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   BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 22/10   

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https://dejure.org/2011,1649
BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 22/10 (https://dejure.org/2011,1649)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2011 - VIII ZB 22/10 (https://dejure.org/2011,1649)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2011 - VIII ZB 22/10 (https://dejure.org/2011,1649)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 104 Abs 1 ZPO, § 403 Abs 3 S 2 ZPO, § 407a Abs 3 S 2 ZPO, § 66 GKG
    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand einer Mitteilungspflichtverletzung des gerichtlichen Sachverständigen gegen den Gerichtskostenansatz durch den alleinigen Kostenschuldner

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Bestimmung der Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Kostenerhöhung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorrang der Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz; Kostenerhöhung für Sachverständigengutachten

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand einer Mitteilungspflichtverletzung des gerichtlichen Sachverständigen gegen den Gerichtskostenansatz durch den alleinigen Kostenschuldner

  • ra.de
  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand einer Mitteilungspflichtverletzung des gerichtlichen Sachverständigen gegen den Gerichtskostenansatz durch den alleinigen Kostenschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostVfg § 4; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2
    Grundsätze zur Bestimmung der Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Kostenerhöhung

  • datenbank.nwb.de

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand einer Mitteilungspflichtverletzung des gerichtlichen Sachverständigen gegen den Gerichtskostenansatz durch den alleinigen Kostenschuldner

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsmittel gegen Festlegung der Sachverständigenvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überhöhte Sachverständigenentschädigung in der Kostenfestsetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 311
  • MDR 2011, 1376
  • FamRZ 2011, 1937
  • BauR 2012, 141
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 10.10.1989 - 11 W 1441/89
    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 22/10
    Soweit von einer verbreiteten Meinung in der Instanzrechtsprechung eine Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtskostenansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren bejaht wurde (OLG Dresden, NJW-RR 2001, 861 f.; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 333; JurBüro 1990, 733; OLG Celle, JurBüro 2010, 206; aA OLG München, AnwBl 1990, 396 f.), lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen der Erstattungspflichtige nicht zugleich Kostenschuldner war und er daher seinen Einwand, die Sachverständigenkosten seien zu kürzen, weder im Verfahren nach § 4 JVEG (früher § 16 ZSEG) noch im Rechtsbehelfsverfahren nach § 66 GKG geltend machen konnte.
  • BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03

    Festsetzung von Gerichtskosten aufgrund eines Vergleichs bei Bewilligung von PKH

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 22/10
    Denn mit dem der Sache nach gegen den Gerichtskostenansatz nach § 4 KostVfg gerichteten Einwand, dem Sachverständigen stehe wegen eines Verstoßes seiner Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Kostenerhöhung gemäß § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.342,10 EUR zu, können die Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren, das nur das Ziel verfolgt, die Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahrens der Höhe nach zu beziffern (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03, NJW 2004, 366 unter 3), nicht gehört werden.
  • OLG Naumburg, 22.02.2001 - 13 W 99/01
    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 22/10
    Soweit von einer verbreiteten Meinung in der Instanzrechtsprechung eine Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtskostenansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren bejaht wurde (OLG Dresden, NJW-RR 2001, 861 f.; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 333; JurBüro 1990, 733; OLG Celle, JurBüro 2010, 206; aA OLG München, AnwBl 1990, 396 f.), lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen der Erstattungspflichtige nicht zugleich Kostenschuldner war und er daher seinen Einwand, die Sachverständigenkosten seien zu kürzen, weder im Verfahren nach § 4 JVEG (früher § 16 ZSEG) noch im Rechtsbehelfsverfahren nach § 66 GKG geltend machen konnte.
  • OLG Celle, 12.01.2010 - 2 W 2/10

    Zulässigkeit von Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 22/10
    Soweit von einer verbreiteten Meinung in der Instanzrechtsprechung eine Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtskostenansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren bejaht wurde (OLG Dresden, NJW-RR 2001, 861 f.; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 333; JurBüro 1990, 733; OLG Celle, JurBüro 2010, 206; aA OLG München, AnwBl 1990, 396 f.), lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen der Erstattungspflichtige nicht zugleich Kostenschuldner war und er daher seinen Einwand, die Sachverständigenkosten seien zu kürzen, weder im Verfahren nach § 4 JVEG (früher § 16 ZSEG) noch im Rechtsbehelfsverfahren nach § 66 GKG geltend machen konnte.
  • OLG Dresden, 02.11.2000 - 5 W 1773/00

