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   BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11   

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https://dejure.org/2012,7232
BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11 (https://dejure.org/2012,7232)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11 (https://dejure.org/2012,7232)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 (https://dejure.org/2012,7232)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 148 ZPO
    Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit: Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof und Anhängigkeit einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog im Falle der Anhängkeit einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen bei dem zur Entscheiudng berufenen Gericht (Masseverfahren)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Musterprozess; Massenverfahren; Aussetzung der Verhandlung; Vielzahl gleichgelagerter Fälle; Grenze der Gerichtsbelastung durch Massenverfahren; Vorgreiflichkeit

  • Betriebs-Berater

    § 148 ZPO enthält keine Ermächtigung zur Verfahrensaussetzung zwecks Abwendung einer Mehrbelastung des Gerichts

  • rewis.io

    Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit: Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof und Anhängigkeit einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 148 analog
    Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog im Falle der Anhängkeit einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen bei dem zur Entscheiudng berufenen Gericht (Masseverfahren)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Entscheidungserhebliche Frage beim BGH anhängig: Aussetzen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Muster-Revisionsverfahren

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Keine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines anderweitigen Revisionsverfahrens trotz Vielzahl gleich gelagerter Klageverfahren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    § 148 ZPO bei enthält keine Ermächtigung zur Verfahrensaussetzung zwecks Abwendung einer Mehrbelastung des Gerichts

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aussetzung: Ist sie in Massenverfahren ohne Vorgreiflichkeit zulässig? (IBR 2014, 1141)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 575
  • ZIP 2012, 2132 (Ls.)
  • MDR 2012, 539
  • FamRZ 2012, 873
  • BB 2012, 845
  • NZG 2012, 598
  • ZfBR 2012, 440
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11
    Es bleibt offen, ob eine Aussetzung ausnahmsweise dann erfolgen darf, wenn die Zahl der bei dem Gericht anhängigen Verfahren die Grenze erreicht, bei der eine angemessene Bewältigung schlechthin nicht mehr möglich ist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005, X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 377 und X ZB 20/04, juris Rn. 13, 15, MittdtschPatAnw 2005, 327).

    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375).

    Es genügt nicht, dass die in den genannten Revisionsverfahren zu erwartenden Entscheidungen (lediglich) geeignet sind, einen rein tatsächlichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO; vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, juris Rn. 2; BAG, NJOZ 2005, 2318, 2324).

    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).

    Insbesondere enthält § 148 ZPO keine allgemeine Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO).

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847).

    c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.

    Zu einer solchen erheblichen Mehrbelastung der Zivilkammer 4 ist - wie ausgeführt - nichts Näheres festgestellt, so dass sich auch schon deshalb der Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich "normaler" Prozessökonomie bewegt, die die vorgenommene Verfahrensaussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO).

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11
    Es bleibt offen, ob eine Aussetzung ausnahmsweise dann erfolgen darf, wenn die Zahl der bei dem Gericht anhängigen Verfahren die Grenze erreicht, bei der eine angemessene Bewältigung schlechthin nicht mehr möglich ist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005, X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 377 und X ZB 20/04, juris Rn. 13, 15, MittdtschPatAnw 2005, 327).

    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847).

    c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.

    Voraussetzung für die Annahme eines derartigen "Massenverfahrens" wäre jedenfalls, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 15).

    Zu einer solchen erheblichen Mehrbelastung der Zivilkammer 4 ist - wie ausgeführt - nichts Näheres festgestellt, so dass sich auch schon deshalb der Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich "normaler" Prozessökonomie bewegt, die die vorgenommene Verfahrensaussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO).

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 93/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11
    Das Landgericht (Zivilkammer 4) hat das Berufungsverfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung der beim Senat anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11, die Parallelverfahren der Klägerin gegen andere Kunden betreffen, ausgesetzt.

    Diese Voraussetzung ist - wie das Landgericht auch erkannt hat - vorliegend nicht erfüllt, da die beim Senat anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11 im Hinblick auf das der Rechtsbeschwerde zu Grunde liegende Verfahren weder materielle Rechtskraft entfalten noch Gestaltungs- oder Interventionswirkung haben (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 23 ff.).

  • BGH, 25.01.2006 - IV ZB 36/03

    Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11
    Es genügt nicht, dass die in den genannten Revisionsverfahren zu erwartenden Entscheidungen (lediglich) geeignet sind, einen rein tatsächlichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO; vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, juris Rn. 2; BAG, NJOZ 2005, 2318, 2324).

    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).

  • BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 94/11

    Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bei Unwirksamkeit der verwendeten

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11
    Das Landgericht (Zivilkammer 4) hat das Berufungsverfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung der beim Senat anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11, die Parallelverfahren der Klägerin gegen andere Kunden betreffen, ausgesetzt.

    Diese Voraussetzung ist - wie das Landgericht auch erkannt hat - vorliegend nicht erfüllt, da die beim Senat anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11 im Hinblick auf das der Rechtsbeschwerde zu Grunde liegende Verfahren weder materielle Rechtskraft entfalten noch Gestaltungs- oder Interventionswirkung haben (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 23 ff.).

  • BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 4/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Anforderungen an die Führung

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11
    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).
  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 620/02

    Verjährung

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11
    Es genügt nicht, dass die in den genannten Revisionsverfahren zu erwartenden Entscheidungen (lediglich) geeignet sind, einen rein tatsächlichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO; vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, juris Rn. 2; BAG, NJOZ 2005, 2318, 2324).
  • OLG Bamberg, 20.11.1998 - 6 U 19/98

    Bauwerksabdichtung: Bitumendickbeschichtung als Planungsfehler des Architekten

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11
    b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).
  • BFH, 28.06.2010 - III B 73/10

    Aussetzung eines Klageverfahrens nach § 74 FGO

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11
    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847).
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

    Die hiernach erforderliche Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit (Auskunftsklage) zu treffenden Entscheidung im Sinne einer zumindest teilweise präjudiziellen Bedeutung, dass also die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit (Auskunftsklage) die Entscheidung des anderen (Zahlungsklage) rechtlich beeinflussen kann (dazu BGH 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 - Rn. 6) , ist gegeben.
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 460/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, den Rechtsstreit auszusetzen oder zu entscheiden, wobei das Ziel der Vermeidung sich einander widersprechender Entscheidungen in parallel geführten Prozessen gegen die Nachteile einer Prozessverzögerung, die mit der Aussetzung einhergeht, abzuwägen sind (BAG vom 26.10.2009 - 3 AZB 24/09; 20.01.2000 - 2 AZR 378/99; BGH vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11).
  • BGH, 08.04.2014 - XI ZB 40/11

    Aussetzung eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

    bb) Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, weil dessen Voraussetzungen - wie der Senat für vergleichbare Fälle bereits entschieden hat - nicht vorliegen (Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 18 und vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6 mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN).

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN).

    Dem entsprechend hat auch der Gesetzgeber mit § 7 KapMuG (in der bis einschließlich 31. Oktober 2012 geltenden Fassung, nachfolgend: aF; jetzt § 8 KapMuG in der ab dem 1. November 2012 geltenden Fassung, nachfolgend: nF) und § 93a VwGO eigens spezialgesetzliche Grundlagen für eine von § 148 ZPO beziehungsweise der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO an sich nicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren geschaffen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

    Es kann deshalb offen bleiben, ob § 148 ZPO bei Massenverfahren anwendbar ist, wenn das Gericht mit einer nicht mehr zu bewältigenden Zahl von Verfahren befasst ist (dazu BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 36/04, BGHZ 162, 373, 376 f und vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 8).
  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375).

    Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Revisionsverfahren anderer Kläger weder materielle Rechtskraft entfalten kann noch Gestaltungs- oder Interventionswirkung hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO; vom 27. Juni 2019- IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7; BAGE 172, 175 Rn. 35).

    aa) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen noch keine Aussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO Rn. 7; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376).

    Die lediglich tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377).

  • BGH, 08.02.2023 - VIII ZR 65/22

    Einfügung einer den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel durch

    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375).

    Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Revisionsverfahren anderer Kläger weder materielle Rechtskraft entfalten kann noch Gestaltungs- oder Interventionswirkung hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022, VIII ZR 78/22, juris Rn. 40; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO; vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7; BAGE 172, 175 Rn. 35).

    aa) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen noch keine Aussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO Rn. 7; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376).

    Die lediglich tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 42; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377).

  • OLG Köln, 30.10.2019 - 16 U 59/19

    Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs hinsichtlich eines in den

    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer - zumindest teilweise - präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 30.03.2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373 ff., Beschluss vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 f., Beschluss vom 27.06.2019 - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 f.).

    Diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht erfüllt, da das beim Nachlassgericht geführte Verfahren über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses im Hinblick auf das vorliegende Verfahren weder materielle Rechtskraft entfaltet noch Gestaltungs- oder Interventionswirkung hat (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11, a.a.O.; Zöller - Greger- Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 148, Rdnr. 5).

    Es genügt aber für die erforderliche Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 ZPO aber nicht, dass die im vorgenannten Verfahren zu erwartende Entscheidung, wem ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wird, geeignet ist, einen rein tatsächlichen Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung zu haben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30.03.2005 - X ZB 26/04, a.a.O., Beschluss vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11, a.a.O.; Zöller - Greger, a.a.O., Rdnr. 5a).

  • BGH, 27.06.2019 - IX ZB 5/19

    Aussetzung des Rechtsstreits bei der getrennten Geltendmachung von Teilen einer

    Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6).
  • OLG Schleswig, 08.03.2019 - 17 W 3/19

    Keine Aussetzung von Individualstreitverfahren im VW-Abgasskandal wegen

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in neuerer Entscheidung die Aussetzung bei "Massenverfahren" und nicht mehr gegebener Möglichkeit von deren justitieller Bewältigung zumindest für möglich gehalten hat (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 -, BGHZ 162, 373 ff., bei juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 -, NJW-RR 2012, 575 f., bei juris Rn. 8), bedarf diese Problematik - wie bereits in den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - keiner Entscheidung, weil Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahmesituation nicht hinreichend dargetan sind.
  • OLG Düsseldorf, 01.12.2016 - 6 U 124/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die

    Zum anderen rechtfertigt der Umstand, dass beim BGH ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, nach der Rechtsprechung des BGH die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits grundsätzlich vielmehr selbst dann nicht, wenn bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen anhängig ist (BGH, Beschl. v. 28.03.2012, VIII ZB 54/11, juris Rz. 7 f. = BGH NJW-RR 2012, 575, 576).
  • LAG Düsseldorf, 15.11.2023 - 12 TaBV 35/23

    Flugbetrieb; betriebsratsfähige Einheit; Unzulässigkeit eines einseitigen Antrags

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - 26 W 14/15

    Aussetzung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Vorlageverfahren

  • VGH Bayern, 24.11.2015 - 17 P 15.1316

    Sofortige Beschwerde, Vorgreiflichkeit, präjudizielle Bedeutung,

  • BGH, 01.04.2015 - IV ZB 28/14

    Aussetzung eines Berufungsverfahrens analog § 148 Zivilprozessordnung ( ZPO ) bis

  • LG Bremen, 06.10.2021 - 1 S 111/20

    Umfangreiche Modernisierung: Wie hat ein Erhöhungsverlangen auszusehen?

  • LG München I, 14.10.2021 - 7 O 12732/20

    Auswahlentscheidung, Erfindung, Patent, Patentanspruch, Technik, Verletzung,

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2017 - 5 Ta 8/17

    Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens wegen Anfechtung der Zustimmung des

  • OLG Köln, 16.08.2018 - 4 W 34/18

    Übernahme der Postbank - Keine Aussetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2016 - 14 E 854/16

    Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß § 94

  • LAG Nürnberg, 01.04.2020 - 7 Ta 44/20

    Aussetzung - Vorgreiflichkeit - Musterprozess

  • OLG München, 17.05.2023 - 27 U 7270/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • LG Hanau, 04.08.2022 - 7 O 263/22

    Rückabwicklung Kaufvertrag

  • OLG Köln, 20.03.2019 - 16 W 11/19

    Aussetzung; Werklohnklage

  • OLG Saarbrücken, 10.12.2012 - 5 W 422/12

    Prozessebetrieb: Verfahrensaussetzung bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • OLG Frankfurt, 06.10.2023 - 17 W 23/23

    Sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2015 - W (Kart) 8/15

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen unvertretbarer Verfahrensführung

  • OLG Braunschweig, 05.07.2022 - 4 EK 1/21

    Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer; Verfahrensaussetzung

  • KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20

    Verfahrensaussetzung bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens mit der

  • LAG Hessen, 29.02.2016 - 14 Ta 488/15

    Die Vorgreiflichkeit eines gegen den Betriebsveräußerer geführten

  • OLG Frankfurt, 18.11.2021 - 19 U 118/21

    Diesel-Skandal: Kein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - 14 A 2225/15

    Rechtmäßigkeit einer Satzung zur Erhebung der Spielgerätesteuer; Zulässigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2015 - 14 A 1730/15

    Erhebung einer Vergnügungssteuer für Spielgeräte und sonstige Vergnügungen

  • LG Hanau, 14.07.2022 - 9 O 316/22
  • OLG Celle, 07.11.2022 - 7 U 951/21
  • LG Frankfurt/Main, 29.10.2020 - 3 O 477/19
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