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   BGH, 20.11.2009 - V ZR 94/09   

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https://dejure.org/2009,6061
BGH, 20.11.2009 - V ZR 94/09 (https://dejure.org/2009,6061)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2009 - V ZR 94/09 (https://dejure.org/2009,6061)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2009 - V ZR 94/09 (https://dejure.org/2009,6061)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbindlichkeit einer von einer Gütestelle ausgestellten Bescheinigung über die erfolglose Durchführung eines Einigungsversuches für das Prozessgericht; Verweigerung einer Sachentscheidung durch ein Gericht wegen des Verfahrensfehlers einer Schiedsperson im vorherigen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schiedsverfahren (obligatorisches) - Prozessvoraussetzung für Klageverfahren

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Obligatorisches Schiedsverfahren

  • Judicialis

    EGZPO § 15a Abs. 1; ; Saarl. AGJusG § 37a Abs. 1; ; Saarl. AGJusG § 37b Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbindlichkeit einer von einer Gütestelle ausgestellten Bescheinigung über die erfolglose Durchführung eines Einigungsversuches für das Prozessgericht; Verweigerung einer Sachentscheidung durch ein Gericht wegen des Verfahrensfehlers einer Schiedsperson im vorherigen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Obligatorische Streitschlichtung - und keine Kontrolle durch das Gericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 357
  • MDR 2010, 225
  • NZM 2010, 93
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Auszug aus BGH, 20.11.2009 - V ZR 94/09
    Die Verweigerung einer Sachentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers der Schiedsperson lässt sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über das obligatorische Schlichtungsverfahren begründen, das die Justiz entlasten und eine raschere und kostengünstigere Bereinigung solcher Konflikte durch außergerichtliche Verfahren herbeiführen soll (BT-Drucks. 14/980, S. 2; BGHZ 161, 145, 149; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1292, 1293).

    Das Regelungsziel trägt zwar eine konsequente Auslegung der Verfahrensvorschrift dahin, dass die Rechtssuchenden in den durch das jeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen auch den Weg zu den Schiedsstellen beschreiten müssen (vgl. BGHZ 161, 145, 150; OLG Saarbrücken a.a.O.), rechtfertigt es aber nicht, ihnen den Zugang zu den ordentlichen Gerichten auch dann noch zu versperren, wenn sie diesen Weg gegangen sind.

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BGH, 20.11.2009 - V ZR 94/09
    Die hiervon abweichende Auslegung des § 15a EGZPO durch das Berufungsgericht verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, weil ihm durch diese Handhabung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift sein Anspruch auf Durchsetzung des materiellen Rechts in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 84, 366, 369).
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2006 - 8 U 724/05

    Nachbarrechtsklage im Saarland: Obligatorisches Schlichtungsverfahren als

    Auszug aus BGH, 20.11.2009 - V ZR 94/09
    Die Verweigerung einer Sachentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers der Schiedsperson lässt sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über das obligatorische Schlichtungsverfahren begründen, das die Justiz entlasten und eine raschere und kostengünstigere Bereinigung solcher Konflikte durch außergerichtliche Verfahren herbeiführen soll (BT-Drucks. 14/980, S. 2; BGHZ 161, 145, 149; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1292, 1293).
  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

    Auszug aus BGH, 20.11.2009 - V ZR 94/09
    § 15a Abs. 1 EGZPO verlangt von dem Kläger - wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt - nur, dass dieser vor der Klageerhebung den Versuch einer gütlichen Einigung mittels eines Schlichtungsverfahrens unternommen hat und dem Prozessgericht das durch eine Bescheinigung der Gütestelle entweder über dessen Erfolglosigkeit (Satz 2) oder die Nichtdurchführung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung (Satz 3) nachweist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502).
  • AG Brandenburg, 29.11.2019 - 31 C 121/18

    Anspruch auf Beseitigung eines hässlichen Grenzzauns?