    Zeitpunkt für Einwendungen gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 22/10
    Soweit von einer verbreiteten Meinung in der Instanzrechtsprechung eine Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtskostenansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren bejaht wurde (OLG Dresden, NJW-RR 2001, 861 f.; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 333; JurBüro 1990, 733; OLG Celle, JurBüro 2010, 206; aA OLG München, AnwBl 1990, 396 f.), lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen der Erstattungspflichtige nicht zugleich Kostenschuldner war und er daher seinen Einwand, die Sachverständigenkosten seien zu kürzen, weder im Verfahren nach § 4 JVEG (früher § 16 ZSEG) noch im Rechtsbehelfsverfahren nach § 66 GKG geltend machen konnte.
  • OLG Koblenz, 14.01.1985 - 14 W 1/85
    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 22/10
    Soweit von einer verbreiteten Meinung in der Instanzrechtsprechung eine Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtskostenansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren bejaht wurde (OLG Dresden, NJW-RR 2001, 861 f.; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 333; JurBüro 1990, 733; OLG Celle, JurBüro 2010, 206; aA OLG München, AnwBl 1990, 396 f.), lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen der Erstattungspflichtige nicht zugleich Kostenschuldner war und er daher seinen Einwand, die Sachverständigenkosten seien zu kürzen, weder im Verfahren nach § 4 JVEG (früher § 16 ZSEG) noch im Rechtsbehelfsverfahren nach § 66 GKG geltend machen konnte.
  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 12/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwendung des Kostenerstattungsschuldners gegen den

    Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. September 2011, VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311).

    Das Kostenfestsetzungsverfahren verfolgt das Ziel, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718, 719; Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8).

    (1) Das Beschwerdegericht entnimmt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2011 (VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311) zu Unrecht, dass dem Erstattungsschuldner Einwände gegen den Kostenansatz stets dann verwehrt sind, wenn er dessen Überprüfung selbst im Verfahren nach § 66 GKG herbeiführen kann.

    Vielmehr ist in dieser Entscheidung ein Vorrang der Überprüfung im Verfahren nach § 66 GKG für den Fall angenommen worden, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8).

    Die Überprüfung des Kostenansatzes im Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG bietet der Beklagten allerdings keine gleichwertige Möglichkeit, eine Belastung mit den überhöhten Kosten abzuwenden, weil die Rückzahlung an denjenigen zu erfolgen hätte, der die Gerichtskosten eingezahlt hat (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 KostVfg; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 249/81, NJW 1984, 870, 871; OLG München, AnwBl 1990, 396, 397; OLG Dresden, NJW-RR 2001, 861, 862; Hansens, RVGReport 2011, 471, 472).

  • OLG Naumburg, 19.06.2012 - 1 W 30/12

    Sachverständigenvergütung: Unterlassener Hinweis des Sachverständigen auf eine

    Hat der Sachverständige gegen diese Hinweispflicht verstoßen, so kann dies im Einzelfall eine Kürzung seiner Vergütungsansprüche zur Folge haben (vgl. OLG Stuttgart, MDR 2008, 625; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 214; BayObLG, NJW-RR 1998, 1294 f.; OLG Düsseldorf, OLGR 2003, 263 ff.; offen gelassen in BGH, NJW-RR 2012, 311-313).
  • KG, 07.06.2013 - 5 W 117/13

    Kostenansatzverfahren: Beanstandung der Übersetzungskosten einer Klage durch den

    Wenn der BGH (MDR 2011, 1376, TZ. 10) einen Kläger als Veranlassungs- und Entscheidungsschuldner auch dann hinsichtlich der dort streitigen Sachverständigenkosten als hinreichend beschwert angesehen hat, selbst wenn der Beklagte diese Kosten aufgrund gerichtlicher Anforderung bereits als Vorschuss geleistet hatte, dann steht dies nicht notwendig entgegen.

    Dennoch könnte es in bestimmten Fallgestaltungen (wenn es wirtschaftlich nicht um das Interesse des Kostengläubigers, sondern vorrangig um das Interesse der Justizkasse geht, insbesondere bei einem Streit über Kosten, die auf alleinigen Entscheidungen des Gerichts beruhen oder in dessen Risikobereich fallen; vergleiche BGH, MDR 2011, 1376, juris Rn. 8) sachgerecht sein, auch der nicht durch eine Kostenrechnung zur Zahlung von Gerichtskosten herangezogenen Partei eine Beschwerdebefugnis einzuräumen, wenn sie letztlich wirtschaftlich diese Kosten tragen soll.

