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   BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08   

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https://dejure.org/2010,1883
BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08 (https://dejure.org/2010,1883)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2010 - VIII ZR 122/08 (https://dejure.org/2010,1883)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08 (https://dejure.org/2010,1883)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 Abs 2 BGB, § 254 BGB, § 280 BGB, § 305 BGB, § 311 Abs 2 Nr 2 BGB
    Leasingvertrag: Aufklärungspflicht des Mietverkäufers bezüglich der Haftungsfolgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung im kaufmännischen Geschäftsverkehr

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2, 254, 305
    Keine Aufklärungspflicht über Bedeutung der Übernahmebestätigung im kaufmännischen Geschäftsverkehr

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übernahmebestätigung als dem Vertragspartner bekannt i.R.e. im kaufmännischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Mietkaufvertrags; Aufklärungspflicht eines Mietverkäufers bzgl. der sich aus der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung für einen Mietkäufer ergebenden ...

  • Betriebs-Berater

    Übernahmebestätigung bei einem im kaufmännischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Mietvertrag

  • rewis.io

    Leasingvertrag: Aufklärungspflicht des Mietverkäufers bezüglich der Haftungsfolgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung im kaufmännischen Geschäftsverkehr

  • ra.de
  • rewis.io

    Leasingvertrag: Aufklärungspflicht des Mietverkäufers bezüglich der Haftungsfolgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung im kaufmännischen Geschäftsverkehr

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gewerberaummietrecht: Übernahmebestätigung bei einem im kaufmännischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Mietvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahmebestätigung als dem Vertragspartner bekannt i.R.e. im kaufmännischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Mietkaufvertrags; Aufklärungspflicht eines Mietverkäufers bzgl. der sich aus der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung für einen Mietkäufer ergebenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingrecht - Keine Aufklärungspflicht über Übernahmebestätigung bei Kaufleuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahmebestätigung im kaufmännischen Leasing

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bedeutung einer Übernahmebestätigung bei Mietkauf

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Übernahmebestätigung bei einem im kaufmännischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Mietvertrag

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1436
  • MDR 2010, 857
  • NZM 2010, 517
  • WM 2010, 1283
  • BB 2010, 1289
  • DB 2010, 13
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 154/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08
    Bei diesem Formular, das die bundesweit tätige Klägerin für Abnahmebestätigungen bei den von ihr getätigten Mietkaufgeschäften verwendet, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB), die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und die der Senat deshalb frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 133, 184, 187; Senatsurteile vom 27. September 2006 - VIII ZR 80/06, NJW 2006, 3558, Tz. 11; vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056, Tz. 9).

    Denn auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner unter Einbeziehung der mit dem Vertrag typischerweise verfolgten Zwecke beachtet werden muss (Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO; BAG, NZA 2009, 896, 898; vgl. ferner BGHZ 164, 297, 317; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246, Tz. 15).

    Fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, die für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, haben deshalb auszuscheiden (BGHZ 91, 55, 61; vgl. ferner Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, Tz. 10).

  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03

    Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers bei unrichtiger Übernahmebestätigung

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08
    Das Berufungsgericht geht allerdings rechtsfehlerfrei und insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass in der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung des Leasingnehmers/Mietkäufers (§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) liegt, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche des Leasinggebers/Mietverkäufers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit oder Vermögenslosigkeit des Lieferanten nicht verwirklichen kann (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131, unter A III 2, B 2; ferner etwa Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. E Rdnr. 23; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 10. Aufl., Rdnr. 1831; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 70; jeweils m.w.N.).

    Denn in diesen Fällen bedarf es keines Hinweises auf die Unrichtigkeit seiner Erklärung (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004, aaO, unter II 2 b).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen sonst Hinweis- oder Obhutspflichten verletzt sein können, wenn der Leasinggeber einen unklaren Text der Leasingbestätigung vorgegeben (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987, aaO, unter A II 2 d bb, B 2) oder nicht auf die möglichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004, aaO), hat bislang noch keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurft.

