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   LG München I, 20.12.2010 - 1 S 8436/10   

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https://dejure.org/2010,15249
LG München I, 20.12.2010 - 1 S 8436/10 (https://dejure.org/2010,15249)
LG München I, Entscheidung vom 20.12.2010 - 1 S 8436/10 (https://dejure.org/2010,15249)
LG München I, Entscheidung vom 20. Dezember 2010 - 1 S 8436/10 (https://dejure.org/2010,15249)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wohnungseigentum: Anfechtungsklage gegen den Beschluss einer Untergemeinschaft und deren Beschlusskompetenz zur Genehmigung von Jahresabrechnungen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 46 Abs. 1
    Voraussetzungen der Anfechtungsklage gegen Beschluss einer Untergemeinschaft

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anfechtungsklage gegen Untergemeinschaft zulässig, §§ 23 Abs. 1, 25, 46 Abs. 1 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besondere Beschlusskompetenz nach der Teilungserklärung; interne Kostenverteilung bei Untergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Untergemeinschaft: Gegen wen richtet sich Anfechtungsklage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Untergemeinschaften: Beschlussanfechtungen möglich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschlussanfechtung in Untergemeinschaften (IMR 2011, 108)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 448
  • NZM 2011, 125
  • ZMR 2011, 413
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG )

    Auszug aus LG München I, 20.12.2010 - 1 S 8436/10
    Denn bei der Rechtsansicht, dass sämtliche Eigentümer zu verklagen gewesen wären, wäre in der vom Klägervertreter in erster Instanz noch vor der mündlichen Verhandlung erklärten "Rubrumsberichtigung" ein nach BGH NJW 2010, 446 noch rechtzeitiger Parteiwechsel zu sehen gewesen; die Gesamteigentümerliste lag in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht unstreitig vor.
  • LG Düsseldorf, 22.10.2009 - 19 S 40/09

    Unzulässigkeit der Bestellung von "Teilverwaltern"

    Auszug aus LG München I, 20.12.2010 - 1 S 8436/10
    In diesem Fall ist die Anfechtungsklage nur gegen diejenigen Eigentümer zu richten, die der Untergemeinschaft angehören, die also grundsätzlich gemäß §§ 23 1, 25 I in Verbindung mit der Teilungserklärung hätten abstimmen dürfen (so im Ergebnis auch LG Düsseldorf NZM 2010, 288, wo nicht beanstandet wurde, dass die Klage nur gegen die Eigentümer der Untergemeinschaft "XXX" der Gesamtgemeinschaft "ZZZ" gerichtet wurde).
  • AG Karlsruhe-Durlach, 30.12.2009 - 4 C 21/09

    Recht auf Vereinbarung von Teilversammlungen

    Auszug aus LG München I, 20.12.2010 - 1 S 8436/10
    (3) Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass die Untergemeinschaft nur ein unselbständiger Teil der Gesamtgemeinschaft ist, der selbst nicht (teil)rechtsfähig ist (so aber AG Karlsruhe-Durlach ZMR 2010, 565).
  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus LG München I, 20.12.2010 - 1 S 8436/10
    Denn es handelt sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (BGH NJW 2009, 3655, 3657).
  • BayObLG, 22.12.1983 - BReg. 2 Z 9/83
    Auszug aus LG München I, 20.12.2010 - 1 S 8436/10
    Das gilt auch bei Mehrhausanlagen jedenfalls dann, wenn der Beschlussgegenstand zumindest auch Belange der Gesamtgemeinschaft betrifft (BayObLGZ 1983, 320, 323; Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 23 Rz. 137; Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 25 Rz. 22).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 45/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation im Beschlussanfechtungsprozess

    Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG stets sämtliche übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. nur LG Köln, ZWE 2010, 191; Schultzky, ZMR 2011, 521, 522 f., Rüscher, JurisPR-MietR 17/2011, Anm. 5 unter C., ZfIR 2011, 369, 370 f. und ZWE 2011, 308, 315; Elzer, MietRB 2011, 218 f. und 257 f.; BeckOK WEG/Dötsch, Edition 10, § 10 Rn. 40a; BeckOK WEG/Elzer, Edition 10, § 46 Rn. 123; einschränkend LG München I, NJW-RR 2011, 448 f.; LG Düsseldorf, NZM 2010, 288).
  • LG München I, 31.01.2011 - 1 S 15378/10

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit einer nur gegen einen Teil der Wohnungseigentümer

    Diesbezüglich hilft auch die Entscheidung der Kammer vom 20.12.2010 (Az. 1 S 8436/10) nicht weiter, weil in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt worden war, dass der Beschluss von den Miteigentümern einer Untergemeinschaft auf einer von der Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehenen Untergemeinschaftsversammlung - und nicht wie hier auf einer Gesamteigentümerversammlung unter Berufung auf die Grundsätze des Blockstimmrechts - gefasst worden war.

    Deshalb sind nach Meinung der Kammer in dieser Konstellation gemäß § 46 I WEG nur die übrigen Eigentümer der Untergemeinschaft zu verklagen (LG München I, Urteil vom 20.12.2010, Az.: 1 S 8436/10, zit. nach juris).

  • LG Hamburg, 14.09.2011 - 318 S 77/10

    Beschlussanfechtung: Untergemeinschaft als richtige Beklagte?

