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   BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09   

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https://dejure.org/2010,778
BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09 (https://dejure.org/2010,778)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2010 - II ZR 54/09 (https://dejure.org/2010,778)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2010 - II ZR 54/09 (https://dejure.org/2010,778)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 2 S 2 BGB, § 543 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 64 S 1 GmbHG, § 64 Abs 2 GmbHG vom 05.10.1994, § 92 Abs 3 AktG
    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Frage der Haftung der Vereinsvorstände für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins

  • Betriebs-Berater

    Keine Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen

  • rewis.io

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 42 Abs. 2; InsO § 15a; GmbHG § 64 S. 1
    Klärungsbedürftigkeit der Frage der Haftung der Vereinsvorstände für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung Revision durch Beschluss

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine grundsätzliche Bedeutung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 42 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2
    Keine Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1047
  • ZIP 2010, 985
  • MDR 2010, 704
  • NZI 2010, 50
  • FamRZ 2010, 1070
  • WM 2010, 936
  • BB 2010, 1225
  • DB 2010, 1055
  • JR 2011, 78
  • NZG 2010, 625
  • NZG 2010, 742
 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07

    § 64 GmbHG findet keine analoge Anwendung auf Vereinsvorstände

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
    Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingefügte § 31 a BGB die hier zugrunde liegende Haftungsproblematik nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen (ebenso Klasen, BB 2009, 690; Hangebrauck, EWiR 2009, 699; Kunkel, jurisPR-HaGesR 8/2009 Anm. 3).

    Mit Recht wird deswegen de lege lata eine Massesicherungspflicht von Vereinsvorständen und eine Haftung für Masseschmälerungen im Schrifttum abgelehnt (vgl. Koza, DZWIR 2008, 98; Roth, EWiR 2009, 331; Umbeck, GWR 2009, 10; Kunkel aaO; Klasen aaO; Hangebrauck aaO; eine Analogie ebenfalls ablehnend Erman/H.P.Westermann, BGB 12. Aufl. § 42 Rdn. 6; Schwarz/Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB-BeckOK § 42 Rdn. 9;Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 42 Rdn. 4; Haas/Goetsch in Beuthin/Gummert aaO).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
    a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07

    Verzögerte Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Haftung des

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
    Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingefügte § 31 a BGB die hier zugrunde liegende Haftungsproblematik nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen (ebenso Klasen, BB 2009, 690; Hangebrauck, EWiR 2009, 699; Kunkel, jurisPR-HaGesR 8/2009 Anm. 3).
  • BGH, 16.12.1958 - VI ZR 245/57

    § 64 Abs. 1 GmbHG als Schutzgesetz

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
    c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch der Frage, auf welchen Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung hinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden bei dem Schadensersatzanspruch gemäß § 42 Abs. 2 BGB abzustellen ist, mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung zu: Es entspricht seit BGHZ 29, 100, 102 ff. ständiger Rechtsprechung und der einhelligen Ansicht in der Literatur (s. insoweit nur Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 64 Rdn. 132;MünchKommAktG/Spindler, 3. Aufl. § 92 Rdn. 47 jew. m.w.Nachw.), dass der Quotenschaden des Gläubigers danach zu berechnen ist, was er im Vergleich zu der tatsächlich erhaltenen Quote erhalten hätte, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden wäre.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
    a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.).
  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96

    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
    b) Soweit - was durchaus zweifelhaft erscheint - der Vortrag des Klägers sich überhaupt dahin auslegen lässt, dass er (auch) den Quotenschaden der Gläubiger gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 92 Satz 1 InsO geltend gemacht hat, hat das Berufungsgericht auch diesen Anspruch mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass der Kläger einen Quotenschaden in Höhe der Klageforderung schon nicht ansatzweise ordnungsgemäß dargelegt hat (s. dazu nur BGHZ 138, 211, 221).
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 3598/08

    Keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
    Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Dass diese Grundsätze in jüngerer Zeit von einzelnen Stimmen in der Literatur mit nicht überzeugenden Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 152 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1001 ff.; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1095 f., 1098 f.; Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1086 f.; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2691 f.), verleiht der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3 und - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3).
  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 54/13

    Schluss der mündlichen Verhandlung im Zivilverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie im Schrifttum in gewissem Umfang umstritten ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 3; vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985 Rn. 3; vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 3; vom 8. November 2012 - IX ZB 120/11, WM 2013, 45 Rn. 2; vom 24. September 2013 - II ZR 396/12, ZIP 2014, 191 Rn. 2).

    Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 3; vom 21. Juni 2010, aaO; vom 8. November 2012, aaO; vom 24. September 2013, aaO).

  • OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16

    Überwälzung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Übergabe

    Davon wäre nur auszugehen, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie in der Literatur in gewissem Umfang umstritten ist, insbesondere wenn abweichende Ansichten in der Literatur nicht vereinzelt geblieben sind (vgl. BGH ZIP 2010, 985 [BGH 08.02.2010 - II ZR 54/09] Tz. 3).
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