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   LG Münster, 20.04.2011 - 01 S 128/10   

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https://dejure.org/2011,15434
LG Münster, 20.04.2011 - 01 S 128/10 (https://dejure.org/2011,15434)
LG Münster, Entscheidung vom 20.04.2011 - 01 S 128/10 (https://dejure.org/2011,15434)
LG Münster, Entscheidung vom 20. April 2011 - 01 S 128/10 (https://dejure.org/2011,15434)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bloße Betriebsgefahr wird von der Zurechnung der §§ 9, 17 StVG, 254 BGB (hier: Zurechnung gegenüber den nicht haltenden Fahrzeugeigentümer) nicht erfasst; Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei der Zurechnung der §§ 9, 17 StVG, 254 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 9; StVG § 17; BGB § 254
    Bloße Betriebsgefahr wird von der Zurechnung der §§ 9 , 17 StVG , 254 BGB (hier: Zurechnung gegenüber den nicht haltenden Fahrzeugeigentümer) nicht erfasst; Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei der Zurechnung der §§ 9 , 17 StVG , 254 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1327
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZR 288/09

    Verkehrsunfallhaftung des Leasingnehmers und Halters des Kraftfahrzeugs gegenüber

    Auszug aus LG Münster, 20.04.2011 - 1 S 128/10
    Zwar muss sich der Eigentümer eines beschädigten Pkw, der nicht gleichzeitig dessen Halter ist, im Haftungssystem des StVG - anders als bei Ansprüchen aus § 823 BGB - grundsätzlich das Verschulden des Fahrers des Pkw bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gemäß §§ 9, 17 StVG, 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen (vergleiche BGH, Urteil vom 07.12.2010, VI ZR 288/09).

    Zwar besteht ein Schadensersatzanspruch der W gegen den Kläger nicht aus § 7 Abs. 1 StVG (vergleiche BGH, Urteil vom 07.12.2010, VI ZR 288/09).

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 38/71

    Fahrzeughalterin als Beifahrerin - § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG, Abwägung von

    Auszug aus LG Münster, 20.04.2011 - 1 S 128/10
    Eine Zurechnung der reinen Betriebsgefahr kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil grundsätzlich Voraussetzung für die Zurechnung einer mitwirkenden Betriebsgefahr - sei es in § 17 StVG oder im Rahmen des § 254 BGB - ist, dass die Mitwirkung der Betriebsgefahr in haftungsrechtlich zurechenbarer Weise erfolgt ist (vgl. BGH NJW 1972, 1415; OLG Hamm, NZV 1995, 320).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 199/06

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kfz-Leasinggeber

    Auszug aus LG Münster, 20.04.2011 - 1 S 128/10
    Ohne Feststellung eines tatsächlichen Verschuldens des Fahrzeugführers, kommt daher eine Schadensminderung gemäß den §§ 9, 17 StVG, 254 BGB nicht in Betracht (so auch Lemke, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 10.07.2007 in R+S 2007, 435 und Heß, Anmerkung zum selben Urteil in NZV 2007, 610).
  • OLG Hamm, 19.01.1995 - 6 U 98/94

    Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens eines Sachverständigen i.R. eines

    Auszug aus LG Münster, 20.04.2011 - 1 S 128/10
    Eine Zurechnung der reinen Betriebsgefahr kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil grundsätzlich Voraussetzung für die Zurechnung einer mitwirkenden Betriebsgefahr - sei es in § 17 StVG oder im Rahmen des § 254 BGB - ist, dass die Mitwirkung der Betriebsgefahr in haftungsrechtlich zurechenbarer Weise erfolgt ist (vgl. BGH NJW 1972, 1415; OLG Hamm, NZV 1995, 320).
  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 429/19

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners

    a) Der Betrieb eines sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr stellt für sich keine Verletzung einer Pflicht aus dem Sicherungsvertrag dar, aus der sich eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ergeben könnte (aA LG Münster, NJW-RR 2011, 1327; dagegen Lemcke, r+s 2014, 579, 580).
  • LG Heilbronn, 17.02.2015 - 3 S 19/14

    Verkehrsunfallprozess: Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen

    Die Bank GmbH muss sich zwar, weil sie selbst nicht Halterin des beschädigten Pkw ist, nicht gemäß § 17 StVG die Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeugs anspruchsmindernd zurechnen lassen, wohl aber gemäß §§ 9, 17 StVG, 254 BGB das Verschulden des Fahrers ihres Kraftfahrzeugs (BGH, NJW 2011, 996; OLG Hamm, r+s 1996, 339; LG Münster, NJW-RR 2011, 1327).
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