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   OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11153
OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11 (https://dejure.org/2011,11153)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.07.2011 - 4 W 28/11 (https://dejure.org/2011,11153)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - 4 W 28/11 (https://dejure.org/2011,11153)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 104 SGB 7, § 114 ZPO
    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sturz eines Arbeitnehmers von einem ungesicherten Baugerüst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen die ihn beauftragende Baufirma wegen eines Unfalls; Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf Baustellen durch einen Unternehmer auf einen von ihm bestellten Dritten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Baugerüsts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übertragung der Verkehrssicherungspflicht: Welche Anforderungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Wer hat die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle

Besprechungen u.ä. (2)

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Wer hat die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachunternehmer-Mitarbeiter stürzt von Baugerüst: Haftet Generalunternehmer? (IBR 2012, 23)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 94
  • BauR 2011, 1866
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 22.04.1994 - 22 U 105/93

    Verkehrssicherungspflicht des Gerüstbauers

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11
    Denn die Verantwortlichkeit des die erste Unfallursache Setzenden wird durch das Dazutreten des Verletzten nicht ausgeschlossen, wenn dessen Willensentschluss durch sein Verhalten herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311 m.w.N.).

    Gleiches gilt für die Frage, in welchem Umfang für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die sich auf bestimmte erfolgversprechende Klageanträge beziehen muss, ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) des Antragstellers an seinem Arbeitsunfall zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451).

    Hingegen muss dem etwaigen Klageverfahren die Klärung der weiteren Frage vorbehalten bleiben, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich der Antragsteller möglicherweise nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zusätzlich auch ein etwaiges Verschulden seiner ihm gegenüber nach § 104 Abs. 1 SGB VII (hinsichtlich der Ersatzpflicht für den Personenschaden) haftungsprivilegierten Arbeitgeberin anrechnen lassen muss, wenn diese ihn, was nicht fernliegt, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Sicherheitsmängel des Gerüstes mit Arbeiten auf dem Gerüst beauftragt hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 -, Rdnr. 19 m.w.N., in juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 -, Rdnr. 13, in juris; BGH NJW 1987, 2669; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311 f).

  • OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 56/08

    Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüsten: Haftung für Sturz vom Gerüst bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11
    Da es insoweit um die Einhaltung von die Antragsgegnerin zu 2) originär treffender Sicherungspflichten und nicht um die Zurechnung von Fremdverschulden geht, kann sie sich auch nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB für ein entsprechendes Versäumnis des Antragsgegners zu 3) entlasten (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451, 453 m.w.N.).

    Dafür, dass der Verstoß (mit-)ursächlich für den Sturz des Antragstellers vom Gerüst war, spricht ein Anscheinsbeweis (BGH NJW 1996, 2035, 2037; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451, 452 m.w.N.).

    Gleiches gilt für die Frage, in welchem Umfang für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die sich auf bestimmte erfolgversprechende Klageanträge beziehen muss, ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) des Antragstellers an seinem Arbeitsunfall zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451).

  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86

    Gesamtschuldnerausgleich bei teilweiser Haftungsfreistellung aufgrund

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11
    Unbeschadet einer etwaigen vertraglichen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für das Baugerüst auf die Arbeitgeberin des Antragstellers verblieben bei der Antragsgegnerin zu 2) als Generalunternehmerin jedenfalls aber weiterhin eigene Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten (BGH NJW 1987, 2669, 2670 ; Palandt/Sprau, aaO, § 823, Rdnr. 52; Locher, Das private Baurecht, 7. Aufl., Rdnr. 713, jew.m.w.N.).

    Hingegen muss dem etwaigen Klageverfahren die Klärung der weiteren Frage vorbehalten bleiben, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich der Antragsteller möglicherweise nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zusätzlich auch ein etwaiges Verschulden seiner ihm gegenüber nach § 104 Abs. 1 SGB VII (hinsichtlich der Ersatzpflicht für den Personenschaden) haftungsprivilegierten Arbeitgeberin anrechnen lassen muss, wenn diese ihn, was nicht fernliegt, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Sicherheitsmängel des Gerüstes mit Arbeiten auf dem Gerüst beauftragt hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 -, Rdnr. 19 m.w.N., in juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 -, Rdnr. 13, in juris; BGH NJW 1987, 2669; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311 f).

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04

    Haftung des nicht privilegierten Unternehmers neben einem haftungsprivilegierten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11
    Allein der Umstand, dass der Antragsgegner zu 1) für die als Generalunternehmerin fungierende Antragsgegnerin zu 2) auf der Baustelle gearbeitet hat, machte ihn nicht verkehrssicherungspflichtig (BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 -, Rdnr. 26, zitiert nach juris); es ist auch nicht ersichtlich, dass er innerhalb des Unternehmens der Antragsgegnerin zu 2) als Polier überhaupt für den sicherheitsrelevanten Bereich zuständig gewesen wäre.

