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   AG Bremen, 09.10.2009 - 29 C 46/09, 29 C 47/09, 29 C 46/2009, 29 C 47/2009   

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https://dejure.org/2009,27793
AG Bremen, 09.10.2009 - 29 C 46/09, 29 C 47/09, 29 C 46/2009, 29 C 47/2009 (https://dejure.org/2009,27793)
AG Bremen, Entscheidung vom 09.10.2009 - 29 C 46/09, 29 C 47/09, 29 C 46/2009, 29 C 47/2009 (https://dejure.org/2009,27793)
AG Bremen, Entscheidung vom 09. Oktober 2009 - 29 C 46/09, 29 C 47/09, 29 C 46/2009, 29 C 47/2009 (https://dejure.org/2009,27793)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • wohnung-vs.de (Kurzinformation)

    Grenzen der Beschlusskompetenz zur Kostentragungsverpflichtung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 811
  • ZMR 2010, 322
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus AG Bremen, 09.10.2009 - 29 C 46/09
    Den Wohnungseigentümern mangelt es an der Kompetenz, die Vereinbarung in § 20 der Teilungserklärung/Miteigentümerordnung durch schlichten Mehrheitsbeschluss abzuändern, so dass der gleichwohl erfolgte Beschluss wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit nichtig ist (vgl. grundlegend nur: BGH, Beschluss vom 20. September 2000, NJW 2000, 3500 ).
  • BayObLG, 31.10.1986 - BReg. 2 Z 83/86

    Eigentümerversammlung; Beschlußfassung; Änderung; Aufteilung;

    Auszug aus AG Bremen, 09.10.2009 - 29 C 46/09
    Dass der Hauptantrag "auf Ungültigkeitserklärung gerichtet ist, steht jedoch einer Feststellung der Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses nicht entgegen (vgl. BayObLG, MDR 1987, 326 ; WE 1996, 197, 198; Suilmann, ZWE 2001, 404 ).
  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 4/89

    Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses; GbR als Verwalter; Berücksichtigung der

    Auszug aus AG Bremen, 09.10.2009 - 29 C 46/09
    In diesem Fall entspricht die - auch in dem Verfahren nach § 43 I Nr. 4 WEG mögliche (Senat, BGHZ 107, 268, 270 = NJW 1989, 2059 ) - Feststellung der Nichtigkeit dem mit der Beschlussanfechtung zum Ausdruck gebrachten Rechtsschutzziel, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Suilmann, ZWE 2001, 402, 404)" (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003, NJW 2003, 3550, 3554).
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

    Auszug aus AG Bremen, 09.10.2009 - 29 C 46/09
    In diesem Fall entspricht die - auch in dem Verfahren nach § 43 I Nr. 4 WEG mögliche (Senat, BGHZ 107, 268, 270 = NJW 1989, 2059 ) - Feststellung der Nichtigkeit dem mit der Beschlussanfechtung zum Ausdruck gebrachten Rechtsschutzziel, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Suilmann, ZWE 2001, 402, 404)" (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003, NJW 2003, 3550, 3554).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus AG Bremen, 09.10.2009 - 29 C 46/09
    Grundsätzliche Bedeutung hat hierbei eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, NJW 2002, 3029 m. w. N.).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 225/11

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erstmalige Begründung der Kostentragungspflicht

    Die Bestimmung begründet hingegen nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen (AG Bremen, NJW-RR 2010, 811, 812; Lemke/Müller, Immobilienrecht, § 16 WEG Rn. 9; Drasdo, NJW-Spezial 2010, 289; a.A. Elzer, NJW 2010, 3473, 3474; wohl auch Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 98).
  • LG Düsseldorf, 06.03.2013 - 25 S 99/12

    Beschlussgegenstand muss bei Einberufung bezeichnet sein!

    Die Bestimmung begründet hingegen nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen (AG Bremen, NJW-RR 2010, 811, 812; Lemke/Müller, Immobilienrecht, § 16 WEG Rn. 9; Drasdo, NJW-Spezial 2010, 289; a.A. Elzer, NJW 2010, 3473, 3474; wohl auch Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 98).
  • AG Bremen, 29.01.2010 - 29 C 86/09

    "Zweitbeschluss" zur Annullierung des Negativbeschlusses

    Ob dieser zudem nichtig ist, kann nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. Oktober 2009 dahingestellt bleiben (V ZR 235/08, WuM 2009, S. 686; anders noch das erkennende Gericht im Urteil vom 9. Oktober 2009 - 29 C 46/09/29 C 47/09, WuM 2009, S. 683 ff.).
  • AG Köln, 22.08.2014 - 215 C 90/14

    Kosten für gemeinsames Bad müssen auch gemeinsam getragen werden!

    Hiermit wird aber gerade keine Kompetenz eingeräumt, durch einen Mehrheitsbeschluss eine Kostenbeteiligungspflicht überhaupt zu begründen (vgl. auch AG Bremen, NJW-RR 2010, 811 f.; in diese Richtung auch BGH, NJW 2012, 2578).
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