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   BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11   

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BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11 (https://dejure.org/2012,16913)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2012 - V ZB 182/11 (https://dejure.org/2012,16913)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11 (https://dejure.org/2012,16913)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 180 S 1 ZPO, § 6 ZVG, § 7 Abs 1 ZVG
    Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des Zwangsvollstreckungsschuldners; verfahrensfehlerhafte Bestellung eines Zustellungsvertreters

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines Postfachs als eine ähnliche Vorrichtung i.S.v. § 180 S. 1 ZPO bei unbekannter Wohnanschrift

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksame Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an Zustellungsvertreter bei vom Empfänger (hier: Schuldner) bekanntgegebenem Postfach

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzzustellung an Postfach als einer einem Briefkasten ähnlichen Einrichtung; Bestellung eines Zustellungsvertreters

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zustellungen des Gerichts auch an ein Postfach möglich; §§ 180 ZPO; 6 ZVG

  • rewis.io

    Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des Zwangsvollstreckungsschuldners; verfahrensfehlerhafte Bestellung eines Zustellungsvertreters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 180 S. 1; ZVG § 6; ZVG § 7 Abs. 1
    Einordnung eines Postfachs als eine ähnliche Vorrichtung i.S.v. § 180 S. 1 ZPO bei unbekannter Wohnanschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Zustellungsvertretung bei Postfachadresse!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Zustellungen ins Postfach

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bundesgerichtshof - sich hinter einem Postfach zu verstecken wird schwieriger

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einlegen des Schriftstücks in ein Postfach kann als wirksame Ersatzzustellung anzusehen sein

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ersatzzustellung an ein Postfach?

Besprechungen u.ä.

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bundesgerichtshof - sich hinter einem Postfach zu verstecken wird schwieriger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1012
  • MDR 2012, 1055
  • FamRZ 2012, 1379
  • WM 2012, 1497
  • Rpfleger 2012, 702
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.09.2004 - I B 173/03

    Ersatzzustellung: Einwurf in Postfach

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11
    Mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar ist aber auch die Annahme, eine ähnliche Vorrichtung könne ein von dem Empfänger eingerichtetes Postfach sein (so BFH/NV 2005, 229; 2008, 1860, 1861; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 83/06, ZIP 2010, 395, 396 Rn.10 sowie MünchKomm-ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 180 Rn. 4).
  • BayObLG, 10.10.1962 - RReg. 1 St 347/62

    Einlegen einer Mitteilung über die erfolgte Niederlegung eines Schriftstücks bei

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11
    Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO aF) war nur möglich, wenn der Empfänger an dem Bestimmungsort eine Wohnung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564; BayObLGSt 1962, 222).
  • BGH, 13.10.1993 - XII ZR 120/92

    Ersatzzustellung am "Erstwohnsitz" - § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02>

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11
    Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO aF) war nur möglich, wenn der Empfänger an dem Bestimmungsort eine Wohnung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564; BayObLGSt 1962, 222).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11
    Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 83/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vereitelung der Ersatzzustellung eines

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11
    Mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar ist aber auch die Annahme, eine ähnliche Vorrichtung könne ein von dem Empfänger eingerichtetes Postfach sein (so BFH/NV 2005, 229; 2008, 1860, 1861; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 83/06, ZIP 2010, 395, 396 Rn.10 sowie MünchKomm-ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 180 Rn. 4).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 7.00

    Asylrechtlicher Widerrufsbescheid; Zustellung; Einschreiben;

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11
    Auch die erleichterte Zustellung nach § 4 ZVG durch Aufgabe eines Einschreibens zur Post war bei einem Postfach unmöglich, da diese nur durch ein - die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere berechtigte Person erforderndes - sog. "Übergabe"-Einschreiben, nicht aber durch ein sog. "Einwurf"-Einschreiben erfolgen kann (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 4 Anm. 2.3; vgl. auch BVerwGE 112, 78).
  • OLG Hamburg, 25.05.2018 - 8 U 51/17

    Information des ausländischen Zustellungsempfängers mit modernen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs soll die ordnungsgemäße Erfüllung der Zustellvorschriften gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (BVerfG NJW 1988, 2361; BGH NJW-RR 2012, 1012).
  • OLG Dresden, 25.08.2016 - 8 U 1628/15

    Voraussetzungen der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zu einem

    Eine Zustellung nach § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten ist bei Fehlen eines Geschäftsraums auch dann nicht möglich, wenn die inländische Adresse als Geschäftsanschrift im Handelsregister nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG eingetragen worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 14.06.2013, V ZB 182/11).

    1.2.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.06.2012 (V ZB 182/11).

  • BGH, 10.12.2020 - V ZB 128/19

    Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz

    (3) Dass Zustellungen an einen Prozesspfleger auch dann wirksam sind, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht (mehr) vorlagen, steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats zum Zustellungsvertreter gemäß § 6 Abs. 1 ZVG (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11, NJW-RR 2012, 1012).

    Demgemäß hat der Senat die Zustellung an einen für den Schuldner bestellten Zustellungsvertreter für unwirksam erachtet, der bestellt worden ist, obwohl für das Gericht erkennbar war, dass der Schuldner über ein Postfach erreicht werden konnte (Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11, NJW-RR 2012, 1012 Rn. 7).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2024 - 15 U 63/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs soll die ordnungsgemäße Erfüllung der Zustellvorschriften gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (BVerfG, NJW 1988, 2361; BGH, NJW-RR 2012, 1012).
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 411/12

    Betreuungssache: Beginn der Beschwerdefrist bei mangelhafter Zustellung der

    Der Betroffene hat ein Postfach unterhalten und dies durch einen entsprechenden Hinweis an seinem Briefkasten deutlich gemacht (vgl. zur Zustellung durch Einlage in ein Postfach BGH Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11 - NJW-RR 2012, 1012 Rn. 9).
  • OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15

    Auslandszustellung - Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung bei Fehlschlagen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs soll die ordnungsgemäße Erfüllung der Zustellvorschriften gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (BVerfG, NJW 1988, 2361; BGH, NJW-RR 2012, 1012).
  • LSG Bayern, 14.12.2022 - L 18 SO 150/22

    Sozialgerichtsverfahren: Angabe einer Anschrift

    Die Angabe eines Postfaches ist nicht geeignet, einen handhabbaren und sicheren Kommunikationsweg des Gerichts mit dem AST zu gewährleisten, auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11) - worauf der AST richtig hinweist - Zustellungen an ein Postfach grundsätzlich möglich sind.

    Ein Postfach ist nach der Rechtsprechung des BGH, auf die der AST sich beruft, eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 ZPO, so dass grundsätzlich eine Ersatzzustellung in ein Postfach möglich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11 -, juris: "Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist.; BFH, Beschluss vom 15. September 2004 - I B 173/03 -, Rn. 7, juris; a.A Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, Rn. 2; SG Trier, Gerichtsbescheid vom 26. August 2014 - S 3 SO 12/14 -, Rn. 16, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - L 8 R 829/13

    Nachforderung von Sozialversicherungbeiträgen und Säumniszuschläge

    Zudem verweist die Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss v. 14.6.2012, V ZB 182/11 - juris).
  • LG Frankenthal, 17.08.2017 - 1 T 245/17

    Insolvenzantrag: Hinweispflichten des Gerichts im Zusammenhang mit dem vom

    Ein Postfach ist keine Anschrift in diesem Sinne, sondern allenfalls eine ähnliche Vorrichtung gemäß § 180 S. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. vom 14.06.2012 - V ZB 182/11).
  • SG Trier, 26.08.2014 - S 3 SO 12/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustellung an ein Postfach

    Daher kann entgegen der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.5.2014 im einstweiligen Rechtschutzverfahren und der in diesem Beschluss zitierten Rechtsprechung verschiedener oberster Gerichtshöfe (BGH, Beschluss vom 14.6.2012, V ZB 182/11; BFH, Beschluss vom 15.9.2004, I B 173/03) eine ordnungsgemäße Zustellung von Anhörungen, Ladungen und Entscheidungen mittels Postzustellungsurkunde an das Postfach der Klägerin nicht erfolgen.
  • OLG Dresden, 07.05.2021 - 4 W 292/21

    Die Ersatzzustellung an ein vom Empfänger eingerichtetes Postfach ist unzulässig,

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