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   OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11   

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https://dejure.org/2012,2948
OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11 (https://dejure.org/2012,2948)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.02.2012 - 14 U 49/11 (https://dejure.org/2012,2948)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 14 U 49/11 (https://dejure.org/2012,2948)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenkosten - Mittelwert zwischen Schwackeliste und Fraunhofer Tabelle

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Mietwagendauer; Haftungsreduzierung/Versicherung; Rechtsdienstleistungsgesetz/RBerG; Zustellung/Abholung; Winterreifen; Mittelwert ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; ZPO § 287
    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Mietwagen und Winterreifenzuschlag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattungsfähige Mietwagenkosten bei einem Verkehrsunfall

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schätzung der Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall mit Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke - Oberlandesgericht Celle geht eigene Wege

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 802
  • MDR 2012, 760
 
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Wird zitiert von ... (167)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11
    Sie erweisen sich auch in der Sache als unbegründet, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht ausgeführt hat (vgl. dazu u. a. OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2011 16 U 55/10 juris-Rdnrn. 5 ff. sowie ausführlich OLG Stuttgart, NZV 2011, 566 [richtig: NZV 2011, 556 - d. Red.] juris-Rdnrn. 48 ff. mit überzeugender Begründung; ähnlich jetzt ausweislich einer Pressemitteilung vom 31. Januar 2012 auch BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 VI ZR 143/11).

    Insoweit kommt es wie auch bei den anderen Zusatzleistungen für Sonderausstattungen (z. B. Winterreifen) für die Frage, ob vorgelegte Vergleichsangebote tatsächlich günstiger sind als der nach der Schwacke- bzw. Fraunhofer-Liste ermittelte Normaltarif, auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den Grundtarif (so zutreffend OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris-Rdnr. 63).

    Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind in der Schwacke-Liste (und in der entsprechenden Tabellenspalte der Fraunhofer-Tabelle) in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden (so zutreffend OLG Stuttgart, a. a. O., Rdnr. 61 f.).

    Eine vergütungspflichtige Zusatzleistung bejahen hingegen das Landgericht Kassel (a. a. O. juris-Rdnr. 32), das OLG Köln (19. Zivilsenat, NZV 2011, 450 juris-Rdnrn. 23 bis 25), das OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 50) und das OLG Stuttgart (NZV 2011, 556 juris-Rdnr. 67 ff.).

    Er schließt sich insoweit der ausführlichen und in allen Punkten überzeugenden Begründung des OLG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung an.

    Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (OLG Stuttgart, a. a. O. juris-Rdnr. 68).

    213 Nach Ansicht des Senats ist allerdings für einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif jedenfalls dann kein Raum, wenn der Geschädigte nicht nachgewiesen hat, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation keine Anmietung zum günstigeren Normaltarif möglich war (so auch BGH, Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 11 und OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 27; im Ergebnis ebenso z. B. OLG Frankfurt, SP 2010, 401 juris-Rdnr. 31; OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnrn. 9 ff.; OLG Köln, 15 U 9/11 und OLG Köln, NZV 2011, 450 sowie OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris-Rdnrn. 79 ff.).

    Das kann abgesehen von einer unfallbedingten Not- und Eilsituation zwar auch dann in Betracht kommen, wenn der Geschädigte nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Anmietung verfügt (ebenso OLG Stuttgart, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11
    Stattdessen verweist der Senat exemplarisch auf die zutreffenden zusammenfassenden Ausführungen in den Urteilen des OLG Hamm (RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 11), des OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 39 ff.) und des OLG Saarbrücken (NZV 2010, 242 juris-Rdnr. 41 ff.).

    42 Aufgrund dessen ist nach Auffassung des Senats in der Weise zu verfahren, dass ungeachtet der tatsächlichen Anmietung eines geringerklassigen Ersatzfahrzeugs zunächst für die Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke- und Fraunhofer-Tabelle auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen ist und dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag zu berücksichtigen sind, den der Senat in seiner neueren Rechtsprechung auf 5 % der Mietwagenkosten bemisst (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 20 i. V. m. Rdnr. 28 und LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris-Rdnr. 80 und Rdnr. 124; vgl. ferner OLG Celle, Urteil vom.

    Demgegenüber ziehen das LG Dortmund (a. a. O. juris-Rdnr. 82) sowie das OLG Hamm (RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 21) auch bei Schwacke das arithmetische Mittel heran.

    Nach anderer Ansicht (z. B. OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 18) wird dagegen so verfahren, dass aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken herausgenommen und der sich daraus ergebende 1TagesWert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird.

    Dann aber sind die Werte der Fraunhofer-Tabelle und der Schwacke-Liste prinzipiell vergleichbar und zunächst einmal nicht weiter zu korrigieren (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 23).

    213 Nach Ansicht des Senats ist allerdings für einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif jedenfalls dann kein Raum, wenn der Geschädigte nicht nachgewiesen hat, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation keine Anmietung zum günstigeren Normaltarif möglich war (so auch BGH, Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 11 und OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 27; im Ergebnis ebenso z. B. OLG Frankfurt, SP 2010, 401 juris-Rdnr. 31; OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnrn. 9 ff.; OLG Köln, 15 U 9/11 und OLG Köln, NZV 2011, 450 sowie OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris-Rdnrn. 79 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 11.08.2011 - 1 U 27/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11
    Stattdessen verweist der Senat exemplarisch auf die zutreffenden zusammenfassenden Ausführungen in den Urteilen des OLG Hamm (RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 11), des OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 39 ff.) und des OLG Saarbrücken (NZV 2010, 242 juris-Rdnr. 41 ff.).

    Denn wenn sich der Geschädigte für einen konkreten Vermieter entschieden hat, ist zunächst davon auszugehen, dass er sich auch um die Anmietung eines Mietfahrzeugs dort bemüht hat, wo der letztlich ausgewählte Vermieter das Fahrzeug angeboten hat (ebenso OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 47; LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris-Rdnr. 78; Riedmeyer, ZfS 2010, 70 bei Fußnote 17; BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, VI ZR 7/09, unter 4. im 3. Abs. der Gründe/Bl. 380 d. A.).

    Die Berechnung hat unter Anwendung der für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen zu erfolgen (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 47).

    Auf den Modus stellen beispielsweise ab: OLG Köln (5. und 19. Zivilsenat, NZV 2010, 614 juris-Rdnr. 9 und NZV 2011, 450 juris-Rdnr. 8) sowie das OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 48).

    Z. B. wird bei einem Mietzeitraum von 11 Tagen ein Wochentarif, ein 3-Tages-Tarif und ein 1TagesTarif addiert (so z. B. LG Dortmund, a. a. O. und OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 juris-Rdnrn. 47 und 54; ähnlich auch OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnr. 14).

    Eine vergütungspflichtige Zusatzleistung bejahen hingegen das Landgericht Kassel (a. a. O. juris-Rdnr. 32), das OLG Köln (19. Zivilsenat, NZV 2011, 450 juris-Rdnrn. 23 bis 25), das OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 50) und das OLG Stuttgart (NZV 2011, 556 juris-Rdnr. 67 ff.).

  • OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10

    Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11
    Auf den Modus stellen beispielsweise ab: OLG Köln (5. und 19. Zivilsenat, NZV 2010, 614 juris-Rdnr. 9 und NZV 2011, 450 juris-Rdnr. 8) sowie das OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 48).

    Hingegen folgt der Senat nicht der von einigen Gerichten vertretenen Ansicht, bei tatsächlich aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen niedrigeren Kosten für die betreffende Nebenleistung seien auch bei der Normalpreisermittlung nur diese niedrigeren Kosten maßgeblich (so aber z. B. OLG Köln, NZV 2010, 614 juris-Rdnrn. 12 bis 15 und LG Karlsruhe, VVR 2010, 346 juris-Rdnr. 17).

    Die Kosten für das Überbringen und spätere wieder Abholen des Mietwagens sind grundsätzlich erstattungsfähige Nebenleistungen (so auch OLG Köln, NZV 2010, 614 juris-Rdnr. 11, das zutreffend darauf hinweist, ein pauschaler Vortrag der Beklagtenseite, die Geschädigten seien auf ein Bringen und Abholen nicht angewiesen, reiche nicht aus).

    Für die Erstattungsfähigkeit reicht grundsätzlich aus, dass die Klagpartei vorträgt, in den Fällen, in denen die Kosten in Rechnung gestellt worden seien, sei das beschädigte Fahrzeug durch den zweiten Fahrer genutzt worden, der im Mietvertrag auch entsprechend aufgeführt ist (vgl. so auch OLG Köln, NZV 2010, 614 juris-Rdnr. 11).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11
    Der BGH hat dabei auch wiederholt die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO betont und hervorgehoben, allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, genüge nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (so zuletzt Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 18).

    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09, ZfS 2011, 441 Rdnr. 17) nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Einzelfall in erheblichem Umfang auswirken.

    Er muss dartun, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 10 unter Verweis auf das BGH-Urteil vom 14. Oktober 2008 VI ZR 210/07 Rdnr. 6).

    213 Nach Ansicht des Senats ist allerdings für einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif jedenfalls dann kein Raum, wenn der Geschädigte nicht nachgewiesen hat, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation keine Anmietung zum günstigeren Normaltarif möglich war (so auch BGH, Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 11 und OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 27; im Ergebnis ebenso z. B. OLG Frankfurt, SP 2010, 401 juris-Rdnr. 31; OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnrn. 9 ff.; OLG Köln, 15 U 9/11 und OLG Köln, NZV 2011, 450 sowie OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris-Rdnrn. 79 ff.).

  • OLG Köln, 18.03.2011 - 19 U 145/10

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11
    Auf den Modus stellen beispielsweise ab: OLG Köln (5. und 19. Zivilsenat, NZV 2010, 614 juris-Rdnr. 9 und NZV 2011, 450 juris-Rdnr. 8) sowie das OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 48).

    Eine vergütungspflichtige Zusatzleistung bejahen hingegen das Landgericht Kassel (a. a. O. juris-Rdnr. 32), das OLG Köln (19. Zivilsenat, NZV 2011, 450 juris-Rdnrn. 23 bis 25), das OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 50) und das OLG Stuttgart (NZV 2011, 556 juris-Rdnr. 67 ff.).

    213 Nach Ansicht des Senats ist allerdings für einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif jedenfalls dann kein Raum, wenn der Geschädigte nicht nachgewiesen hat, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation keine Anmietung zum günstigeren Normaltarif möglich war (so auch BGH, Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 11 und OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 27; im Ergebnis ebenso z. B. OLG Frankfurt, SP 2010, 401 juris-Rdnr. 31; OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnrn. 9 ff.; OLG Köln, 15 U 9/11 und OLG Köln, NZV 2011, 450 sowie OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris-Rdnrn. 79 ff.).

  • OLG Köln, 14.06.2011 - 15 U 9/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11
    Zum gleichen Ergebnis kommt für ähnliche Fallkonstellationen beispielsweise auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 19. Oktober 2011 16 U 55/10 juris-Rdnrn. 11 ff. und Urteil vom 14. Juni 2011 15 U 9/11 juris-Rdnrn. 8 ff. sowie Urteil vom 11. August 2010 11 U 106/09, SP 2010, 396 juris-Rdnr. 8 mit der weiteren Erwägung, dass die Schwierigkeiten und Kosten der Einholung von Sachverständigengutachten in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Klagforderungen stünden und außerdem ohnehin nicht zu erwarten sei, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden, die den bei der Schätzung herangezogenen Listen zugrunde liegen, grundsätzlich überlegen seien und zu genaueren Ergebnissen führen könnten).

    Abgelehnt wird dies z. B. vom Landgericht Dortmund (a. a. O.), dem Landgericht Karlsruhe (VRR 2010, 346 juris-Rdnr. 22 m. w. N.), dem OLG Köln (5. Zivilsenat, MRW 2011, 12 juris-Rdnr. 5; 15. Zivilsenat, Urteil vom 14. Juni 2011 15 U 9/11 juris-Rdnr. 11).

    213 Nach Ansicht des Senats ist allerdings für einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif jedenfalls dann kein Raum, wenn der Geschädigte nicht nachgewiesen hat, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation keine Anmietung zum günstigeren Normaltarif möglich war (so auch BGH, Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 11 und OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 27; im Ergebnis ebenso z. B. OLG Frankfurt, SP 2010, 401 juris-Rdnr. 31; OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnrn. 9 ff.; OLG Köln, 15 U 9/11 und OLG Köln, NZV 2011, 450 sowie OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris-Rdnrn. 79 ff.).

  • LG Dortmund, 19.07.2010 - 21 O 489/08

    Berechnung von im Wege des Schadensersatzes erstattungsfähigen Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11
    Diese Methode findet auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zunehmend Befürworter (vgl. z. B. LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris-Rdnr. 68; LG Karlsruhe, VRR 2010, 346; zustimmend z. B. auch Nugel, Anm. zu OLG Saarbrücken [NZV 2010, 242] in juris-PR VerkR 7/2010 Anm. 1).

    Denn wenn sich der Geschädigte für einen konkreten Vermieter entschieden hat, ist zunächst davon auszugehen, dass er sich auch um die Anmietung eines Mietfahrzeugs dort bemüht hat, wo der letztlich ausgewählte Vermieter das Fahrzeug angeboten hat (ebenso OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 47; LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris-Rdnr. 78; Riedmeyer, ZfS 2010, 70 bei Fußnote 17; BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, VI ZR 7/09, unter 4. im 3. Abs. der Gründe/Bl. 380 d. A.).

    42 Aufgrund dessen ist nach Auffassung des Senats in der Weise zu verfahren, dass ungeachtet der tatsächlichen Anmietung eines geringerklassigen Ersatzfahrzeugs zunächst für die Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke- und Fraunhofer-Tabelle auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen ist und dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag zu berücksichtigen sind, den der Senat in seiner neueren Rechtsprechung auf 5 % der Mietwagenkosten bemisst (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 20 i. V. m. Rdnr. 28 und LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris-Rdnr. 80 und Rdnr. 124; vgl. ferner OLG Celle, Urteil vom.

  • OLG Celle, 30.09.2009 - 14 U 63/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Umfang des Vorteilsausgleichs;

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11
    30. September 2009 14 U 63/09, SP 2010, 78 juris-Rdnrn. 31 ff. mit näherer Begründung des pauschalen Abzugsbetrags von 5 % für ersparte Eigenaufwendungen in Fällen ohne individuelle Besonderheiten).

    aa) Für den Vollkaskoversicherungsschutz mit höherer Selbstbeteiligung gilt Folgendes: Nach Auffassung des Senates hat ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert war (vgl. Urteil vom 30. September 2009 14 U 63/09, SP 2010, 78 juris-Rdnr. 28).

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11
    Stattdessen verweist der Senat exemplarisch auf die zutreffenden zusammenfassenden Ausführungen in den Urteilen des OLG Hamm (RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 11), des OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 39 ff.) und des OLG Saarbrücken (NZV 2010, 242 juris-Rdnr. 41 ff.).

    Diese Methode findet auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zunehmend Befürworter (vgl. z. B. LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris-Rdnr. 68; LG Karlsruhe, VRR 2010, 346; zustimmend z. B. auch Nugel, Anm. zu OLG Saarbrücken [NZV 2010, 242] in juris-PR VerkR 7/2010 Anm. 1).

  • LG Karlsruhe, 14.05.2010 - 9 S 442/09

    Abstellen auf einen sich aus den Mietwagenkosten nach der Fraunhofer und dem

  • OLG Köln, 19.10.2011 - 16 U 55/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Wirksamkeit der

  • BGH, 19.11.1955 - VI ZR 134/54

    Umfang der Ersatzfähigkeit verletzungsbedingt vermehrter Bedürfnisse

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

  • LG Kassel, 20.01.2011 - 1 S 285/10

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Schätzungsgrundlage für ersatzfähige

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • OLG Köln, 11.08.2010 - 11 U 106/09

    Umfang unfallbedingt zu erstattender Mietwagenkosten

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Sie steht im Einklang mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteile vom 22. März 2011 - 3 U 47/10, juris Rn. 18; vom 30. August 2011 - 3 U 183/10, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 875, 878; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 807; OLG Dresden, Urteile vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11, juris Rn. 17 ff.; vom 18. Juli 2012 - 7 U 269/12, MRW 2012, 51 = juris Rn. 20 ff.; a.A. OLG Köln, Urteile vom 14. Juni 2011 - 15 U 9/11, juris Rn. 11; vom 27. Juli 2011 - 5 U 44/11, juris Rn. 5 - insoweit in MRW 3/2011, 12, 13 nicht vollständig abgedruckt; vom 8. November 2011 - 15 U 54/11, juris Rn. 18).

