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   OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11   

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https://dejure.org/2011,12264
OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11 (https://dejure.org/2011,12264)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.01.2011 - 1 W 1/11 (https://dejure.org/2011,12264)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - 1 W 1/11 (https://dejure.org/2011,12264)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Beklagtenanwalts bei Einreichung des Zurückweisungsantrags vor Eingang der Begründung der danach zurückgenommenen Berufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmittelgegner hat nach Vorlage der Rechtsmittelbegründung ein berechtigtes Interesse, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen; Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Zurücknahme der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Zurücknahme der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1222
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06

    Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11
    Liegen die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG vor, weil der Gegner nach der an ihn erfolgten Zuleitung der Rechtsmittelbegründung einen Verteidigungsschriftsatz eingereicht hat oder wirkt ein verfrüht gestellter Antrag auf diesen Zeitpunkt fort und ist auch kein Ausnahmetatbestand gegeben, bei dessen Vorliegen eine notwendige Verteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichwohl verneint werden müsste, so hat es hiermit auch im Fall einer nachfolgenden Berufungsrücknahme sein Bewenden (abweichend von BGH NJW 2007, 3723).

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 03.07.2007 (abgedr. in NJW 2007, 3723) vertritt sie die Auffassung, dass in derartigen Fällen eine 1, 6-fache Verfahrensgebühr nur dann vom Gegner zu ersetzen sei, wenn das Rechtsmittel begründet werde und eine Sachentscheidung hierüber ergehe.

    Die Rechtspflegerin des Landgerichts Aschaffenburg stützt ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 03.07.2007, Az.: VI ZB 21/06 (abgedr. in NJW 2007, 3723).

    Der XII. Zivilsenat nimmt hierbei u.a. Bezug auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 28.12.2006, Az.: 1 W 88/06 (abgedr. in JurBüro 2007, 208), das allerdings die Erstattungsfähigkeit der 1, 6-fachen Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren zuerkannte, in dem - vergleichbar dem vorliegenden sowie dem der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 03.07.2007 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall - der Berufungsgegner den Zurückweisungsantrag verfrüht gestellt hatte und die Berufung nach Begründung und Hinweisbeschluss zurückgenommen worden war.

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2006 - 10 W 55/06

    Zur Reduzierung einer gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11
    Ein möglicherweise verfrüht, nämlich bereits unmittelbar nach Einlegung des Rechtsmittels gestellter Zurückweisungsantrag des Rechtsmittelgegners wirkt auf diesen Zeitpunkt fort, denn es würde auf eine unnötige Förmelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (Anschluss an BGH NJW 2009, 2220; VersR 2010, 1470; OLG Köln MDR 201, 1222; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208).

    14 Der Senat teilt zunächst die vom BGH und den meisten Obergerichten vertretene Rechtsansicht (vgl. u.a. OLG Köln MDR 2010, 1222; OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36), dass jedenfalls nach Vorlage der Rechtsmittelbegründung dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht mehr abgesprochen werden kann, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen.

  • BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr i.R.e. Stellung eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11
    Ein möglicherweise verfrüht, nämlich bereits unmittelbar nach Einlegung des Rechtsmittels gestellter Zurückweisungsantrag des Rechtsmittelgegners wirkt auf diesen Zeitpunkt fort, denn es würde auf eine unnötige Förmelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (Anschluss an BGH NJW 2009, 2220; VersR 2010, 1470; OLG Köln MDR 201, 1222; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208).

    Demgegenüber hat der XII. Zivilsenat des BGH in seinem Beschluss vom 01.04.2009, Az.: XII ZB 12/07 (abgedr. in NJW 2009, 2220), dem ein Sorgerechtsstreit zugrunde lag, in dem der Zurückweisungsantrag des Beschwerdegegners ebenfalls verfrüht gestellt und die Beschwerde nach Eingang der Begründung vom Beschwerdegericht zurückgewiesen worden war, auf die Erstattungsfähigkeit einer 1, 6-fachen Verfahrensgebühr erkannt.

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 61/09

    Berufungsverwerfung nach Berufungsbegründung: Erstattungsfähige

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11
    Ein möglicherweise verfrüht, nämlich bereits unmittelbar nach Einlegung des Rechtsmittels gestellter Zurückweisungsantrag des Rechtsmittelgegners wirkt auf diesen Zeitpunkt fort, denn es würde auf eine unnötige Förmelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (Anschluss an BGH NJW 2009, 2220; VersR 2010, 1470; OLG Köln MDR 201, 1222; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208).