    Hingegen muss dem etwaigen Klageverfahren die Klärung der weiteren Frage vorbehalten bleiben, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich der Antragsteller möglicherweise nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zusätzlich auch ein etwaiges Verschulden seiner ihm gegenüber nach § 104 Abs. 1 SGB VII (hinsichtlich der Ersatzpflicht für den Personenschaden) haftungsprivilegierten Arbeitgeberin anrechnen lassen muss, wenn diese ihn, was nicht fernliegt, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Sicherheitsmängel des Gerüstes mit Arbeiten auf dem Gerüst beauftragt hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 -, Rdnr. 19 m.w.N., in juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 -, Rdnr. 13, in juris; BGH NJW 1987, 2669; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311 f).

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11
    Zum anderen gilt die dort geregelte Haftungsprivilegierung ohnehin nicht zugunsten eines nicht selbst vor Ort tätigen Unternehmers (BGH VersR 2001, 1028).

    Eine Ausnahme davon kann allenfalls zum Tragen kommen, wenn es um die Haftung eines selbständigen Kleinunternehmers für Schäden eines Versicherten eines anderen Unternehmens durch seine eigenen Tätigkeiten auf der Betriebsstätte geht (BGH VersR 2001, 1028, 1029).

  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05

    Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11
    Hingegen muss dem etwaigen Klageverfahren die Klärung der weiteren Frage vorbehalten bleiben, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich der Antragsteller möglicherweise nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zusätzlich auch ein etwaiges Verschulden seiner ihm gegenüber nach § 104 Abs. 1 SGB VII (hinsichtlich der Ersatzpflicht für den Personenschaden) haftungsprivilegierten Arbeitgeberin anrechnen lassen muss, wenn diese ihn, was nicht fernliegt, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Sicherheitsmängel des Gerüstes mit Arbeiten auf dem Gerüst beauftragt hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 -, Rdnr. 19 m.w.N., in juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 -, Rdnr. 13, in juris; BGH NJW 1987, 2669; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311 f).
  • OLG Saarbrücken, 18.03.2010 - 8 U 3/09

    Schadenersatz und Schmerzensgeld: Anspruch gegenüber einem Generalunternehmer und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11
    Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. März 2010 (8 U 3/09, MDR 2010, 919), wonach der Arbeitnehmer eines Subunternehmens in die Schutzpflichten des zwischen seiner Arbeitgeberin und der Generalunternehmerin geschlossenen Werkvertrages einbezogen sein kann.
  • BGH, 28.03.1996 - IX ZR 77/95

    Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Konkurs einer GmbH & Co. KG;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11
    Dafür, dass der Verstoß (mit-)ursächlich für den Sturz des Antragstellers vom Gerüst war, spricht ein Anscheinsbeweis (BGH NJW 1996, 2035, 2037; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451, 452 m.w.N.).
  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07

    Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11
    Erforderlich ist vielmehr ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf oder eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage, wobei sich die Beteiligten aufgrund ihrer jeweiligen Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt "in die Quere kommen" (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09 - Rdnrn. 7-10 m.w.N., zitiert nach juris; BGH NJW 2004, 947; BGH NJW 2008, 2116).
  • BGH, 01.02.2011 - VI ZR 227/09

    Haftungsprivilegierung für Unternehmer bei Arbeitsunfall: Begriff der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11
    Erforderlich ist vielmehr ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf oder eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage, wobei sich die Beteiligten aufgrund ihrer jeweiligen Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt "in die Quere kommen" (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09 - Rdnrn. 7-10 m.w.N., zitiert nach juris; BGH NJW 2004, 947; BGH NJW 2008, 2116).
  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

  • OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
    Denn er ist es, der die Baustelle für den Verkehr eröffnet und die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle inne hat (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW 1984, 360; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Stuttgart BauR 2000, 748).

    Sie verpflichten ihn insbesondere zur Kontrolle der Baustelle in regelmäßigen Abständen sowie zum Ergreifen von solchen organisatorischen Maßnahmen, die die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sicherstellen sollen (OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391).

    Jene normieren den Mindestinhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57).

    Vielmehr ist dem Landgericht in der Einschätzung beizutreten, dass die Beklagten zu 1) bis 3) im Rahmen der sie gemeinschaftlich treffenden Verkehrssicherungspflicht einerseits verpflichtet waren, die auf der Baustelle errichteten Gerüste nach der Errichtung etappenweise abzunehmen und in diesem Zusammenhang zumindest stichprobenartig auf ihre Sicherheit und Übereinstimmung mit den Unfallverhütungsvorschriften hin zu kontrollieren, und andererseits zugleich auch verpflichtet waren, entsprechende regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen während der gesamten Dauer ihrer Nutzung fortlaufend vorzunehmen (vgl. auch OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).

    Diese Haftungsprivilegierung gilt jedoch nach allgemeiner Meinung bereits im Ansatz nicht zugunsten eines nicht selbst in Person vor Ort tätigen Unternehmers wie es bei den Beklagten zu 1) und 3) - beides keine natürlichen, sondern juristische Personen - der Fall ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; BGH VersR 2014, 1395; OLG Jena VersR 2003, 598; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).

    Nach gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395; BGH NJW-RR 2007, 1027; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).

    Ob der Klägerin darüber hinaus deliktische Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3) aus den §§ 823 II BGB, 116 SGB X in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften, aus den §§ 831 BGB, 116 SGB X oder - bezogen auf die Beklagte zu 3) - aus den §§ 836, 837 BGB, 116 SGB X zustehen (vgl. zu letzterem BGH NJW 1997, 1853; BGH NJW 1999, 2593; OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 451), bedarf ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob die Beklagten zu 1) bis 3) der Klägerin zugleich auf vertraglicher Grundlage nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften, §§ 631, 280 BGB, 116 SGB X (vgl. zu letzterem OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51).

    Denn insoweit besteht dem Grunde nach und nach Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen ein Gleichlauf zwischen den vertraglichen Schutzpflichten einerseits und den deliktischen Verkehrssicherungspflichten andererseits, so dass die vorgenannten Anspruchsgrundlagen jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche der Klägerin zu begründen vermögen (BGH NJW-RR 2013, 534; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51).

    Angestellte Arbeitnehmer sind Dritten gegenüber aber nur dann selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn sie den Bau für den Unternehmer zumindest weitgehend in eigener Verantwortung leiten (OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 49) und dies auch nur dann, wenn ihre Tätigkeit gerade dem sicherheitsrelevanten Bereich zuzuordnen ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).

    Für die Annahme einer eigenen Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 4) ist nach vorzugswürdiger Auffassung, der der Senat folgt, zumindest zu fordern, dass festgestellt werden kann, dass dem Arbeitnehmer die dem Arbeitgeber obliegenden Verkehrssicherungspflichten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen worden sind und er nicht nur als bloße Hilfsperson tätig wird, derer sich der Verkehrssicherungspflichtige zur Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht bedient (ebenso OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).

  • OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18 U 45/18
    Denn er ist es, der die Baustelle für den Verkehr eröffnet und die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle inne hat (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; BGH VersR 1971, 84 ; BGH VersR 1977, 543 ; BGH NJW 1984, 360 ; BGH NJW-RR 2007, 1027 ; BGH NJW 2015, 940 ; OLG Bremen BauR 2005, 391 ; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ; OLG Stuttgart BauR 2000, 748 ).

    Sie verpflichten ihn insbesondere zur Kontrolle der Baustelle in regelmäßigen Abständen sowie zum Ergreifen von solchen organisatorischen Maßnahmen, die die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sicherstellen sollen (OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ; OLG Bremen BauR 2005, 391 ).

    Jene normieren den Mindestinhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 2015, 940 ; OLG Köln BauR 2004, 1321 ; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ; OLG Bremen BauR 2005, 391 ; OLG Stuttgart BauR 2000, 748 ; Palandt-Sprau, BGB , § 823 Rn. 57).

    Vielmehr ist dem Landgericht in der Einschätzung beizutreten, dass die Beklagten zu 1) bis 3) im Rahmen der sie gemeinschaftlich treffenden Verkehrssicherungspflicht einerseits verpflichtet waren, die auf der Baustelle errichteten Gerüste nach der Errichtung etappenweise abzunehmen und in diesem Zusammenhang zumindest stichprobenartig auf ihre Sicherheit und Übereinstimmung mit den Unfallverhütungsvorschriften hin zu kontrollieren, und andererseits zugleich auch verpflichtet waren, entsprechende regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen während der gesamten Dauer ihrer Nutzung fortlaufend vorzunehmen (vgl. auch OLG Bremen BauR 2005, 391 ; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ).

    Diese Haftungsprivilegierung gilt jedoch nach allgemeiner Meinung bereits im Ansatz nicht zugunsten eines nicht selbst in Person vor Ort tätigen Unternehmers wie es bei den Beklagten zu 1) und 3) - beides keine natürlichen, sondern juristische Personen - der Fall ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1027 ; BGH NJW 2015, 940 ; BGH VersR 2014, 1395 ; OLG Jena VersR 2003, 598 ; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ).

    Nach gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 157, 213 ; BGH VersR 2013, 460 ; BGH VersR 2014, 1395 ; BGH NJW-RR 2007, 1027 ; OLG Bremen BauR 2005, 391 ; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ).

