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   BGH, 18.06.2010 - V ZR 9/10   

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https://dejure.org/2010,3764
BGH, 18.06.2010 - V ZR 9/10 (https://dejure.org/2010,3764)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2010 - V ZR 9/10 (https://dejure.org/2010,3764)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10 (https://dejure.org/2010,3764)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15a Abs 1 ZPOEG, § 10 Abs 1 Nr 1 GüStSchlG NW
    Schlichtungsverfahren: Erforderlichkeit eines neuen Schlichtungsversuchs bei Parteiwechsel auf Klägerseite

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EGZPO § 15a; NRWGüSchlG § 10
    Kein erneuter Schlichtungsversuch bei Parteiwechsel auf Klägerseite im Schlichtungsverfahren erforderlich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsversuches im Bezug auf die Zulässigkeit einer Nachbarrechtsklage in Nordrhein-Westfalen; Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite während des gerichtlichen Verfahrens nach ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein weiterer Schlichtungsversuch nach Parteiwechsel im nachbarrechtlichen Streitverfahren

  • rewis.io

    Schlichtungsverfahren: Erforderlichkeit eines neuen Schlichtungsversuchs bei Parteiwechsel auf Klägerseite

  • ra.de
  • rewis.io

    Schlichtungsverfahren: Erforderlichkeit eines neuen Schlichtungsversuchs bei Parteiwechsel auf Klägerseite

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NRWGüSchlG § 10 Abs. 1 Nr. 1e; EGZPO § 15a
    Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsversuches im Bezug auf die Zulässigkeit einer Nachbarrechtsklage in Nordrhein-Westfalen; Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite während des gerichtlichen Verfahrens nach ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kein neuer Schlichtungsversuch auch bei Parteiwechsel nötig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klägerwechsel nach obligatorischer Streitschlichtung

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Schlichtung nach Parteiwechsel

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kein erneuter Schlichtungsversuch bei Parteiwechsel

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1726
  • MDR 2010, 1075
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

    Auszug aus BGH, 18.06.2010 - V ZR 9/10
    Die klagende Partei kann die Klage erweitern, § 264 Nr. 2 ZPO, oder nach Maßgabe von § 263 ZPO ändern, ohne dass hierdurch die Zulässigkeit der Klage entfällt (Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 503).

    Der mit einem weiteren Schlichtungsverfahren verbundene Aufwand ließe sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht rechtfertigen, wenn der Parteiwechsel auf Klägerseite die Einigungsbereitschaft des Beklagten und damit die Chance einer nicht streitigen Erledigung der Sache erhöht hätte (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, aaO; MünchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 15a EGZPO Rdn. 8 f., 17).

    Im Übrigen dürfte der klagenden Partei, die den Rechtsstreit anstelle einer anderen Partei, die das Schlichtungsverfahren durchgeführt hat, fortsetzt, kaum jemals vorzuwerfen sein, in den Prozess eingetreten zu sein, um dem Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung zu entgehen (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, aaO.).

  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

    Auszug aus BGH, 18.06.2010 - V ZR 9/10
    Die Zulassung als sachdienlich dient dazu, einen neuen Prozess zu vermeiden (BGHZ 143, 189, 198; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985, II ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842).
  • BGH, 17.02.1955 - II ZR 316/53

    Parteiauswechslung

    Auszug aus BGH, 18.06.2010 - V ZR 9/10
    Der Parteiwechsel ist zulässig, wenn der Prozessgegner zustimmt oder das Gericht den Wechsel als sachdienlich zulässt (vgl. BGHZ 16, 317, 321; 65, 264, 267; RGZ 58, 248, 250 f.).
  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

    Auszug aus BGH, 18.06.2010 - V ZR 9/10
    Der Parteiwechsel ist zulässig, wenn der Prozessgegner zustimmt oder das Gericht den Wechsel als sachdienlich zulässt (vgl. BGHZ 16, 317, 321; 65, 264, 267; RGZ 58, 248, 250 f.).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus BGH, 18.06.2010 - V ZR 9/10
    Die Zulassung als sachdienlich dient dazu, einen neuen Prozess zu vermeiden (BGHZ 143, 189, 198; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985, II ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842).
  • RG, 06.06.1904 - VI 456/03

    Eintritt eines neuen Klägers; Rücktritt vom Verlöbnisse

    Auszug aus BGH, 18.06.2010 - V ZR 9/10
    Der Parteiwechsel ist zulässig, wenn der Prozessgegner zustimmt oder das Gericht den Wechsel als sachdienlich zulässt (vgl. BGHZ 16, 317, 321; 65, 264, 267; RGZ 58, 248, 250 f.).
  • AG Brandenburg, 29.11.2019 - 31 C 121/18

    Anspruch auf Beseitigung eines hässlichen Grenzzauns?

