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   KG, 25.03.2011 - 13 UF 229/10   

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https://dejure.org/2011,12418
KG, 25.03.2011 - 13 UF 229/10 (https://dejure.org/2011,12418)
KG, Entscheidung vom 25.03.2011 - 13 UF 229/10 (https://dejure.org/2011,12418)
KG, Entscheidung vom 25. März 2011 - 13 UF 229/10 (https://dejure.org/2011,12418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 66 FamFG, § 18 Abs 2 VersAusglG, § 18 Abs 3 VersAusglG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde an die Beschwerde eines Versorgungsträgers; Geringfügigkeitsprüfung bei einer Lebensversicherung; Ausschluss der Teilung bei in der Summe die Bagatellgrenze überschreitenden Anrechten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Anschlussbeschwerde eines Ehegatten in der Folgesache beim Versorgungsausgleich nach § 66 FamFG ist zulässig; Fiktiver Wert der Bewertungsreserve einer Lebensversicherung ist zum korrespondierten Kapitalwert für die Prüfung einer Geringfügigkeit i.S.v. § 18 VersAusglG ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Ehegatten hinsichtlich des Versorgungsausgleichs; Prüfung der Geringfügigkeit einer Lebensversicherung; Ausschluss der Teilung geringwertiger Anrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1372
  • FamRZ 2011, 1733
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 2 UF 43/10

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde unter Versorgungsträgern im Verfahren über

    Auszug aus KG, 25.03.2011 - 13 UF 229/10
    Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussbeschwerde bestehen vorliegend nicht.Zwar sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG äußerst umstritten (zum Meinungsstand vgl. OLG Zweibrücken, Bs. v. 24. Januar 2011 - 2 UF 43/10- Tz. 25ff), nach Auffassung des Senates bedarf es jedoch keines kontradiktorischen Verhältnisses zwischen dem Haupt- und Anschlussbeschwerdeführer (so etwa Keidel-Sternal, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 66, RdNr. 4 zu; Prütting-Helms, FamFG, § 66 RdNr. 3; Musielak-Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 66 RdNr. 3; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 66 FamFG RdNr. 3), da diese letztlich aus § 524 ZPO und dem daraus entwickelten Institut der (unselbständigen) Anschlussbeschwerde in FG-(Folge-) Sachen abgeleitete Argumentation auf die seit dem 1. September 2009 geltende Rechtslage nicht mehr passt.
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus KG, 25.03.2011 - 13 UF 229/10
    Vor allem kann dem Umstand, dass es sich bei den Versorgungsausgleichsverfahren häufig nicht um kontradiktorisch geprägte Verfahren handelt und hier der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, nicht mehr mit dem Argument begegnet werde, dass jedenfalls auf die Beschwerde eines Versorgungsträgers die Entscheidung ohnehin umfassend zu prüfen und ohne Rücksicht auf das Verbot der reformatio in peius abzuändern ist (vgl. BGH, Bs. v. 26.01.2011 - XII ZB 504/10 zur eingeschränkten Überprüfung der gesamten Entscheidung aufgrund der Beschwerde eines Versorgungsträgers), und der Anschlussbeschwerde schon deshalb das Rechtschutzbedürfnis abzusprechen ist.
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12

    Familiensache: Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde gegen eine

    Denn für die Einlegung eines unselbständigen Anschlussrechtsmittels muss jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. nur MünchKomm FamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25 f.), woran es nach allgemeiner Ansicht auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts fehlt, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1297; KG NJW-RR 2011, 1372 f.; OLG München FamRZ 2012, 1503; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8 b; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 66 Rn. 3; MünchKomm FamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3).
  • OLG Nürnberg, 18.10.2013 - 11 UF 462/13

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Tenorierung einer Beteiligung an den

    Die Beteiligung an den Bewertungsreserven ist beim Ausgleichswert einer privaten Rentenversicherung jedenfalls bei einer externen Teilung anzusetzen, gleichgültig ob diese vor oder nach dem 01. Januar 2008 abgeschlossen wurde (abweichend von OLG München FamRZ 2011, 978; KG FamRZ 2011, 1733 (LS), dort zur internen Teilung).

    Es besteht jedenfalls bei der externen Teilung kein überzeugender Grund, den Ausgleichswert ohne die Bewertungsreserven zu berechnen (anders für die interne Teilung OLG München FamRZ 2011, 978; KG FamRZ 2011, 1733 (LS), zitiert nach juris; Holzwarth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kapitel VI Rz. 196).

  • OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 2 UF 144/12

    Versorgungsausgleich: Ausschluss mehrerer geringfügiger Anrechte, deren Summe den

    Nach anderer Auffassung bezieht sich die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nur auf jedes einzelne Anrecht, so dass ein Ausschluss mehrerer Anrechte auch dann möglich ist, wenn die Summe der zum Nachteil eines Ehegatten ausgeschlossenen Ausgleichswerte die Bagatellgrenze übersteigt (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1593; Kammergericht NJW-RR 2011, 1372; Gräper in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rdn. 10, 18).
  • OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13

    Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung: Zulässigkeit der

    Machen die Eheleute indes von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist das Beschwerdegericht - vom Ausnahmefall der (wechselseitigen) Abhängigkeit von Entscheidungen über den Ausgleich einzelner Anrechte abgesehen - nicht befugt, die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern (OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; OLG Frankfurt - Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris Tz. 8 ff.; KG NJW-RR 2011, 1372, 1373; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.; Schwab/Streicher Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. I 673 f.; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; § 69 FamFG Rn. 2; weitergehend MüKo FamFG/Fischer 2. Aufl. 2013 § 69 Rn. 26, wonach das Beschwerdegericht auch ohne die Einlegung eines Anschlussrechtmittels befugt ist, nicht angegriffene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu korrigieren, sofern die Beschwerde einen Teil der Entscheidungsgrundlage betrifft, die - wie z.B. eine unrichtige Berechnung der Ehezeit - zwingend auf die Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlägt).
  • OLG Jena, 21.02.2013 - 1 F 253/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren, Anschlussbeschwerde eines Ehegatten

    Die Anschließung kann auch von einem Beteiligten erklärt werden, dessen Rechtsstellung durch das Hauptrechtsmittel nicht negativ betroffen ist (KG, NJW-RR 2011, 1372).

    Soweit in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsaugleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht (vgl. KG, NJW-RR 2011, 1372; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1804; OLG Celle, FamRZ 2011, 720; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 136; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1086; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 146).

  • OLG Jena, 21.02.2013 - 1 UF 253/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde eines Ehegatten

    Die Anschließung kann auch von einem Beteiligten erklärt werden, dessen Rechtsstellung durch das Hauptrechtsmittel nicht negativ betroffen ist (KG, NJW-RR 2011, 1372).

    Soweit in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsaugleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht (vgl. KG, NJW-RR 2011, 1372; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1804; OLG Celle, FamRZ 2011, 720; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 136; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1086; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 146).

  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 28/14

    Keine Addition mehrerer geringfügiger Anrechte für Anwendung der

    § 18 Abs. 3 bildet keine generelle Obergrenze auch für die Summe aller geringwertigen Ausgleichswerte (OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415 [OLG Hamm 29.05.2013 - 8 UF 36/13] ; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; FamRZ 2013, 218 ; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; FamRZ 2012, 1308 ; KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Düsseldorf FamFR.

    Mehrere geringwertige Anrechte werden aber dann nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich regelmäßig ausgeschlossen werden, wenn deren kumulierter Wert insgesamt nur geringfügig über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und weitere Gründe nicht zur Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen (KG Berlin NJW-RR 2011, 1372 [KG Berlin 25.03.2011 - 13 UF 229/10] ; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1734 ; Breuers in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 18 VersAusglG Rn. 29).

  • OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20

    Beschwerde gegen die Ausgleichung von Anrechten trotz Geringfügigkeit im Wege der

    Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen des Antragstellers die Bagatellgrenze übersteigt, genügt für sich betrachtet nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; FamRZ 2013, 218; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; FamRZ 2012, 1308; KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 348; erkennender Senat, Beschluss vom 27. März 2014, Az. 9 UF 28/14).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswertes bei externer Teilung

    Der Senat hat deshalb bei einer internen Teilung entschieden, dass die Bewertungsreserven nicht in den Ausgleich bei der Scheidung einbezogen werden (Beschluss vom 16.09.2014, 6 UF 316/13, im Anschluss an OLG München FamRZ 2011, 978; KG FamRZ 2011, 1733) und offen gelassen, ob bei externer Teilung in entsprechender Anwendung von § 19 VersAusglG mangels Ausgleichsreife der schuldrechtliche Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG vorzubehalten sei.
  • OLG Hamm, 13.02.2013 - 6 UF 71/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringfügigen Anrechten; Berechnung

    Nach einer Auffassung bezieht sich die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nur auf jedes einzelne Recht, so dass ein Ausschluss auch dann vorzunehmen ist, wenn die Summe der ausgeschlossenen Ausgleichswerte die Bagatellgrenze übersteigt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.9.2012, 10 UF 314/11, juris; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; KG NJW-RR 2011, 1372; MünchKommBGB-Gräper, § 18 VersAusglG Rn. 10, 18).
  • OLG Celle, 30.08.2011 - 10 UF 127/11

    Berücksichtigung einer Aussicht auf Schlussüberschüsse und Beteiligung an

  • OLG Schleswig, 10.09.2012 - 10 UF 314/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich arbeitsrechtlicher

  • OLG Brandenburg, 12.05.2014 - 10 UF 149/13

    Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde im Verfahren über den

  • OLG Hamm, 16.05.2013 - 6 UF 127/12

    Maßgeblicher Wert für die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 Abs. 3

  • OLG Frankfurt, 10.12.2015 - 6 UF 297/13
  • OLG Köln, 22.10.2012 - 25 UF 94/12

    Durchführung des Versorgungsausgleich hinsichtlich geringfügiger Anrechte

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2013 - 18 UF 378/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines

  • OLG Brandenburg, 13.05.2014 - 10 UF 149/13

    Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei einer Anschlussbeschwerde im

  • OLG Köln, 12.12.2012 - 27 UF 84/12

    Zulässigkeit der Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • OLG Brandenburg, 17.03.2020 - 9 UF 10/20
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