    "(...) a) Der Kläger hat die Anfechtungsklage (bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklage) zutreffend nur gegen die übrigen Eigentümer der Untergemeinschaft A. gerichtet, da nur diese die angefochtenen Beschlüsse gefasst haben und die Teilungserklärung den Untergemeinschaften in dem in § 4 der Teilungserklärung vereinbarten Umfang eine eigene Beschlusskompetenz zuweist (vgl. LG München I, NZM 2011, 125).

    [Es] ist davon auszugehen, dass der Eigentümerversammlung einer Untergemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt, soweit die Jahresabrechnung der Untergemeinschaft Positionen enthält, die nicht nur die Untergemeinschaft A, sondern entweder die Gesamtgemeinschaft oder eine der anderen Untergemeinschaft betreffen, und dass dies - jedenfalls hinsichtlich der betreffenden Positionen - zur Nichtigkeit des Beschlusses führt (OLG Zweibrücken, ZMR 2005, 908; OLG Köln, NZM 2005, 550; LG München I, NZM 2011, 125; Bärmann-Merle, § 28 Rdnr. 105; Jennißen-Elzer, Vor §§ 23-25 Rdnr. 153; Riecke/Schmid-Elzer, § 10 Rdnr. 16; Timme-Dötsch, § 10 Rdnr. 37).

    Derartige kompetenzverlagernde Vereinbarungen können auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam erfolgen (AG Aachen, ZWE 2010, 285 sowie dies zugrunde legend OLG Schleswig, ZWE 2008, 42; LG München I, NZM 2011, 125; Timme-Dötsch, § 10 Rdnr. 33; Hügel, NZM 2010, 8, 14/15; a.A. Jennißen, NZM 2006, 203, 206).

  • LG Hamburg, 23.01.2019 - 318 S 13/18

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft im Rahmen

    Die Eigentümer der Untergemeinschaften hätten erst die Kompetenz, über Wohngeldabrechnungen zu entscheiden, wenn und soweit der Untergemeinschaft gemeinschaftsbezogene Ausgaben und Einnahmen aus der Abrechnung der Gesamtgemeinschaft zugewiesen worden seien (LG München I, Urteil vom 20.12.2010, Az. 1 S 8436/10).

    Zinsen, Rechtsanwalt/Gericht und Verwaltergebühren nicht getrennt nach Untergemeinschaften ermittelt werden, sondern auch hinsichtlich der übrigen Positionen (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 15.07.2014 - 11 S 82/13, zitiert nach juris [zum Wirtschaftsplan]; LG München I, Urteil vom 20.12.2010 - 1 S 8436/10, Rn. 17, zitiert nach juris; Jennißen/Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 28 Rdnr. 96d).

  • AG Bremen, 22.06.2012 - 29 C 5/12

    Kann eine Untergemeinschaft Rechte und Pflichten haben?

    Bei dieser Grundkonstruktion kann bei hier anzunehmenden geregelten Mehrhausanlage eine "Untergemeinschaft" Kompetenzen nur aus der Gesamt-Gemeinschaft selbst ableiten und nicht umgekehrt (vgl. insoweit nur exemplarisch die stark reduzierte "Beschlusskompetenz" einer Untergemeinschaft bei einer Jahresabrechnung nur auf der Grundlage der Abrechnung der Gesamtgemeinschaft, hier mit der Folge der Nichtigkeit: LG München I, Urt.v. 20.12.2010, NJW-RR 2011, S. 448 ff.).".

    Fn. 26: AG Karlsruhe-Durlach, ZWE 2011, S. 59 (= ZMR 2010, S. 565 f.); vgl. auch zur grundsätzlichen alleinigen Beschlusskompetenz der Gesamteigentümergemeinschaft: Landgericht München I, 1 S 15378/10, BeckRS 2011, 06682; vgl. auch zum möglichen Verhältnis zwischen Gesamtgemeinschaft und Untergemeinschaft, wenn die Aufstellung einer Jahresabrechnung für die Untergemeinschaft ausdrücklich vereinbart wurde: Landgericht München I, Urt.v. 20.12.2010 - 1 S 8436/10, NJW-RR 2011, S. 448 ff.).

  • OLG Zweibrücken, 03.12.2015 - 6 U 40/14

    Gewerblicher Mietvertrag über Gebäude- und Freiflächen: Mietminderung,

    Allerdings käme das Zurückbehaltungsrecht nach dieser Rechtsprechung nicht mehr in Betracht, wenn das Mietverhältnis mittlerweile beendet worden wäre (BGH NJW-RR 2011, 448).
  • LG Hamburg, 15.07.2020 - 318 S 6/19

    Wirksamkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresgesamtabrechnung bei

    Die Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft zu einer derartigen Voraufteilung besteht auch nicht nur in Bezug auf diejenigen Kostenpositionen, die nicht getrennt nach Untergemeinschaften ermittelt werden, sondern auch hinsichtlich der übrigen Positionen (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 15.07.2014 - 11 S 82/13, zitiert nach juris [zum Wirtschaftsplan]; LG München I, Urteil vom 20.12.2010 - 1 S 8436/10, Rn. 17, zitiert nach juris; Jennißen in Jennißen, WEG, 6. Auflage, § 28 Rn. 96d).
  • LG Dortmund, 19.08.2014 - 1 S 134/13
    Das gilt auch bei Mehrhausanlagen jedenfalls dann, wenn der Beschlussgegenstand zumindest auch Belange der Gesamtgemeinschaft betrifft (Bärmann, 11. Aufl., § 23 Rn. 137; LG München I, Urt. v. 20.12.10 - 1 S 8436/10).
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