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   BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09   

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BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09 (https://dejure.org/2011,395)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 (https://dejure.org/2011,395)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09 (https://dejure.org/2011,395)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines an einem Drittort ansässigen Rechtsanwalts - Rechtsanwalt an einem dritten Ort

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines an einem Drittort ansässigen Rechtsanwalts - Rechtsanwalt an einem dritten Ort

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts bei einer Klage für ein Unternehmen an einem auswärtigen Gericht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Reisekosten für Rechtsanwalt an einem dritten Ort

  • BRAK-Mitteilungen

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2012, 88

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines an einem Drittort ansässigen Rechtsanwalts - Rechtsanwalt an einem dritten Ort

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Reisekosten des Anwalts am dritten Ort sind nur bis zur Höhe fiktiver Reisekosten vom Sitz der Partei bis zum Gerichtsort zu erstatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts bei einer Klage für ein Unternehmen an einem auswärtigen Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kosten eines Rechtsanwalts "am dritten Ort"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Reisekostenerstattung für einen Rechtsanwalt an einem dritten Ort

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Begrenzung der Fahrkosten für Anwälte

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Begrenzung der Fahrkosten für Anwälte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 381
  • MDR 2012, 191
  • VersR 2012, 595
  • DB 2012, 229
  • Rpfleger 2012, 288
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Denn darf bei einem Streitfall eine vernünftige und kostenbewusste Partei den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03, GRUR 2004, 447 [juris Rn. 8] - Auswärtiger Rechtsanwalt III; BGH, GRUR 2007, 726 Rn. 13 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI, mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 Rn. 9 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort).
  • BGH, 10.07.2012 - VIII ZB 106/11

    Kostenausgleichsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, WM 2003, 1617 unter [B] II 2 a; vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 Rn. 6; vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 unter II 2 a; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 4) stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären.
  • OLG Nürnberg, 13.12.2012 - 12 W 2180/12

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    b) Unter diesem Gesichtspunkt ist die Partei im Regelfall gehalten, einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes (oder am Gerichtsort) ansässigen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort), so dass nur auf dessen Reisekosten abzustellen wäre.
  • OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt am dritten Ort

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahme fällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschl. v. 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmitt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV Nr. 7003-7006 Rn. 137 ff., 139 ff.).

    a) Ein derartiger Ausnahmefall kann vorliegen, wenn eine Partei einen Spezialanwalt benötigt, an ihrem Sitz ein solcher jedoch nicht vorhanden ist, wenn die unternehmensinterne Bearbeitung an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz erfolgt (BGH, Beschl. v. 07.06.2011 - VIII ZB 102/08) oder wenn - wirklich einmal - die Kriterien für die Annahme eines sog. "Hausanwaltes" vorliegen sollten - vgl. die hierzu häufig bemühte Ausgangsentscheidung des BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05 und dazu Senat, Beschl. v 04.02.2020 - 11 W 1542/20, JurBüro 20, 134 Es kommt dabei im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei und nicht darauf an, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte; wenn etwa ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlässt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet, hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen Hingegen rechtfertigt eine - hier zweifellos erfolgte - Vorbefassung, d.h. die Tatsache, dass der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war, eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02; v 20.12.2011 - XI ZB 13/11), ebenso wenig ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 14).

  • OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 6 W 100/15

    Kostenerstattung: Reisekosten des Anwalts "am dritten Ort"

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung insbesondere auch des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH MDR 2012, 191 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort, juris Tz. 9) sowie des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 26.5.2015 - 6 W 39/15, juris-Tz. 3).
  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

    Nicht richtig ist zunächst die Ansicht der Beschwerde, das OLG München weiche in seinen von der Klägerin zitierten Beschlüssen (vom 09.02.2018 - 11 W 1659/17 bzw. vom 04.01.2018 - 11 W 1750/17, beide jeweils zugunsten der hiesigen Klägerin ergangen) von den vom BGH zum sogenannten "Rechtsanwalt am dritten Ort" entwickelten Grundsätzen ab, beispielsweise in dessen Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09: Es heißt in dieser BGH-Entscheidung - wie übrigens auch in den anderen einschlägigen Beschlüssen - lediglich, die entsprechenden Reisekosten seien "regelmäßig" nur in bestimmter Höhe erstattungsfähig.