    Wenn ein solcher Schlichtungsversuch durch den Kläger vor Klageerhebung nicht unternommen wird, ist die Klage bereits deshalb als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 151/12, u. a. in: juris; BGH, Urteil vom 02.03.2012, Az.: V ZR 169/11, u. a. in: NZM 2012, Seiten 435 f.; BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az.: VI ZR 111/09, u. a. in: VersR 2010, Seite 1444; BGH, Urteil vom 18.06.2010, Az.: V ZR 9/10, u. a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1726 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 221/07, u. a. in: VersR 2009, Seite 1288; BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 336/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 437 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2012, Az.: I-5 U 177/11, u. a. in: juris; OLG Saarbrücken, BauR 2013, Seite 279; OLG Saarbrücken, NJW 2007, Seiten 1292 ff.; LG Bückeburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 1 S 40/12, u. a. in: juris; AG Langen, NdsRpfl.

    Der vom Gesetz vorgeschriebene Schlichtungsversuch zwischen den Parteien (BGH, Urteil vom 18.06.2010, Az.: V ZR 9/10, u. a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1726 f.) hat vorliegend aber am 25.10.2017 stattgefunden, so dass die hiesige Klage auch zulässig ist (BGH, Urteil vom 20.11.2009, Az.: V ZR 94/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 357 f.).

  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 34/22

    Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Erfordernis eines erneuten

    Ist ein nach § 53 Abs. 1 JustG NRW vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Beklagtenseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich (Fortführung von Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726).

    Daher macht ein Parteiwechsel auf Klägerseite die Klage nicht unzulässig (vgl. Senat , Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 9).

    Offengelassen hat der Senat, ob etwas anderes für den Parteiwechsel auf Beklagtenseite zu gelten hat (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 13).

    Infolgedessen ändert - wie der Senat bereits entschieden hat - ein Parteiwechsel auf Klägerseite, welcher der Klageänderung gleichsteht, nichts an der Zulässigkeit der Klage (vgl. Senat , Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 9).

    Im Hinblick auf den Wechsel der Beklagtenpartei die erneute Anrufung des Schlichtungsverfahrens zu verlangen, führte zu einer Verdopplung der gerichtlichen Verfahren und damit zum Gegenteil dessen, was durch § 53 Abs. 1 JustG NRW erreicht werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 10).

    Mit diesem Ziel ist es nicht zu vereinbaren, wegen der Zulassung der Klageänderung einen neuerlichen Schlichtungsversuch als Voraussetzung einer Entscheidung in der Sache zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 11 mwN).

    Eine gütliche Streiterledigung können die Parteien auch im anhängigen Verfahren erreichen, ohne dass es hierzu eines neuerlichen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 12).

  • AG Krefeld, 30.08.2017 - 2 C 300/15

    Rückschnitt von oberirdischem Überwuchs einer Grenzbepflanzung

    Zu diesem Zweck wurde es den Ländern durch die Öffnungsklausel des § 15a EGZPO ermöglicht, die Zulässigkeit einer Klage in bestimmten Fällen von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsversuches abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10 -, Rn. 8 mit Verweis auf BT-Drs. 14/980 S. 5 noch zum § 10 GüSchlG NRW).
  • BGH, 18.08.2010 - V ZB 79/10

    Verletzung von eigenen Rechten im Hinblick auf eine Haftanordnung aufgrund

    Eine Beteiligung nach § 418 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, die im Ermessen des Gerichts steht (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZR 9/10, Rn. 17, juris), schied aus, weil nach den Angaben des Betroffenen davon auszugehen war, dass er von der Frau dauernd getrennt lebte.
  • OLG Saarbrücken, 16.12.2013 - 2 W 19/13

    Nachbarrechtsklage im Saarland: Aussetzung zur Nachholung eines obligatorischen

    Insbesondere kann die klagende Partei die Klage erweitern (§ 264 Nr. 2 ZPO) oder nach Maßgabe von § 263 ZPO ändern, ohne dass hierdurch die Zulässigkeit der Klage nachträglich entfiele, da § 15 a EGZPO die Länder auch in den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen nur ermächtigt, die Klageerhebung, nicht aber auch die Klageerweiterung oder -änderung von der vorherigen Durchführung des Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen (BGH, MDR 2010, 1075; BGH, NJW-RR 2005, 501; Zöller/Heßler, aaO).
  • LG Bonn, 14.12.2021 - 8 S 48/20
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2019, Az. V ZR 9/10 (NJW-RR 2010, 1726) eine erneute Streitschlichtung zwar im Fall des Parteiwechsels auf Klägerseite als nicht erforderlich angesehen.
  • LG Hanau, 25.05.2022 - 2 S 134/20

    Schlichtung als Voraussetzung der Geltendmachung von Nachbarrechten

    Der BGH mit Urteil vom 18.06.2010 - Az.: V ZR 9/10 - hat entschieden, dass auch bei einem Parteiwechsel auf Klägerseite ein zunächst durchgeführtes Schlichtungsverfahren nicht wiederholt werden müsste.
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.05.2020 - AS 9/20
    Er ist zulässig, wenn der Prozessgegner zustimmt oder das Gericht den Wechsel für sachdienlich zulässt (§ 263 ZPO analog; BGH, NJW 1976, 239; BGH, NJW-RR 2010, 1726, Rn. 10 m.w.N.).
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