2015 - VII ZR 151/13

    Honorar des Architekten: Honorarnachforderung wegen Unterschreitung der

    In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung; diese wird durch die Schlussrechnung auch nicht in anderer Weise verkürzt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 Rn. 8 = NZBau 2009, 33 und vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249 Rn. 36 = NZBau 2010, 443, jeweils m.w.N.).

    a) Im Ansatz noch richtig erkennt das Berufungsgericht, dass ein Architekt dann an eine Schlussrechnung gebunden ist, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO Rn. 9 und vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07, aaO Rn. 36, jeweils m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16

    VOB-Vertrag über die Errichtung eines Seniorenheims: Kündigung durch den

    Die bloße, pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig, genügt nicht, vielmehr müssen die Einwendungen, da sie den Auftragnehmer in die Lage versetzen sollen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen, die Teile der Rechnung und die Gründe konkret bezeichnen, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel fehlender Prüffähigkeit führen (BGH, Urteil vom 27.11.2003, VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118; BGH, Urteil vom 22.04.2010, VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249).

    Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der Besteller wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen einzusteigen (BGH, Urteil vom 22.04.2010, a.a.O., Rn. 18, zitiert nach juris).

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