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   OLG Frankfurt, 12.03.2012 - 21 W 35/12   

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https://dejure.org/2012,7475
OLG Frankfurt, 12.03.2012 - 21 W 35/12 (https://dejure.org/2012,7475)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.2012 - 21 W 35/12 (https://dejure.org/2012,7475)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. März 2012 - 21 W 35/12 (https://dejure.org/2012,7475)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 776
  • MDR 2012, 856
  • FamRZ 2012, 1977
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2002 - 11 Wx 91/01

    Gemeinschaftliches Testament: Anwendbarkeit der Auslegungsregel über Nach- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2012 - 21 W 35/12
    Gleichwohl ist dieser fast 30 Jahre nach der Testamentserrichtung getätigten Äußerung kein größeres Gewicht beizumessen, weswegen sich eine Auslegung hierauf nicht stützen lässt (vgl. auch BayObLG, NJW-RR 2003, 582, 584).

    Dabei bedarf es keiner vertieften Erörterung der in Rechtsprechung und Literatur ohnehin bejahten Frage, ob § 2270 Abs. 2 BGB auch dann Anwendung findet, wenn die Erbeinsetzung sich nicht aus der Auslegung des Testaments, sondern nur aus der Anwendung einer anderen Auslegungsregeln ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 582, Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2270 Rdn. 10; Keim, ZEV 2002, 437, 438; ablehnend hingegen für § 2069 BGB BGH, NJW 2002, 1126).

  • OLG München, 16.04.2007 - 31 Wx 108/06

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2012 - 21 W 35/12
    Dabei muss für jede der in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen gesondert geprüft und bejaht werden, dass die jeweils in Rede stehende Bestimmung wechselbezüglich ist (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1410, OLG München, FamRZ 2007, 2111; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2070 Rdn. 1).
  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2012 - 21 W 35/12
    Dabei bedarf es keiner vertieften Erörterung der in Rechtsprechung und Literatur ohnehin bejahten Frage, ob § 2270 Abs. 2 BGB auch dann Anwendung findet, wenn die Erbeinsetzung sich nicht aus der Auslegung des Testaments, sondern nur aus der Anwendung einer anderen Auslegungsregeln ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 582, Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2270 Rdn. 10; Keim, ZEV 2002, 437, 438; ablehnend hingegen für § 2069 BGB BGH, NJW 2002, 1126).
  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2012 - 21 W 35/12
    Dabei muss für jede der in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen gesondert geprüft und bejaht werden, dass die jeweils in Rede stehende Bestimmung wechselbezüglich ist (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1410, OLG München, FamRZ 2007, 2111; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2070 Rdn. 1).
  • OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00

    Gemeinschaftliches Testament - Wechselbezüglichkeit von Verfügungen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2012 - 21 W 35/12
    Letztwillige Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sind wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde (§ 2270 Abs. 1 BGB), wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll, wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2001, 1647, 1648 mwNachw).
  • KG, 16.02.1993 - 1 W 6261/91

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2012 - 21 W 35/12
    Damit war er eine nahestehende Person des Vorverstorbenen im Sinne von § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. KG, FamRZ 1993, 1251, 1253; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2270 Rdn.9 ).
  • OLG Schleswig, 12.08.2013 - 3 Wx 27/13

    Testamentsauslegung: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines

    Allerdings findet sich in der Rechtsprechung eine Vielzahl von Fällen, wo sich Eheleute jeweils in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben bestimmt und die gemeinsamen Kinder als Nacherben berufen haben, ohne eine ausdrückliche Regelung für die Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten zu treffen, und wo sich dennoch aus diesen Testamenten die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ergibt, nämlich entweder durch - vorrangig zu prüfende - individuelle Auslegung oder aber durch Heranziehung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB (OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 776 ff; OLG Hamm, FamRZ 2005, 1592 ff; OLG Celle FamRZ 2003, 887 f; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 582 f; BayObLG …

    Insoweit kann von Bedeutung sein, wie der jeweilige Überlebende das Testament verstanden hat (so auch im Fall des OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 776 ff bei juris Rn. 25).

  • OLG Stuttgart, 04.10.2018 - 8 W 423/16

    Entscheidung des Gerichts bei Unrichtigkeit eines Erbscheins

    Diese schlichte einseitige Äußerung weit im Nachhinein ist nicht ausreichend, um im Wege der Auslegung eine Wechselbezüglichkeit, für die es allein auf die Zeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments ankommt, mit der erforderlichen Sicherheit zu verneinen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 776 ).
  • OLG Stuttgart, 05.10.2018 - 8 W 423/16

    Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments

    Diese schlichte einseitige Äußerung weit im Nachhinein ist nicht ausreichend, um im Wege der Auslegung eine Wechselbezüglichkeit, für die es allein auf die Zeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments ankommt, mit der erforderlichen Sicherheit zu verneinen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 776).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Damit dürfte es schon an den Voraussetzungen für eine weitere Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen bzw. einen Rückgriff auf die Auslegungsregeln des § 2270 Abs. 2 BGB für den Fall, dass eine weitere Auslegung zu keinem klaren Ergebnis führen würde, fehlen (vgl. hierzu etwa Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 2270 BGB, Rn. 22, zitiert nach beck-online; Müßig in Kroiß/Ann/Mayer, Ebrecht, § 2270 BGB, 5. Aufl. 2018, Rn. 50, zitiert nach beck-online; Weidlich in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 2270, Rn. 4; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.03.2012, Az. 21 W 35/12 , zitiert nach juris).
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