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   OLG Hamm, 09.03.2010 - I-19 U 140/09   

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https://dejure.org/2010,3828
OLG Hamm, 09.03.2010 - I-19 U 140/09 (https://dejure.org/2010,3828)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2010 - I-19 U 140/09 (https://dejure.org/2010,3828)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2010 - I-19 U 140/09 (https://dejure.org/2010,3828)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frist für den Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Pferd im Hinblick auf den Befund der Ankaufsuntersuchung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 346; BGB § 433; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2
    Frist für den Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Pferd im Hinblick auf den Befund der Ankaufsuntersuchung

  • rechtsportal.de

    BGB § 433; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 346
    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Pferd bei Kenntnis von Mängeln aufgrund einer Ankaufsuntersuchung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankes Pferd gekauft - Stellt sich das bei der Ankaufsuntersuchung heraus, muss die Käuferin den Mangel sofort rügen

  • pferdekenner.de (Kurzinformation)

    Pferdekauf: Rückgabe zügig klären!

  • pferdekenner.de (Kurzinformation)

    Mängel unverzüglich anzeigen!

Besprechungen u.ä.

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Pferderecht: Rücktritt nach Ankaufuntersuchung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 66
  • MDR 2010, 1176
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 24.06.1994 - 20 U 11/94

    Aufschiebend bedingter Kaufvertrag über ein Pferd unter der Bedingung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2010 - 19 U 140/09
    Das dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn die gegenseitigen Leistungen noch nicht vor Durchführung der Ankaufsuntersuchung erbracht wurden (OLG Köln, NJW-RR 1995, 113, 114).
  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2010 - 19 U 140/09
    Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist (BGH NJW 2005, 1869).
  • LG Bielefeld, 21.10.2009 - 5 O 210/09

    Anspruch eines Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Pferd wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2010 - 19 U 140/09
    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bielefeld, Aktenzeichen 5 O 210/09, vom 21.10.2009 die Klage abzuweisen.
  • OLG Dresden, 15.08.2014 - 7 U 1421/13

    Anforderungen an den Nachweis eines fingierten Verkehrsunfalls

    Der Verweis der Berufung auf die Entscheidung des OLG Schleswig (NJW-RR 2011, 66) übersieht aber, dass dort, anders als hier, weitere (für sich genommen ausreichende) Indizien für eine Manipulation sprachen, so dass es des weiteren sicheren Nachweises, dass sich die Beteiligten kannten, nicht bedurfte.
  • OLG Stuttgart, 10.05.2011 - 1 U 6/11

    Gewährleistung und Tierarzthaftung beim Pferdekauf: Befundfehlerhafte

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 2011, 66) steht dem nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 20.06.2014 - 19 U 169/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ankaufsuntersuchung; Beschaffenheitsvereinbarung

    In Anlehnung an die Interessenlage von Kaufvertragsparteien im Rahmen von § 377 HGB würde der Käufer ohne die Erhebung einer derartigen Rüge grundsätzlich seine Gewährleistungsrechte bezüglich derjenigen Mängel verlieren, die als Befund aus den ihm zuvor zur Einsicht überlassenen Röntgenaufnahmen ersichtlich wären (vgl. Senat, Urteil vom 9.3.2010, Az: 19 U 140/09, NJW-RR 2011, 66, juris, Rn. 15).
  • OLG Hamm, 18.02.2011 - 19 U 164/10

    Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung über die Einstufung eines

    Ob die Ankaufsuntersuchung nur dem Zweck der Entscheidungshilfe und -grundlage für die Kaufentscheidung des Käufers dient (vgl. zuletzt Senat NJW-RR 2011, 66) oder Basis bzw. Gegenstand einer Beschaffenheitsabrede geworden ist, ist Frage der getroffenen Vereinbarungen unter Auslegung aller Umstände des Einzelfalls (§§ 133, 157 BGB).
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