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   LG Heidelberg, 05.02.2010 - 7 O 276/09   

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https://dejure.org/2010,14596
LG Heidelberg, 05.02.2010 - 7 O 276/09 (https://dejure.org/2010,14596)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 05.02.2010 - 7 O 276/09 (https://dejure.org/2010,14596)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 05. Februar 2010 - 7 O 276/09 (https://dejure.org/2010,14596)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen bei einer vorsätzlichen Treuepflichtverletzung in Form des Vorspiegelns tatsächlich nicht vorhandener Abschlussbereitschaft bei formbedürftigen Verträgen

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatz wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen bei formbedürftigen Verträgen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB
    Vertragsverhandlungen können grundsätzlich folgenlos abgebrochen werden

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1469
  • BB 2010, 450
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.05.2001 - IV ZR 62/00

    Verjährungsvereinbarung; Stichtagsprinzip des § 1934b

    Auszug aus LG Heidelberg, 05.02.2010 - 7 O 276/09
    In der Regel kommt hierfür nur eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung in Betracht, wie sie im Vorspiegeln tatsächlich nicht vorhandener Abschlussbereitschaft liegt (BGH v. 29.03.1996, NJW 1996, 1884, 1885, BGH v. 23.05.2001, NJW 2001, 2713, 2714).
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 332/94

    Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor

    Auszug aus LG Heidelberg, 05.02.2010 - 7 O 276/09
    In der Regel kommt hierfür nur eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung in Betracht, wie sie im Vorspiegeln tatsächlich nicht vorhandener Abschlussbereitschaft liegt (BGH v. 29.03.1996, NJW 1996, 1884, 1885, BGH v. 23.05.2001, NJW 2001, 2713, 2714).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.2014 - 4 U 435/12

    Grundstückskaufvertrag: Haftung aus culpa in contrahendo wegen Abbruch der

    Soweit dies daraus folgt, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen sich als besonders schwerwiegender Treuverstoß darstellt, kommt damit in der Regel nur eine vorsätzliche Treupflichtverletzung als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo in Betracht, wie sie im Vorspiegeln tatsächlich nicht vorhandener Abschlussbereitschaft liegt (BGH NJW 1975, 43; 1996, 1884, 1885; OLG Bremen OLGR 2008, 385, 386; LG Heidelberg NJW-RR 2010, 1469).
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