Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.04.2011

Rechtsprechung
   BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5761
BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08 (https://dejure.org/2011,5761)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2011 - VIII ZB 102/08 (https://dejure.org/2011,5761)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - VIII ZB 102/08 (https://dejure.org/2011,5761)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 ZPO
    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort" im Falle einer vom Vermieter beauftragten Verwaltungsgesellschaft

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reisekosten für einen sog. "Rechtsanwalt am dritten Ort" sind der obsiegenden Partei nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu erstatten; Höhe von der obsiegenden Partei zu erstattenden Reisekosten für einen sog. "Rechtsanwalt am ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fahrt- und Abwesenheitskosten für auswärtigen Rechtsanwalt

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort" im Falle einer vom Vermieter beauftragten Verwaltungsgesellschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort" im Falle einer vom Vermieter beauftragten Verwaltungsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Reisekosten für einen sog. "Rechtsanwalt am dritten Ort" sind der obsiegenden Partei nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu erstatten; Höhe von der obsiegenden Partei zu erstattenden Reisekosten für einen sog. "Rechtsanwalt am ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Reisekosten für einen sog. "Rechtsanwalt am dritten Ort" sind der obsiegenden Partei nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu erstatten; Höhe von der obsiegenden Partei zu erstattenden Reisekosten für einen sog. "Rechtsanwalt am ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenerstattungsansprüche (Prozessvertretung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erstattung der Reisekosten des "Rechtsanwalt am dritten Ort"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1430
  • NZM 2011, 723
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08
    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13 mwN).

    In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 14).

    Denn im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es darauf an, wie eine Partei die sie betreffenden Angelegenheiten tatsächlich organisiert, und nicht darauf, welche Organisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 15; jeweils mwN).

    Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verlegung seines Wohn- oder Geschäftssitzes erhöht (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 16).

  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08
    Denn im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es darauf an, wie eine Partei die sie betreffenden Angelegenheiten tatsächlich organisiert, und nicht darauf, welche Organisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 15; jeweils mwN).
  • LG Düsseldorf, 23.03.2007 - 19 T 148/07
    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08
    Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte einen am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat (vgl. LG Düsseldorf, NJW 2007, 2706).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am

    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten allerdings regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8).

    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder kostengünstiger gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 14 f.; vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO, Rn. 10).

    Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn die die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits verwaltende Stelle nicht ein Unternehmensteil der Partei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde, wie etwa ein am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässiger Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO).

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten zwar regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8).
  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am

    Macht die bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011, VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8 und vom 13. September 2011, VI ZB 9/10, juris Rn. 9; jeweils mwN).

    a) Reisekosten eines Rechtsanwalts, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (st. Rspr.; z.B. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13 mwN - Auswärtiger Rechtsanwalt VI).

    Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verlegung seines Wohn- oder Geschäftssitzes erhöht (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 16).

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 8/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    Denn bei einer Sache, deren - unternehmensintern oder -extern in Auftrag gegebene - Bearbeitung an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 10; vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521 Rn. 8; vom 7. November 2023 - VIII ZB 9/23, aaO Rn. 13).
  • BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    Dies gilt auch, wenn die verwaltende Stelle nicht Unternehmensteil der Prozesspartei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 10; vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, aaO).

    Denn die Klägerin hat sich für eine Übertragung jedenfalls eines Teils der ihren Wohnungsbestand betreffenden Verwaltung und Abwicklung - insbesondere auch der streitgegenständlichen Angelegenheit - auf die Verwalterin entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. September 2023, § 91 Rn. 169.1).

  • OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt am dritten Ort

    a) Ein derartiger Ausnahmefall kann vorliegen, wenn eine Partei einen Spezialanwalt benötigt, an ihrem Sitz ein solcher jedoch nicht vorhanden ist, wenn die unternehmensinterne Bearbeitung an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz erfolgt (BGH, Beschl. v. 07.06.2011 - VIII ZB 102/08) oder wenn - wirklich einmal - die Kriterien für die Annahme eines sog. "Hausanwaltes" vorliegen sollten - vgl. die hierzu häufig bemühte Ausgangsentscheidung des BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05 und dazu Senat, Beschl. v 04.02.2020 - 11 W 1542/20, JurBüro 20, 134 Es kommt dabei im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei und nicht darauf an, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte; wenn etwa ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlässt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet, hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen Hingegen rechtfertigt eine - hier zweifellos erfolgte - Vorbefassung, d.h. die Tatsache, dass der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war, eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02; v 20.12.2011 - XI ZB 13/11), ebenso wenig ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 14).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2024 - 26 Ta 6081/23

    Erstattungspflicht - Reisekosten eines Verbandsvertreters -

    Die durch die Rechtsprechung zur Prozessvertretung durch einen "Rechtsanwalt am dritten Ort" entwickelten Grundsätze, wonach Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (st. Rspr.; z.B. BGH 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, Rn. 13 mwN; 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, Rn. 8), findet insoweit keine Anwendung.
  • LG Köln, 24.02.2012 - 11 T 152/11

    Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten der Beauftragung eines

    Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Tätigkeit von Unterbevollmächtigten setzt - insoweit die Kosten für den Unterbevollmächtigten die fiktiven Reisekosten des Hauptprozessbevollmächtigten nicht übersteigen (vgl. etwa BGH vom 07.06.2011 - Az.: VIII ZB 102/08) - unter anderem voraus, dass Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig gewesen wären, was wiederum voraussetzt, dass dessen Beauftragung "zweckentsprechend" i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO war und sodann die dadurch entstehenden Kosten als notwendig anzusehen sind.

    Für die Annahme der Notwendigkeit und somit Erstattungsfähigkeit der durch Mandatierung eines ortsfremden Prozessbevollmächtigten entstehenden Mehrkosten ist dabei das Vorliegen besonderer Umstände vonnöten (vgl. zum diesbezüglichen Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Entscheidungen des 4. Zivilsenates vom 21.01.2004 (Az.: IV ZB 32/03), des 7. Zivilsenates vom 11.03.2004 (Az.: VII ZB 27/03), des 6. Zivilsenates vom 14.09.2004 (Az.: VI ZB 37/04), des 1. Zivilsenates vom 02.12.2004 (Az.: I ZB 4/04), des 10. Zivilsenates vom 13.09.2005 (Az.: X ZB 30/04), neuerlich des 4. Zivilsenates vom 28.06.2006 (Az.: IV ZB 44/05), neuerlich des 7. Zivilsenates vom 22.02.2007 (Az.: VII ZB 93/06), des 12. Zivilsenates vom 16.04.2008 (Az.: XII ZB 214/04), des 11. Zivilsenates vom 22.04.2008 (Az.: XI ZB 20/07), des 8. Zivilsenates vom 20.05.2008 (Az.: VIII ZB 92/07), neuerlich des 1. Zivilsenates vom 02.10.2008 (Az.: I ZB 96/07), neuerlich des 8. Zivilsenates vom 07.06.2011 (Az.: VIII ZB 102/08) sowie neuerlich des 6. Zivilsenates vom 13.09.2011 (Az.: VI ZB 42/10); vgl. auch die Darstellung von Winkler, NJW 2011, 3523).

    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten" (vgl. Beschluss des BGH (8. Zivilsenat) vom 07.06.2011 - Az.: VIII ZB 102/08).

  • OLG Saarbrücken, 06.01.2020 - 9 W 27/19

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähige Kosten eines

    Da er zudem näher gelegen ist als das Büro der Beklagten in München, wo - wie in einem Schriftsatz angedeutet wird - die vorprozessuale Sachbearbeitung erfolgte, stellt sich auch nicht die Frage, ob die Beklagte einen in München ansässigen Rechtsanwalt hätte beauftragen dürfen, ohne deswegen Kostennachteile nehmen zu müssen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, NJW-RR 1430 Rn. 9 ff.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18

    Erstattung von Reisekosten für auswärtige Rechtsanwältin - fiktive Berechnung

    Folgerichtig wurde eine Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts angenommen, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort, sondern an dem Ort geschäftsansässig war, an dem die Angelegenheit aufgrund einer vorangegangenen Organisationsentscheidung der Partei bearbeitet wurde; maßgeblich sei, wie die Partei tatsächlich ihre Angelegenheiten organisiert (vgl. BGH 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430; vgl. zu den Einzelheiten Zöller-Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten des Anwalts" mwN).
  • OLG Schleswig, 02.04.2015 - 9 W 124/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weiteren nicht am Geschäftssitz der Partei

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - 15 W 9/14

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta 6069/18

    Reisekosten - auswärtiger Rechtsanwalt

  • OLG Saarbrücken, 29.05.2012 - 9 W 49/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • VG Freiburg, 27.01.2016 - A 5 K 570/13