    Der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 01.04.2009 hat sich sodann auch der VI. Zivilsenat des BGH in seinem späteren Beschluss vom 13.07.2010, Az.: VI ZB 61/09 (abgedr. in VersR 2010, 1470), ausdrücklich angeschlossen und dies ebenfalls u.a. damit begründet, dass nach Einreichung der Rechtsmittelbegründung dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht mehr abgesprochen werden könne, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen.

  • OLG Oldenburg, 28.12.2006 - 1 W 88/06
    Auszug aus OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11
    Der XII. Zivilsenat nimmt hierbei u.a. Bezug auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 28.12.2006, Az.: 1 W 88/06 (abgedr. in JurBüro 2007, 208), das allerdings die Erstattungsfähigkeit der 1, 6-fachen Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren zuerkannte, in dem - vergleichbar dem vorliegenden sowie dem der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 03.07.2007 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall - der Berufungsgegner den Zurückweisungsantrag verfrüht gestellt hatte und die Berufung nach Begründung und Hinweisbeschluss zurückgenommen worden war.
  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 54/09

    Ermäßigung der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren bei vorzeitiger Beendigung

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11
    Hinzu kommt, dass sowohl der I. Zivilsenat (vgl. Beschluss v. 02.10.2008, Az.: I ZB 111/07, abgedr. in JurBüro 2009, 142) als auch der V. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschluss v. 02.07.2009, Az.: V ZB 54/09, abgedr. in NJW 2009, 3102) - bei allerdings vom vorliegenden Verfahren abweichenden Fallkonstellationen - die Erstattung einer 1, 6-fachen Verfahrensgebühr für den Rechtsmittelgegner auch nach Berufungsrücknahme zuerkannt haben.
  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 111/07

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten nach Einlegung und

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11
    Hinzu kommt, dass sowohl der I. Zivilsenat (vgl. Beschluss v. 02.10.2008, Az.: I ZB 111/07, abgedr. in JurBüro 2009, 142) als auch der V. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschluss v. 02.07.2009, Az.: V ZB 54/09, abgedr. in NJW 2009, 3102) - bei allerdings vom vorliegenden Verfahren abweichenden Fallkonstellationen - die Erstattung einer 1, 6-fachen Verfahrensgebühr für den Rechtsmittelgegner auch nach Berufungsrücknahme zuerkannt haben.
  • OLG Köln, 18.08.2010 - 17 W 181/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11
    14 Der Senat teilt zunächst die vom BGH und den meisten Obergerichten vertretene Rechtsansicht (vgl. u.a. OLG Köln MDR 2010, 1222; OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36), dass jedenfalls nach Vorlage der Rechtsmittelbegründung dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht mehr abgesprochen werden kann, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen.
  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12

    Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden

    Die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Rechtsmittelverfahren durch eine gerichtliche Sachentscheidung, durch eine Rücknahme oder auf sonstige Weise beendet wird (so zutreffend OLG Bamberg, NJW-RR 2011, 1222, 1224).
  • OLG Hamm, 13.07.2012 - 25 W 172/12

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Berufungsgegners

    Erkennt man nämlich die Notwendigkeit der Verteidigung durch den Rechtsmittelgegner bereits zu dem Zeitpunkt an, in dem der Rechtsmittelführer mittels Begründungsschriftsatzes zu erkennen gibt, das Rechtsmittelverfahren tatsächlich durchführen zu wollen, so kann die Erstattung der für diese notwendige Verteidigung anfallenden Kosten nicht zusätzlich von einem erst zukünftigen, ungewissen, d.h. zu jenem Zeitpunkt insbesondere für den Rechtsmittelgegner noch gar nicht absehbaren Ereignis abhängig gemacht werden, zumal die Frage, ob ein Rechtsmittelverfahren durch gerichtliche Entscheidung oder auf andere Weise endet, regelmäßig nicht vom Rechtsmittelgegner, sondern vom Rechtsmittelgericht und vom Rechtsmittelführer entschieden wird (so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Januar 2011, 1 W 1/11, juris).
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