    Der vom Gesetz vorgeschriebene Schlichtungsversuch zwischen den Parteien (BGH, Urteil vom 18.06.2010, Az.: V ZR 9/10, u. a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1726 f.) hat vorliegend aber am 25.10.2017 stattgefunden, so dass die hiesige Klage auch zulässig ist (BGH, Urteil vom 20.11.2009, Az.: V ZR 94/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 357 f.).
  • OLG Oldenburg, 05.12.2018 - 14 U 60/18

    Rechte eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Käufers eines Kraftfahrzeugs

    Das Prozessrecht, zu dem auch die Frage nach Verteilung und Umfang der Erklärungspflicht über Tatsachen (§ 138 ZPO) gehört, darf nicht in einer Weise gehandhabt werden, dass das materielle Recht nicht mehr durchsetzbar ist (BVerfGE 37, 148; 84, 369 f; 89, 342; BGH NJW-RR 2010, 357), entwertet wird (BVerfGE 63, 143), untergeht (BVerfGE 46, 335) oder ohne Rechtsschutz bleibt (BVerfG NJW 2005, 814; BGH NJW 2009, 1280, 1282 Tz 15, G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Einleitung, Rn. 99).
  • BGH, 08.12.2017 - V ZR 16/17

    Obligatorische Streitschlichtung als Prozessvoraussetzung bei nachbarrechtlichen

    Die Kläger haben auch nicht eine Bescheinigung der Gütestelle über die Nichtdurchführung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LSchliG SH), an die das Prozessgericht gebunden wäre (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 94/09, NJW-RR 2010, 357 Rn. 6), vorgelegt.
  • LG München I, 28.04.2017 - 5 HKO 26513/11

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren

    Bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen wie auch Erklärungen ist zu berücksichtigen, dass es oberstes Ziel jeder Auslegung sein muss, möglichst dem materiellen Recht im Prozess zur Durchsetzung zu verhelfen und zu verhindern, dass der Prozess zum Rechtsverlust aufgrund einer zu strikten Auslegung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. BVerfGE 84, 366, 369 f. = NJW 1992, 105; BGH NJW-RR 2010, 357; Vollkommer/Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., Einleitung Rdn. 99).
  • LG München I, 30.05.2018 - 5 HKO 10044/16

    Festsetzung von Barabfindung an Aktionäre bei Verschmelzung

    Zudem ist bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zu beachten, dass es oberstes Ziel jeder Auslegung sein muss, möglichst dem materiellen Recht im Prozess zur Durchsetzung zu verhelfen und zu verhindern, dass der Prozess zum Rechtsverlust aufgrund einer zu strikten Auslegung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. BVerfGE 84, 366, 369 f. = NJW 1992, 105; BGH NJW-RR 2010, 357; G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., Einleitung Rdn. 99).
  • OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11

    Zahlungsklage aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz:

    Zudem hätte die Ablehnung der Durchführung eines Schiedsverfahrens unter Verweis auf § 31 Abs. 3 Nr. 1 SchO zur Folge, dass auch keine Erfolglosigkeitsbescheinigung gem. § 4 LSchlG ausgestellt würde, von deren Einreichung nach § 15 a Abs. 1 S. 2 EGZPO die Zulässigkeit der Klage abhängt (vgl. BGH WuM 2010, 43; gegen die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 3 Nr. 1 SchO auf das obligatorische Schlichtungsverfahren mit dieser Argumentation auch Treese, SchAZtg 2011, 220 ff.).
  • LG München I, 02.12.2016 - 5 HK 5781/15

    Ermittlung der Barabfindung nach Squeeze-out

    Zudem ist bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen, dass es oberstes Ziel jeder Auslegung sein muss, möglichst dem materiellen Recht im Prozess zur Durchsetzung zu verhelfen und zu verhindern, dass der Prozess zum Rechtsverlust aufgrund einer zu strikten Auslegung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. BVerfGE 84, 366, 369 f. = NJW 1992, 105; BGH NJW-RR 2010, 357; Vollkommer/Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Einleitung Rdn. 99).
  • LG München I, 08.09.2022 - 5 HKO 5571/21

    Genossenschaftsrechtliche Beschlussmängelklage bezüglich der Wirksamkeit einer

    Bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen ist zu berücksichtigen, dass es oberstes Ziel jeder Auslegung sein muss, möglichst dem materiellen Recht im Prozess zur Durchsetzung zu verhelfen und zu verhindern, dass der Prozess zum Rechtsverlust aufgrund einer zu strikten Auslegung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. BVerfGE 84, 366, 369 f. = NJW 1992, 105; BGH NJW-RR 2010, 357; G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., Einleitung Rdn. 48).
  • AG Ingolstadt, 25.01.2018 - 12 C 1061/16

    Bebauungsplan, Nachbar, Streitwert, Gemarkung, Neubau, Grundbuch, Nutzung,

    An diese formell ordnungsgemäße Bescheinigung einer zugelassenen Schlichtungsstelle ist das Prozessgericht dabei gebunden (vgl. BGH NJW-RR 2010, 357; Gruber in MüKo/ZPO, 5. Auflage 2017, § 15a EGZPO, Rn. 50).
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