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   LG Hamburg, 16.07.2010 - 325 O 469/09   

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LG Hamburg, 16.07.2010 - 325 O 469/09 (https://dejure.org/2010,12997)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.07.2010 - 325 O 469/09 (https://dejure.org/2010,12997)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juli 2010 - 325 O 469/09 (https://dejure.org/2010,12997)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kläger steht kein Anspruch auf Gestellung einer Bauhandwerkersicherung zu; Wahl des Unternehmers bei Nichterbringung der Bauhandwerkersicherung durch den Besteller innerhalb der vom Unternehmer gesetzten Frist

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bauhandwerkersicherung: Anspruch entfällt, wenn Werkvertrag gekündigt wurde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 648a
    Kläger steht kein Anspruch auf Gestellung einer Bauhandwerkersicherung zu; Wahl des Unternehmers bei Nichterbringung der Bauhandwerkersicherung durch den Besteller innerhalb der vom Unternehmer gesetzten Frist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entscheidung zum neuen § 648a BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 648a BGB n.F. - Keine isolierte Sicherheitsklage ohne Vorleistungsrisiko! (IBR 2010, 566)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 312
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.01.2004 - VII ZR 183/02

    Bauhhandwerkersicherung nach der Abnahme und nach der Kündigung

    Auszug aus LG Hamburg, 16.07.2010 - 325 O 469/09
    Hinsichtlich der vorstehend dargelegten Grundsätze besteht insoweit eine Ausnahme, als der Unternehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (im Regelfall) auch nach der Kündigung des Vertrages verpflichtet bleibt, etwaige Mängel an den bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen zu beseitigen, d.h. dass er (der Unternehmer), sofern der Besteller Mängelbeseitigung verlangt, insoweit vorleistungspflichtig bleibt mit der Folge, dass er, sofern und soweit und solange die Vergütung noch von dieser Vorleistung (Mängelbeseitigung) abhängig ist, also der Besteller Mängelbeseitigung fordert, eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen kann (vgl. BGH BauR. 2004, 834, 835 f. = ZIP 2004, S. 617 f.; Ingenstau/Korbion-Joussen, 17. Aufl., Anhang 1, Rz. 239; Hildebrandt, a.a.O.; Schmitz a.a.O.).
  • LG Hamburg, 06.12.2012 - 313 O 243/12

    Bauvertrag: Stellung einer Bauhandwerkersicherung für offene Zusatzvergütungen

    Im Übrigen sei die Klage unter Beachtung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 16.07.2010 (Az.: 325 O 469/09) bereits unschlüssig.

    In diesem Fall kann er (der Unternehmer) entweder den Vertrag fortsetzen und sich, solange der Besteller die Sicherheit nicht beibringt, auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen und zugleich auch auf Gestellung der Sicherheit klagen oder er kann den Vertrag kündigen mit der Folge, dass ein Anspruch auf die Sicherheit - im Grundsatz - nicht mehr besteht (vgl. dazu bereits ausführlich das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.07.2010, Az.: 325 O 469/09 (LG Hamburg NJW-RR 2011, 312); LG Stuttgart BauR 2011, 728; Münchener Kommentar § 648a BGB Rn: 32 m. w. N.).

    Wie das Landgericht Hamburg bereits in seinem Urteil vom 16.07.2010 ausgeführt hat, besteht allerdings insoweit eine Ausnahme, als der Unternehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (im Regelfall) auch nach der Kündigung des Vertrages verpflichtet bleibt, etwaige Mängel an den bis zur Kündigung erbrachten Werkleitungen zu beseitigen, dass heißt, dass er (der Unternehmer), sofern der Besteller Mängelbeseitigung verlangt, insoweit vorleistungspflichtig bleibt mit der Folge, dass er, sofern und soweit und solange die Vergütung noch von dieser Vorleistung (Mängelbeseitigung) abhängig ist, also der Besteller Mängelbeseitigung fordert, eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen kann (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16.07.2010, Az: 325 O 469/09 m. w.N.).

  • OLG Celle, 25.04.2012 - 7 U 234/11

    Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB nach einer

    Zwar hat das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2010 das die Auffassung vertreten, jedenfalls dann, wenn der Unternehmer selbst sein Wahlrecht ausgeübt und gekündigt habe und eine Vorleistungspflicht seinerseits nicht mehr in Betracht komme, bestehe kein Anspruch mehr, Sicherheit nach § 648 a BGB zu fordern (NJW-RR 2011, 312 [LG Hamburg 16.07.2010 - 325 O 469/09] ).
  • LG Stralsund, 14.09.2011 - 1 S 41/11

    Anspruch eines Werkunternehmers auf eine Sicherheit für vertraglich vereinbarte

    Das Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2010 (Az.: 325 O 469/09) gibt zu keiner anderen Einschätzung Anlass, weil dem Urteil - ersichtlich - eine gänzlich andere Fallkonstellation zugrundeliegt (Kündigung durch den Auftragnehmer).

    Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 16.07.2010, 325 O 469/09, NJW-RR 2011, 312, 313) betrifft - wie bereits erwähnt - einen anders gelagerten Fall.

  • LG Stuttgart, 03.12.2010 - 8 O 284/10

    Bauhandwerkersicherung: Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Kündigung des

    d) Dieser Auslegung steht auch nicht das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juli 2010 (325 O 469/09, IBR 2010, 566) entgegen.
  • LG Bremen, 27.03.2014 - 7 O 256/13

    Auch der kündigende Auftragnehmer kann Sicherheit nach § 648a BGB verlangen!

    Soweit das Landgericht Hamburg (Urteil vom 16. Juli 2010, 325 O 469/09) der Auffassung ist, dass der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nach § 648 a BGB entfällt, wenn der Auftragnehmer den Vertrag wegen Nichtbeibringung der Sicherheit kündigt, teilt die Kammer diese Rechtsauffassung nicht.
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