  • OLG Frankfurt, 18.09.2017 - 6 WF 133/17

    Kosten für Sachveständige im Falle der Ablehnung

    Dementsprechend hat die gerichtliche Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 Abs. 9 JVEG keine Wirkungen zu ihren Lasten, wenn sie als Kostenschuldner herangezogen werden (BGH, B. vom 7.9.2011, VIII ZB 22/10, Rn. 8 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 28.09.2018 - 15 W 57/18

    Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen bei den Auslagenvorschuss

    Der Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 JVEG wirkt nur im Verhältnis der Staatskasse (vertreten durch den grundsätzlich zu beteiligenden Bezirksrevisor) zu dem Sachverständigen und nicht gegenüber dem Kostenschuldner, § 4 Abs. 9 JVEG (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2011, VII ZB 22/10 in NJW-RR 2012, 311).
  • OLG Hamm, 30.06.2016 - 6 WF 79/16

    Kostenansatz: Niederschlagung der Kosten des gerichtlich beauftragten

    Diese Festsetzung wirkt nach § 4 Abs. 9 JVEG nicht zulasten des Kostenschuldners; das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen bindet daher die Entscheidung im Verfahren über die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz nicht (BGH, Beschluss vom 07.09.2011, VIII ZB 22/10, Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2021 - 2 Ws 52/19

    Beschwerde des Angeklagten gegen Kostenrechnung betreffend

    Denn der Verurteilte und Beschwerdeführer ist an der Festsetzung der Sachverständigenvergütung nicht beteiligt, sodass der Beschluss gemäß § 4 Abs. 9 JVEG nur im Verhältnis der Staatskasse zum Kostenschuldner und nicht gegenüber ihm, dem Verurteilten und Beschwerdeführer als Kostenschuldner Wirkung entfaltet (BGH DS 2012, 81 Rn. 8).
  • BGH, 20.03.2019 - VII ZB 67/18

    Zur Frage, ob es sich beim Verfahren auf Festsetzung der

    Die Gläubigerin und Kostenschuldnerin hat die Vorschussanforderung nicht mit dem spezielleren Rechtsbehelf nach § 67 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 5 GKG angegriffen mit der Folge, dass die aufgeworfene Frage im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10 Rn. 9, NJW-RR 2012, 311).
  • BSG, 25.06.2021 - B 5 SF 10/21 S

    Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der

    Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist nicht fristgebunden (vgl BGH Beschluss vom 7.9.2011 - VIII ZB 22/10 - juris RdNr 8) .
  • OLG Frankfurt, 23.04.2012 - 18 W 197/11

    Einwand der Überhöhung des Kostenansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren

    5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 7.9.2011, Az.: VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311, zit. nach juris) wird der Erstattungsschuldner mit dem Einwand, dem Erstattungsgläubiger seien durch das Gericht zu hohe Gebühren bzw. Vorschüsse abverlangt worden, im Festsetzungsverfahren nicht gehört, da das Kostenfestsetzungsverfahren nur das Ziel verfolge, die Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahrens der Höhe nach zu beziffern.
  • KG, 21.06.2018 - 25 WF 21/18

    Feststellung der Höhe der anzusetzenden Sachverständigenkosten im

  • KG, 22.06.2018 - 25 WF 21/18

    Feststellung der Höhe der anzusetzenden Sachverständigenkosten im

  • LG Krefeld, 03.07.2018 - 3 OH 11/15

    Erstattung der Sachverständigenkosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

  • OLG Frankfurt, 23.04.2012 - 18 W 202/11
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Rechtsprechung
   BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 27/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2545
BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 27/09 (https://dejure.org/2011,2545)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2011 - VIII ZB 27/09 (https://dejure.org/2011,2545)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2011 - VIII ZB 27/09 (https://dejure.org/2011,2545)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 Abs 1 ZPO, § 717 Abs 2 ZPO, § 788 Abs 3 ZPO
    Erstattungsfähigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach Abänderung des Urteils durch das Berufungsgericht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Für Abänderung vorläufig vollstreckbarer Urteile keine Vollstreckungskostenerstattung

  • grundeigentum-verlag.de

    Erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung

  • rewis.io

    Erstattungsfähigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach Abänderung des Urteils durch das Berufungsgericht

  • ra.de
  • rewis.io

    Erstattungsfähigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach Abänderung des Urteils durch das Berufungsgericht

  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufige Vollstreckbarkeit und die Kosten der Zwangsvollstreckung

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 311
  • MDR 2011, 1381
  • Rpfleger 2012, 105
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.05.2011 - VII ZB 39/10

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Erstattungsfähigkeit der Kosten der Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 27/09
    Diese Vorschrift beruht, wie der vergleichbare § 717 Abs. 2 ZPO, auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, WM 2011, 1142 Rn. 10; vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 788 Rn. 22).
  • BGH, 10.02.2016 - VII ZB 56/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Kosten für eine Prozessbürgschaft als Kosten der

    Danach sind die Kosten einer im Ergebnis zu Unrecht erfolgten Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel nach dessen Aufhebung oder Abänderung nicht nur nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstatten, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 788 Abs. 2, § 103 ZPO keine Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, aaO; Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 27/09, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8; Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, aaO; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn. 14).
  • BGH, 09.07.2014 - VII ZB 14/14

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Erstattungsanspruch des Gläubigers nach Ersetzung

    Derartige Kosten sind daher nicht nur zu erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 27/09, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8; MünchKommZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 788 Rn. 49; vgl. auch Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 788 Rn. 19).
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