    Erstattung fiktiver Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

  • OLG München, 12.06.2012 - 11 W 58/12

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen

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Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3432
BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10 (https://dejure.org/2011,3432)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2011 - VI ZB 61/10 (https://dejure.org/2011,3432)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2011 - VI ZB 61/10 (https://dejure.org/2011,3432)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Berufungssumme: Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten

  • verkehrslexikon.de

    Zur Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei der Festsetzung der Berufungssumme

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung; Vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Anwaltsgebühren (vorgerichtliche) - Beschwerdewert bei Berufung

  • rewis.io

    Berufungssumme: Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufungssumme: Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 4; ZPO § 511
    Abgewiesener Anspruch ist für Beschwer des Beklagten ohne Bedeutung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2
    Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung; Vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Vorgerichtliche Anwaltskosten nach Abweisung unbeachtlich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorgerichtliche Anwaltskosten und die Berufungssumme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1430
  • MDR 2011, 811
  • VersR 2011, 1155
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZB 9/06

    Streitwert im Verkehrsunfallprozess; Erhöhung durch die Unkostenpauschale und

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10
    b) Soweit die Beklagten durch das Urteil des Amtsgerichts zum Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt worden sind, handelt es sich um eine nicht werterhöhende Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, denn diese Kosten betreffen ausschließlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2008 - VI ZB 9/06, NJW-RR 2008, 898 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 26.10.2010 - VI ZB 74/08

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Berücksichtigung ergänzenden Parteivortrags

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10
    b) Nur wenn das erstinstanzliche Gericht deshalb keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es aufgrund seiner Streitwertfestsetzung eine Beschwer von mehr als 600 EUR angenommen hat, muss das Berufungsgericht, sofern es diesen Wert für nicht erreicht hält, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 12).
  • BGH, 08.10.1982 - V ZB 9/82

    Bemessung der Beschwer bei unbeschränkt eingelegter Berufung des Beklagten nach

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10
    Demgemäß ist bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten der Wert seiner Beschwer nach dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07

    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10
    a) Allerdings sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4).
  • BGH, 11.05.2004 - VI ZB 19/04

    Berichtigung eines Urteils; Nachholung der Zulassung der Berufung

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10
    Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne Weiteres deutlich sein (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, VersR 2004, 1625).
  • LG Gießen, 06.11.2019 - 5 O 376/18

    Krankenhaus haftet in Millionenhöhe

    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind aber streitwerterhöhend als Hauptforderung zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rz. 4).
  • BGH, 16.01.2024 - VI ZB 45/23
    Bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten ist der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu bemessen (Senatsbeschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 107/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten bei der

    Nach dieser Vorschrift sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4).

    Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.; NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 31/10

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das

    Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 EUR übersteigt, muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 12; vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, z.V.b.; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 4 f.; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18).
  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 162/10

    Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Wert des

    Wie bei der Berufung beurteilt sich der für die Zulässigkeit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den Festsetzungsbeschluss in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rn. 13).
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsprozess: Streitwert für das Verfahren der

    Abmahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Beschwerdewert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 mwN; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 2).
  • BGH, 28.03.2012 - XII ZB 323/11

    Familiensache: Anforderungen an die Zulassung der Beschwerde

    Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - FamRZ 2004, 1278 und vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10 - NJW-RR 2011, 1430; BGHZ 78, 22 = NJW 1980, 2813).
  • OLG Celle, 11.11.2011 - 13 W 101/11

    Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen fehlender

    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i. S. von § 4 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, zitiert nach juris, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, zitiert nach juris, Tz. 6; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, zitiert nach juris, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZB 9/06, zitiert nach juris, Tz. 5).
  • BGH, 26.07.2012 - III ZR 244/11

    Erhöhung des Streitwerts und der Rechtsmittelbeschwer durch Hinzurechnung

    Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO sind auch vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs, soweit der Hauptanspruch nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist (Senat, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 3 ff; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13).
  • BGH, 12.04.2012 - VII ZR 201/11

    Bestimmung des Streitwerts für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Insofern handelt es sich um eine nicht werterhöhende Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; vom 11. März 2008 - VI ZB 9/06, NJW-RR 2008, 898 Rn. 5; vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.).
  • LG Krefeld, 16.03.2015 - 1 S 10/15

    Zulässigkeit einer Berufung bei einem Beschwerdewert von unter 600 Euro;

  • KG, 12.08.2011 - 5 U 71/11

    Beschwerdewert bei Berufung gegen Unterlassungsverurteilung

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