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86

    Ansprüche des Leasingnehmers bei teilweiser Übergabe der Leasingsache (Übergabe

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08
    Das Berufungsgericht geht allerdings rechtsfehlerfrei und insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass in der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung des Leasingnehmers/Mietkäufers (§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) liegt, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche des Leasinggebers/Mietverkäufers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit oder Vermögenslosigkeit des Lieferanten nicht verwirklichen kann (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131, unter A III 2, B 2; ferner etwa Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. E Rdnr. 23; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 10. Aufl., Rdnr. 1831; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 70; jeweils m.w.N.).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen sonst Hinweis- oder Obhutspflichten verletzt sein können, wenn der Leasinggeber einen unklaren Text der Leasingbestätigung vorgegeben (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987, aaO, unter A II 2 d bb, B 2) oder nicht auf die möglichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004, aaO), hat bislang noch keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurft.

  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 330/07

    Zur Wirksamkeit einer Lastschriftklausel in formularmäßigen Mitgliedsverträgen

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08
    Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, Tz. 21; vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391, Tz. 19 m.w.N.).
  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08
    Bei diesem Formular, das die bundesweit tätige Klägerin für Abnahmebestätigungen bei den von ihr getätigten Mietkaufgeschäften verwendet, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB), die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und die der Senat deshalb frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 133, 184, 187; Senatsurteile vom 27. September 2006 - VIII ZR 80/06, NJW 2006, 3558, Tz. 11; vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056, Tz. 9).
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08
    Denn auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner unter Einbeziehung der mit dem Vertrag typischerweise verfolgten Zwecke beachtet werden muss (Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO; BAG, NZA 2009, 896, 898; vgl. ferner BGHZ 164, 297, 317; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246, Tz. 15).
  • BGH, 14.06.2006 - IV ZR 54/05

    Auslegung von Satzungsbestimmungen der öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08
    Denn auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner unter Einbeziehung der mit dem Vertrag typischerweise verfolgten Zwecke beachtet werden muss (Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO; BAG, NZA 2009, 896, 898; vgl. ferner BGHZ 164, 297, 317; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246, Tz. 15).
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 80/06

    Umlage der Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung auf die Mieter.

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08
    Bei diesem Formular, das die bundesweit tätige Klägerin für Abnahmebestätigungen bei den von ihr getätigten Mietkaufgeschäften verwendet, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB), die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und die der Senat deshalb frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 133, 184, 187; Senatsurteile vom 27. September 2006 - VIII ZR 80/06, NJW 2006, 3558, Tz. 11; vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056, Tz. 9).
  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 2/83

    Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08
    Fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, die für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, haben deshalb auszuscheiden (BGHZ 91, 55, 61; vgl. ferner Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, Tz. 10).
  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 557/07

    Arbeitgeberdarlehen - Mitarbeiterbeteiligung - Ausgleichsklausel in

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08
    Denn auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner unter Einbeziehung der mit dem Vertrag typischerweise verfolgten Zwecke beachtet werden muss (Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO; BAG, NZA 2009, 896, 898; vgl. ferner BGHZ 164, 297, 317; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246, Tz. 15).
  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08

    Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt

  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 112/96

    Aufklärungspflicht der Gläubigerbank über das Bürgschaftsrisiko; Vollstreckung

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 269/06

    Umfang der Aufklärungspflichten eines Versicherungsmaklers

  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 337/11

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, WuM 2010, 27 Rn. 11; vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, WM 2010, 1283 Rn. 19; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19).

    Denn sie regelt - diese Auslegung kann der Senat frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, WM 2010, 1283 Rn. 19 mwN) - lediglich, dass ein auf Stromlieferung gerichtetes Vertragsverhältnis auch dann entsteht, wenn ein (förmlicher) Vertragsschluss durch Annahmebestätigung zwar unterblieben, es aber gleichwohl zur Belieferung des Kunden gekommen ist.

