Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7969
BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10 (https://dejure.org/2011,7969)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10 (https://dejure.org/2011,7969)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10 (https://dejure.org/2011,7969)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,7969) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 8 BRAO
    Anwaltliches Berufsrecht: Vereinbarkeit der Tätigkeit als "Wealth Consultant Top Executives" einer Bank mit dem Anwaltsberuf

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines als "Wealth Consultant Top Executives" bei einer Bank angestellten Anwalts wegen Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit; Ausnahmen von der Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im ...

  • rewis.io

    Anwaltliches Berufsrecht: Vereinbarkeit der Tätigkeit als "Wealth Consultant Top Executives" einer Bank mit dem Anwaltsberuf

  • rewis.io

    Anwaltliches Berufsrecht: Vereinbarkeit der Tätigkeit als "Wealth Consultant Top Executives" einer Bank mit dem Anwaltsberuf

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerruf wegen unvereinbarer Tätigkeit bei einer Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8; GG Art. 12 Abs. 1
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines als "Wealth Consultant Top Executives" bei einer Bank angestellten Anwalts wegen Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit; Ausnahmen von der Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im ...

  • rechtsportal.de

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 ; GG Art. 12 Abs. 1
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines als "Wealth Consultant Top Executives" bei einer Bank angestellten Anwalts wegen Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit; Ausnahmen von der Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen unvereinbarer Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 10 (Rechtsprechungsübersicht)

    Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2011 (RA Prof. Dr. Michael Quaas)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 856
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10
    b) Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Antragsteller das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten über deren Vermögensverhältnisse erlangt, dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanlage bei der C.     zu empfehlen, die er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 , unter II 2 a, und vom 15. Mai 2006  - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 13).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter II 1 b bb; Beschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 b).

    Rechtsanwälte erhalten bei der Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnis von Geld- oder Immobilienvermögen ihrer Mandanten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 a).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es sich hier anders als bei einem Banksyndikus, der etwa im Rahmen seiner selbständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auch auf vorteilhafte Kredite oder Vermögensanlagen seiner Bank hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich innerhalb der Bank besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 b).

  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem

    Auszug aus BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; etwas anderes kann dann gelten, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst ist (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 7 m.w.N.).

    b) Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Antragsteller das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten über deren Vermögensverhältnisse erlangt, dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanlage bei der C.     zu empfehlen, die er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 , unter II 2 a, und vom 15. Mai 2006  - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 13).

    Die Tätigkeit des Antragstellers bei der C.      unterscheidet sich gerade nicht grundlegend von derjenigen, die der Senat in der Entscheidung vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05 zu beurteilen hatte.

  • BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 4/95

    Anwaltsbewerber - Zweitberuf - Interessenkollision

    Auszug aus BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10
    Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, BRAK-Mitt. 1995, 213, und vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 29/95, BRAK-Mitt. 1996, 77).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter II 1 b bb; Beschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 b).

  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 29/95

    Geschäftsführertätigkeit für einen Arbeitgeberverband kein Grund zur Versagung

    Auszug aus BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10
    Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, BRAK-Mitt. 1995, 213, und vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 29/95, BRAK-Mitt. 1996, 77).
  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06

    Tätigkeit als Akiquisiteur mit Rechtsanwaltsberuf vereinbar?

    Auszug aus BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10
    Eine derartige, vom Geschäftsinteresse der Bank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank ist - anders als etwa die Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung der Bank, der die Bank selbst rechtlich zu beraten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, BRAK-Mitt. 2008, 73 m.w.N.) - mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gefährdet darüber hinaus auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts.
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10
    Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Der Bundesgerichtshof hat eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler angenommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43), als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66), als angestellter Vermögensberater einer Bank (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff) und als Berater und Akquisiteur (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff).
  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit eines

    d) Ähnlich hat der Senat für die Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Vermögensberater einer Bank entschieden (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6 ff. und vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des

    d) Ähnlich hat der Senat für die Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Vermögensberater einer Bank entschieden (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6 ff. und 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 34/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6 ff., ebenso: Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BRAO Rn. 75), dass eine Tätigkeit als Erbschafts- und Stiftungsmanager mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (ebenso für den angestellten Vermögensberater einer Bank: Senatsbeschluss vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff., ebenso: Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 BRAO Rn. 118; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 7 Rn. 105 "Bankberater").
  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 36/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit

    d) Ähnlich hat der Senat für die Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Vermögensberater einer Bank entschieden (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6 ff. und vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 7/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen

    Der Bundesgerichtshof hat eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler angenommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43, 44), als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66), als angestellter Vermögensberater einer Bank (BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff.), als Stiftungsberater bei einer Bank (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 34/18, NJW-RR 2019, 1270 Rn. 6), als Berater und Akquisiteur (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.) und als Immobilienberater und -entwickler (BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 35/15, NJW-RR 2016, 814).
  • AGH Berlin, 05.05.2015 - I AGH 16/14

    Zulassung: Unvereinbare Tätigkeit im Immobilienbereich

    Solches wird nicht nur bei einer Immobilienmaklertätigkeit bejaht, sondern gilt auch für die Tätigkeit eines Immobilienhändlers und -entwicklers (AGH Berlin, Beschl. v. 6.4.2009 - I AGH 6/08, Rdnr. 5, BRAK-Mitt. 2009, 187 = juris) oder wenn er zumindest eine Beschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist (BGH, Beschl. v. 21.3.2011 - AnwZ (B) 36/10, Rdnr. 7, BRAK-Mitt. 2011, 143 = juris).

    Darüber hinaus könnte ein Rechtsanwalt das Wissen, das er aus der Beratung seiner Mandanten über deren Vermögensverhältnisse erlangt, dazu nutzen, seinen Mandanten Geschäfte mit den Gesellschaften, in denen er seine Vorstandstätigkeit ausübt, zu empfehlen, obwohl er dies als unabhängiger Rechtsanwalt nicht tun dürfte und würde (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2011 - AnwZ (B) 36/10, Rdnr. 10, a.a.O.).

  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 22/12

    Versagung der Rechtsanwaltszulassung: Ausübung einer mit dem Beruf des

    Dabei liegen Interessenkollisionen zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf besonders dann nahe, wenn der Anwalt in seinem Zweitberuf akquisitorisch tätig ist oder jedenfalls eine Beschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse untrennbar verbunden ist, Gewinn zu erwirtschaften (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 5, 7 und vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7; eingehend zur Entwicklung der Rechtsprechung Senat, Urteil von heute - AnwZ (Brfg) 10/12).
  • AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17

    Berufsrechte und Pflichten: Unvereinbare Tätigkeit bei einer Bank

    Unmissverständlich hat der BGH weiter festgestellt, dass eine Tätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensverwaltung einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2011, 856 ff.; BGH NJW 2006, 2488 f.), und zwar selbst dann, wenn der Berater selbst nicht akquisitorisch tätig ist, wenn er aber dort eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Gewinnerzielungsinteresse des Unternehmens untrennbar verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 856/857 f.; BGH NJW 2008, 1318), etwa lediglich eine Entscheidungsgrundlage für andere, nicht anwaltliche Bankmitarbeiter schaffen soll (Henssler/Prütting aaO § 7 Rn 105).
  • AGH Hamburg, 23.09.2020 - AGH I ZU 1/19

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Kostenentscheidung nach

    Aufgrund der Gefahr von Interessenkollisionen ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe trotz des hierdurch begründeten Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl gem. Art. 12 Abs. 1 GG regelmäßig nicht mit dem Anwaltsberuf im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vereinbar (BVerfG, Beschl. v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85, NJW 1993, 317, 318; BGH, Beschl. v. 14.6.1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; BGH, Beschl. v. 18.10.1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; BGH, Beschl. v. 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02, BRAK-Mitt. 2004, 79; BGH, Beschl. v. 21.3.2011 - AnwZ(B) 36/10, NJW-RR 2011, 856, 857; Vossebürger , Feuerich/Weyland, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rn. 118, § 14 Rn. 68).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht