Rechtsprechung
OLG Koblenz, 03.02.2012 - 14 W 72/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Erstellung eines Privatgutachters im Bauprozess; Anforderungen an die Substantiierung von Mängelrügen
- baurechtsiegen.de
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters im Bauprozess
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters im Bauprozess; Anforderungen an die Substantiierung von Mängelrügen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Prozessbegleitendes Privatgutachten: Kosten erstattungsfähig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten bei Baumängeln
- 123recht.net (Kurzinformation)
Baumängel: Was ist für die Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einem Privatgutachten zu beachten // Privatgutachterkosten sind in Prozessen wegen Baumängeln nicht erstattungsfähig, wenn sich der Bauherr auf den Vortrag von Mängelsymptomen beschränken darf.
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Prozessbegleitung durch Sachverständigen regelmäßig nur auf eigene Kosten! (IBR 2012, 558)
Verfahrensgang
- LG Bad Kreuznach, 07.09.2011 - 3 O 41/07
- OLG Koblenz, 03.02.2012 - 14 W 72/12
- OLG Koblenz, 03.02.2012 - 13 W 72/12
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 916
- BauR 2012, 1692
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13
Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten …
Das gilt auch dann, wenn die Partei einen Dritten mit dieser Aufgabe betraut (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, 916, 917 aE für nicht gesondert erstattungsfähige Sachaufklärung durch einen Rechtsanwalt). - OLG Koblenz, 21.06.2012 - 14 W 331/12
Erstattungsfähigkeit der Kosten ein es Privatgutachters im Werklohnprozess
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Sammlung und Ordnung des Tatsachenstoffs Aufgabe des Bevollmächtigten ist, die mit den Gebühren nach dem RVG abgegolten werden und die nicht dadurch zu Lasten des Prozessgegners ausgeweitet werden können, dass der Anwalt die Ermittlung des von ihm zu eruierenden Tatsachenstoffes gegen Vergütung Dritten überlässt (Senat Beschluss v. 3.2.2012, 14 W 72/12; Beschluss v. 15.05.2012, 14 W 248/12; ).