  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11

    BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum

    Diese Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, weil formularmäßig gestaltete Vertragsbedingungen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegen und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, WuM 2010, 27 Rn. 11; vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, WM 2010, 1283 Rn. 19; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 11), ergibt vielmehr, dass der von der Klägerin verwendete Formularvertrag die nach § 543 BGB bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten der Klägerin zur Kündigung des Dauernutzungsvertrages aus wichtigem Grund nicht einschränkt.

    bb) Formularvertragliche Klauseln sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, und vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, jeweils aaO).

  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12

    Stromversorgungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Erstlaufzeit des

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, WuM 2010, 27 Rn. 11; vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, WM 2010, 1283 Rn. 19; BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 6 U 451/21

    Leasing; Rücktritt; Geschäftsgrundlage; Übernahmebestätigung; Streitgegenstand;

    Diese Ansprüche, die ihren Ausdruck in erster Instanz in einem gleichlautenden Zahlungsantrag gefunden haben, sind materiellrechtlich erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, weil der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch gerade die Durchführung von Kauf- und Leasingvertrag voraussetzt, der Hilfsantrag im Gegensatz dazu deren Rückabwicklung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert das Bestehen des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gerade, dass der Leasinggeber einen Rückzahlungsanspruch gegen die Lieferantin hat, aber wegen deren Zahlungsunfähigkeit oder Vermögenslosigkeit nicht verwirklichen kann (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08 f. -, Rn. 8; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03 -, Rn. 13, jeweils juris); ein solcher Rückzahlungsanspruch besteht nur bei Rückabwicklung des Kaufvertrags und infolgedessen auch des Leasingvertrags.

    Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ein auf der unrichtigen Übernahmeerklärung beruhender Schaden besteht, wenn eine Rückforderung des Kaufpreises vom Lieferanten etwa wegen Vermögenslosigkeit nicht möglich ist, ändert daran nichts (siehe bereits oben aa.; BGH, Urteil 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 -, Rn. 47; fortgeführt durch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03 -, Rn. 13 und Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08 -, Rn. 8 f., jeweils juris; Staudinger/Markus Stoffels (2014) Leasing, Rn. 187; MüKoBGB, BGB Finanzierungsleasing (Anh. § 515) Rn. 104, beck-online).

    Vielmehr hatte sich ihre Vermögenslage bereits verschlechtert und es stand nur noch nicht fest, ob dieser Schaden durch die Lieferantin ausgeglichen würde oder - was angesichts des Fehlens von Vermögenswerten im Nachlass inzwischen der Fall ist - endgültig würde (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08 -, Rn. 9, juris).

  • BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11

    Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus

    Die Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Regelung unter Beachtung der Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu erfolgen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, NJW-RR 2010, 1436 Rn. 19).
  • BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 311/11

    Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus

    Die Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Regelung unter Beachtung der Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu erfolgen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, NJW-RR 2010, 1436 Rn. 19).
  • OLG Stuttgart, 30.01.2020 - 2 U 199/19

    Verbraucherschutz: Klage einer qualifizierten Einrichtung auf Unterlassung der

    Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, juris Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - 13 B 1296/12

    Grundsätze zur Auslegung von Nutzungsbedingungen nach dem Klauselwortlaut aus der

    Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293, und vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, NJW-RR 2010, 1436.
  • OLG Hamm, 15.02.2012 - 12 U 3/11

    Zustandekommen eines Leasingvertrages; Formularmäßige Vereinbarung einer

    Auch dann, wenn ein Leasingnehmer auf Veranlassung des Lieferanten erkennbar unrichtige Erklärungen abgibt - im zugrunde liegenden Fall eine Übernahmebestätigung -, wird eine Zurechnung des Verhaltens des Lieferanten zum Leasinggeber abgelehnt (BGH NJW-RR 2010, 1436).
  • LG München I, 06.10.2022 - 7 O 8993/19

    Informations- und Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Kreuzlizenzvertrages

    Hierzu müssen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, aus denen abzuleiten ist, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (vgl. Herresthal, in: beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.04.2022, § 311 Rn. 389 mit Verweis auf BGH NJW-RR 2010, 1436 Rn. 15).
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