    Diese Auffassung entspricht einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum im Vordringen befindlichen Meinung (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741 f.; NJW-RR 2012, 802, 805; OLG Nürnberg, r+s 1994, 456, 457; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; 1995, 175, 176; OLG Hamm, VersR 1999, 769; SP 2000, 384; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1682; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 106; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 441; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 36; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 24 Rn. 91; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 91; Notthoff, VersR 1995, 1015, 1017).

  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Diesen schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.; OLG Karlsruhe NZV 2011, 553 ff.; OLG Köln (11. Zivilsenat) Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).

    Entweder müsste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterläge (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.).

    Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Angebot nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell bezieht, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.), lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen wie Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringere Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben.

    Soweit bei der Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke- und Fraunhofer-Liste bei der Auswahl der Vergleichswerte im Einzelfall unterschiedliche Kriterien zu Grunde gelegt werden können, wird hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.02.2012 (NJW-RR 2012, 802 ff.) Bezug genommen.

    Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.).

    Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind - z.B. Editorial Schwacke 2012 Seite 12 bzw. Fraunhofer-Liste 2012 Seite 15) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste jedenfalls betreffend die Jahre bis einschließlich Ausgabe 2010 der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.).

    Soweit im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-Tabellen bis 2010 noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzugesetzt werden, stehen die Differenzen betreffend die Selbstbeteiligung einer prinzipiellen Vergleichbarkeit der Werte der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste nicht entgegen (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.).

    Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Köln Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).

    Dafür spricht auch die von der Klägerin verwandte - und von der Beklagten nicht beanstandete - Abrechnungspraxis, wonach in keinem der Mietverträge nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife, sondern lediglich ein Gesamtpreis für die ganze Mietdauer angegeben ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.).

    Soweit das OLG Celle (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.) die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs heranzieht, um dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag von 5 % zu berücksichtigen, lässt sich diese Methode nach Ansicht des Senates nicht damit in Einklag bringen, dass für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind.

  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 186/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Den ortsüblichen Normaltarif schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens F2 (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm, RuS 2011, 536 ff.; OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 ff.; OLG Köln (11. Zivilsenat) Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).

    Entweder müsste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterläge (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.).

    Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Angebot nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell bezieht, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Stuttgart aaO.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.), lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen wie Zustellung/Abholung oder (geringere) Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben.

    Soweit bei der Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke- und Fraunhofer-Liste bei der Auswahl der Vergleichswerte im Einzelfall unterschiedliche Kriterien zu Grunde gelegt werden können, wird hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.02.2012 (NJW-RR 2012, 802 ff.) Bezug genommen.

    Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.).

    Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind - z.B. Editorial Schwacke 2012 Seite 12 bzw. Fraunhofer-Liste 2012 Seite 15) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste jedenfalls betreffend die Jahre bis einschließlich Ausgabe 2010 der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.).

    Soweit im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-Tabellen bis 2010 noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzugesetzt werden, stehen die Differenzen betreffend die Selbstbeteiligung einer prinzipiellen Vergleichbarkeit der Werte der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste nicht entgegen (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.).

    Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Köln Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).

    Dafür spricht auch die von der Klägerin verwandte - und von der Beklagten nicht beanstandete - Abrechnungspraxis, wonach in keinem der Mietverträge nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife, sondern lediglich ein Gesamtpreis für die ganze Mietdauer angegeben ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.).

    Soweit das OLG Celle (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.) die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs heranzieht, um dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag von 5 % zu berücksichtigen, lässt sich diese Methode nach Ansicht des Senates nicht mit damit in Einklang bringen, dass für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind.

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