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   OLG Stuttgart, 09.02.2010 - 12 U 214/08   

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https://dejure.org/2010,15533
OLG Stuttgart, 09.02.2010 - 12 U 214/08 (https://dejure.org/2010,15533)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.02.2010 - 12 U 214/08 (https://dejure.org/2010,15533)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Februar 2010 - 12 U 214/08 (https://dejure.org/2010,15533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Badeunfall eines Erwachsenen bei unbefugtem Aufenthalt in einem Schwimmbad; Haftung des Mitarbeiters des Hallenbades wegen Ermöglichung des Zutritts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche wegen eines Badeunfalls beim unberechtigten nächtlichen Baden in einem Hallenbad

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Mitarbeiters des Hallenbades wegen Ermöglichung des Zutritts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Schadensersatzansprüche wegen eines Badeunfalls beim unberechtigten nächtlichen Baden in einem Hallenbad

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nächtlicher Kopfsprung ins Nichtschwimmerbecken

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld - Nächtlicher Hallenbadbesuch mit schweren Verletzungen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nächtlicher Unfall im Hallenbad - Haustechniker, der Bekannte unbefugt einließ, haftet dafür nicht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Schmerzensgeld bei selbstverschuldeter Querschnittslähmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 313
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.01.1986 - VI ZR 208/84

    Inanspruchnahme eines Mitschülers wegen Mitwirkung an Schädigung bei gefährlichem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2010 - 12 U 214/08
    Bei der Beurteilung, ob den Beklagten eine seine Haftung begründende Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger, der aus eigenem Entschluss das Hallenbad betrat und dann in der unbeleuchteten Schwimmhalle mit einem Kopfsprung in das ihm nicht bekannte Wasserbecken sprang, vorliegt, ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass weder ein allgemeines Gebot besteht, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen, sofern nicht - was hier jedoch ausscheidet - das selbstgefährdende Verhalten durch Hervorrufen einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation "herausgefordert" worden ist (BGH VersR 1978, S. 183, 184; BGH NJW 1986, S. 1865).
  • BGH, 29.11.1977 - VI ZR 51/76

    Gemeinschaftliche Schwarzfahrt - Haftung eines führerscheinlosen Jugendlichen -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2010 - 12 U 214/08
    Bei der Beurteilung, ob den Beklagten eine seine Haftung begründende Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger, der aus eigenem Entschluss das Hallenbad betrat und dann in der unbeleuchteten Schwimmhalle mit einem Kopfsprung in das ihm nicht bekannte Wasserbecken sprang, vorliegt, ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass weder ein allgemeines Gebot besteht, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen, sofern nicht - was hier jedoch ausscheidet - das selbstgefährdende Verhalten durch Hervorrufen einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation "herausgefordert" worden ist (BGH VersR 1978, S. 183, 184; BGH NJW 1986, S. 1865).
  • OLG Köln, 24.04.2019 - 11 U 113/18

    Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters und des Betreibers eines

    Ist die Gefahr unschwer rechtzeitig zu erkennen und ihr ohne weiteres auszuweichen, darf der für die Verkehrsfläche Verantwortliche darauf vertrauen, dass der Betroffene die Gefahr erkennt und sich selbst schützt oder sich der Gefahr nicht aussetzt; in diesen Fällen ist auch eine Warnung oder besondere Kennzeichnung der Gefahrenstelle nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1984 - VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076, 1077; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2010 - 12 U 214/08, NJW-RR 2011, 313, 314; MünchKomm.BGB/ Wagner, 7. Aufl., § 823 Rn. 426 f.; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 51).
  • LG Coburg, 04.03.2014 - 22 O 619/13

    Die umfallende Tür

    Der Schädiger kann in einem solchen Fall davon ausgehen, dass der Geschädigte selbst Vorkehrungen zum eigenen Schutz trifft (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 313).
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