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   LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11   

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https://dejure.org/2012,16833
LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11 (https://dejure.org/2012,16833)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.02.2012 - 22 O 503/11 (https://dejure.org/2012,16833)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Februar 2012 - 22 O 503/11 (https://dejure.org/2012,16833)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wirksamkeit des Ausschlusses von Schäden "aufgrund eines Betriebsvorgangs" in A.2.3.2 AKB 2008

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von Betriebs- und Unfallschaden bei einer Kfz-Kaskoversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB a.F. § 12
    Abgrenzung von Betriebs- und Unfallschaden bei einer Kfz-Kaskoversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Schäden "aufgrund eines Betriebsvorgangs” in AKB 2008

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1500
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11
    Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH, NJW 1969, 96).

    Im Gegenschluss werde er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH, NJW 1969, 96 = VersR 1969, 32).

    Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt sei, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos seien, das in Kauf genommen werde, seien Betriebsschäden (BGH, NJW 1969, 96).

  • BGH, 05.02.1981 - IVa ZR 58/80

    Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen in der Fahrzeugvollversicherung

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11
    Der wesentliche Zweck der Kaskoversicherung liegt gerade in dem Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eigenen Fehlverhaltens (BGH NJW 1981, 1315).
  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 84/91

    AGB im kaufmännischen Verkehr

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11
    Erforderlich ist allerdings die rechtsgeschäftliche Einigung über die Geltung der allgemeine Versicherungsbedingungen, was normalerweise voraussetzt, dass der Verwender zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er dem Vertrag seine AGB zugrunde legen will (vgl. BGH NJW 92, 1232).
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95

    Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11
    Versicherungsrechtliche Überlegungen könnten allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH, NJW-RR 1996, 857).
  • BGH, 06.07.2011 - IV ZR 29/09

    Unfallversicherung: Verletzung durch Aufprall auf den Boden bei einem Sturz auf

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11
    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Beschädigung erst als unmittelbare Folge des Aufpralls des versicherten Gegenstandes auf einen anderen Gegenstand - hier der Fahrbahnbelag des Geländes der Straßenmeisterei - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Gegenstandes zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (vgl. BGH: Urteil vom 06.07.2011 - IV ZR 29/09; juris).
  • OLG Koblenz, 24.01.2003 - 10 U 1319/01

    Ansprüche aus der Einbruchsdiebstahlversicherung bei Funktionslosigkeit der

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11
    Dieses Erfordernis ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrages regelmäßig auch dann erfüllt, wenn nicht eigens über die Einbeziehung gesprochen wurde: Dass der Versicherer allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden muss, um den Versicherungsvertrag mit Inhalt zu füllen, liegt für jeden Versicherungsnehmer - und damit gerade auch für Unternehmer - auf der Hand (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 851).
  • OLG Koblenz, 11.02.2011 - 10 U 742/10

    Fahrzeugvollversicherung: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11
    Eine andere Wertung würde den Versicherungsschutz aushöhlen, da dann jeder zu einem Fahrzeugschaden führende Fahrfehler als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen wäre (vgl. OLG Koblenz, r + s 2011, 423, wonach das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) in aller Regel einen Unfall darstellt, und keinen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers sei; ein solcher Fahrfehler reiche auch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht aus), während § 81 VVG lediglich bei Vorsatz zum Leistungsausschluss und bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungskürzung führt.
  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06

    Fahrzeugvollversicherung: Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschaden im

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11
    Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handele, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 686).
  • LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden;

    In diesem Zusammenhang ist Knappmann (in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, AKB 2008 A.2.3, Rn. 13; ebenso LG Stuttgart, Urt. v. 17.02.2012, NJW-RR 2012, 1500) der Auffassung, es bleibe unklar, was unter "Schäden aufgrund eines Betriebsvorgangs" zu verstehen sei.
  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - 8 O 7495/15

    Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung

    Für den aus sich heraus erkennbar inhaltlich identischen Begriff des "Schadens aufgrund eines Betriebsvorgangs" (zu dieser Gleichstellung OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 14 U 1328/14 -, juris Rn. 40 ebenso wohl LG Stuttgart, Urt. v. 17. Februar 2012 - 22 O 503/11, r+s 2013, 425) kann aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (st. Rspr. BGHZ 123, 83, 86 und aus jüngerer Zeit z.B. BGH r+s 2015, 398) nichts anderes gelten.

    Soweit vertreten wird, dass Schäden infolge eines Betriebsvorgangs, wenn sie als Unfall zu subsumieren sind, nur dann ausgeschlossen sind, soweit sie den in Satz 4 aufgeführten Beispielen zuzuordnen sind (LG Stuttgart, Urt. v. 17. Februar 2012 - 22 O 503/11, r+s 2013, 425 m.w.N. mit zust. Anm. von Maier), kann dem nicht gefolgt werden.

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2020 - 9 U 124/18

    Kfz-Kaskoversicherung: Unfall bei Platzen eines Reifens, Beweislast für die

    (Unzutreffend daher OLG Hamm, Urteil vom 21.04.1989 - 20 U 255/88 -, zitiert nach Juris.) Würde man dem Begriff des "Betriebsvorgangs" hingegen eine selbstständige - den Unfallbegriff einschränkende - Bedeutung beimessen, wäre eine solche Einschränkung wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. die zutreffenden Erwägungen in LG Stuttgart, NJW-RR 2012, 1500; Prölss/Klimke, a. a. O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn. 16).
  • OLG Karlsruhe, 01.06.2021 - 9 U 54/19

    Versicherungsschutz in der Kfz-Vollkaskoversicherung

    Würde man dem Begriff des "Betriebsvorgangs" hingegen eine selbstständige - den Unfallbegriff einschränkende - Bedeutung beimessen, wäre eine solche Einschränkung wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. die zutreffenden Erwägungen in LG Stuttgart, NJW-RR 2012, 1500 ; ebenso Senat, a. a. O.; Prölss/Klimke, a. a. O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn. 16).
  • LG Stuttgart, 30.03.2015 - 16 O 34/15
    Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handele, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 686; LG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2012 - 22 O 503/11 -, Rn. 33, juris).

    Deshalb sind Schäden infolge eines Betriebsvorgangs, wenn sie als Unfall subsumieren sind, nicht ausgeschlossen, soweit sie nicht den in Satz 2 aufgeführten Beispielen zuzuordnen sind (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2012 - 22 O 503/11 -, Rn. 36, juris).

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