    Der (schillernde) Begriff "Hausanwalt" mag hier nicht fernliegen - andererseits sind die Voraussetzungen des BGH-Beschlusses vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 (jährlich 120 bis 150 Gerichtsverfahren, Mandatierung in allen Fällen streitig werdender Leistungsablehnungen ohne weitere Instruktionen usw. usw.) hier nicht gegeben, insbesondere genügt eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant gerade nicht, um die Beauftragung eines Rechtsanwalts "am dritten Ort" kostenrechtlich zu rechtfertigen (eindeutig BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 a.E.; Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz 12; Beschl. v. 20.05.2008 - IIX ZB 92/07 Tz 8).

    b) Soweit der BGH die Kosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwaltes akzeptiert, erfolgt zumeist eine Beschränkung auf die - fiktiven - Kosten eines am Geschäfts ort ansässigen Anwaltes, siehe Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14: Die Frage stellte sich - auch dort - nicht; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 (dieser Beschluss deutet darauf hin, dass auch bei Berücksichtigungsfähigkeit der Mehrkosten eines "Hausanwaltes" - oder Spezialanwaltes - nur die fiktiven Aufwendungen einer Anreise vom Geschäftssitz der Partei erstattet werden, was nach dieser Entscheidung auch für den Ort einer "unternehmensinternen Bearbeitung" gilt); siehe weiter Beschl. v. 13.09.2011 - VI ZB 9/10 Tz. 9; Beschl. v. 23.01.2007 - I ZB 42/06 Tz 14; KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9; auch etwa bei OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.09.2016 - 6 W 47/16 kam es hierauf nicht an, vgl. dort Tz 12; s. ergänzend Hansens, RVGreport 2018, 341 und 348); insoweit würde es wohl keinen Unterschied machen, ob man den "Hausanwalt" oder den Spezialanwalt "am dritten Ort" kostenrechtlich akzeptiert, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erhielte die erstattungsberechtigte Partei jedenfalls die fiktiven Kosten der Anreise eines Anwaltes an ihrem Geschäftsort zum Ort des Prozessgerichts, sofern sie nicht gehalten war, einen Anwalt am Sitz des Gerichts zu mandatieren.

  • OLG Frankfurt, 23.03.2015 - 25 W 17/15

    Reisekosten und Abwesenheitsgeld als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, außerhalb des Anwendungsbereiches des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, wird durch eine Begrenzung der Kostenerstattung auf fiktive Reisekosten Rechnung getragen (so im Grunde bereits BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 21/03 -Tz. 6; BGH, NJW-RR 2012, 381 [BGH 21.12.2011 - I ZB 47/09] - Tz. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2014 - VII Verg 4/13 - Tz. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2014 - 5 W 262/14 - Tz. 14, jeweils zitiert nach juris).
  • KG, 25.05.2022 - 5 W 22/22

    Reisekosten

    Mit der Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes soll dem regelmäßig erforderlichen persönlichen Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandant, aber auch einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09, Rn. 6, juris).

    Ist die Partei nicht gehalten, sich in einem vor einem auswärtigen Gericht geführten Rechtsstreit durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, kann grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt ihres Vertrauens beauftragt werden, der weder am (Wohn)Sitz der Partei noch am Gerichtsort ansässig ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09, Rn. 6, juris).

  • OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 W 30/23
    Erstattungsfähig sind dann, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und er selbst weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, regelmäßig die Kosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort (BGH, Beschluss vom 23.01.2007 - I ZB 42/06, Rn 13; Beschluss vom 21.11.2011 - I ZB 47/09, Rn. 9 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort; jeweils zit. nach juris).
  • OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14

    Reisekostenerstattung des am Drittort ansässigen Rechtsanwalts: Spezialkenntnisse

    Beauftragt die Partei einen Rechtsanwalt am dritten Ort (weder am Gerichtsort, noch am Geschäftsort) kann sie nur die Reisekosten erstattet erhalten, die fiktiv für einen am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt bei einer Reise zum Gerichtsort angefallen wären (BGH BeckRS 2012, 01015; BGH, NJW 2011, 3521; BGH NJW-RR 2004, 855).
  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

  • OLG Frankfurt, 20.12.2016 - 6 W 109/16

    Erstattung der Reisekosten des auswärtigen Anwalts

  • OLG Bamberg, 27.05.2014 - 1 W 10/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines

  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Beschwerde, Kostenfestsetzungsverfahren, Bank, Rechtsbeschwerde, Reisekosten,

  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 6 W 45/11

    Reisekosten des Anwalts am "Drittort"

  • FG Hamburg, 15.06.2012 - 3 KO 208/11

    Reisekostenerstattung für auswärtigen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

  • OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 6 W 39/15

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Anwalts am "Drittort";

  • LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17

    Kostenfestsetzung, Reisekosten, Abwesenheitsgeld, Rechtsanwalt am dritten Ort,

  • OLG Frankfurt, 23.12.2016 - 6 W 117/16

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 3 KO 209/11

    FGO/ZPO/VwGO: Reisekostenerstattung für Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

  • FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 117/15

    Kostenrecht: Erstattung von Reisekosten des RA am dritten Ort

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