    Ob der Klägerin darüber hinaus deliktische Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3) aus den §§ 823 II BGB , 116 SGB X in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften, aus den §§ 831 BGB , 116 SGB X oder - bezogen auf die Beklagte zu 3) - aus den §§ 836, 837 BGB , 116 SGB X zustehen (vgl. zu letzterem BGH NJW 1997, 1853 ; BGH NJW 1999, 2593 ; OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 451 ), bedarf ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob die Beklagten zu 1) bis 3) der Klägerin zugleich auf vertraglicher Grundlage nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften, §§ 631, 280 BGB , 116 SGB X (vgl. zu letzterem OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51).

    Denn insoweit besteht dem Grunde nach und nach Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen ein Gleichlauf zwischen den vertraglichen Schutzpflichten einerseits und den deliktischen Verkehrssicherungspflichten andererseits, so dass die vorgenannten Anspruchsgrundlagen jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche der Klägerin zu begründen vermögen (BGH NJW-RR 2013, 534 ; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51).

    Angestellte Arbeitnehmer sind Dritten gegenüber aber nur dann selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn sie den Bau für den Unternehmer zumindest weitgehend in eigener Verantwortung leiten (OLG Stuttgart BauR 2000, 748 ; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 49) und dies auch nur dann, wenn ihre Tätigkeit gerade dem sicherheitsrelevanten Bereich zuzuordnen ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ).

    Für die Annahme einer eigenen Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 4) ist nach vorzugswürdiger Auffassung, der der Senat folgt, zumindest zu fordern, dass festgestellt werden kann, dass dem Arbeitnehmer die dem Arbeitgeber obliegenden Verkehrssicherungspflichten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen worden sind und er nicht nur als bloße Hilfsperson tätig wird, derer sich der Verkehrssicherungspflichtige zur Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht bedient (ebenso OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ).

  • OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17

    BGB §§ 280, 278, 823

    Zweifel hieran bestehen insoweit, weil Unfallverhütungsvorschriften den Mindestinhalt der dem Unternehmer gegenüber den eigenen Arbeitnehmern sowie betriebsfremden berechtigten Personen zu treffenden Verkehrssicherungspflichten vorgeben und damit letztlich für die beteiligten Verkehrskreise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt konkretisieren (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 57).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verletzung von Unfallverhütungs- oder - wie hier maßgeblich - Verkehrssicherungspflichten, die der Verhinderung eines bestimmten Schadens bzw. der Verwirklichung einer bestimmten Gefahr dienen, zugunsten des Geschädigten einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Verstoßes für Schadensfälle begründen, die sich im Zusammenhang mit dem Verstoß im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignen (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391 spricht von einer Indizwirkung hinsichtlich der Ursächlichkeit; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; konkret bezogen auf die Feststellung von Brandursachen: BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57; Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, vor § 284 Rn. 30).

  • OLG Brandenburg, 24.02.2022 - 12 U 254/20

    Schadensersatzansprüche nach einem Motorradsturz in einer Baustelle; Verletzung

    Auch bei Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten verbleibt bei dem Übertragenden die Pflicht, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch den Dritten zu überwachen und erforderlichenfalls durchzusetzen; eine vollständige Delegierung ist nicht möglich (BGH VersR 2006, S. 326; VersR 2005, S. 1397; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, S. 94; Hager, a. a. O., Rn. E 95; Wagner, a. a. O., Rn. 628).
  • OLG Karlsruhe, 29.02.2012 - 7 U 92/11

    Verkehrssicherungspflicht: Haftung für einen Drosselschacht mit einer nicht gegen

    Zwar konkretisieren diese nach dem o. G. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (BGH, NJW 2008, 3778 f., Tz. 16; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2012, 94 ff., juris Tz. 22; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451 ff., juris Tz. 57; NJW-RR 2000, 752 ff., juris Tz. 48).
  • LAG Köln, 24.03.2014 - 1 Ta 12/14

    Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer

    Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf die Absicherung der Baustelle, Vermeidung von Gefahren, die der Betrieb der Baustelle erwarten lässt (OLG Köln 11.04.2003 a. a. O.) und obliegt grundsätzlich dem Unternehmer selbst (OLG Zweibrücken v. 12.7.2011 NJW-RR 2012, 94 (Rn 11)).
  • OLG Stuttgart, 11.05.2016 - 4 U 164/15

    Verkehrssicherungspflichtverletzung und Schmerzensgeld: Sturzunfall eines

    Bei einem Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften und technischen Normen zu (z.B. DIN-Normen), die eine Zusammenfassung der aktuellen Standards zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit enthalten, ist ein Verschulden indiziert (BGH NJW 2008, 3778 (juris Rn. 16); BGH NJW 1997, 582 [583]; BGH NJW 1994, 945 [946]; OLG Frankfurt BauR 1993, 614; OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 451; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 752; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
  • OLG Köln, 01.08.2023 - 3 U 73/22
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verletzung von Unfallverhütungs- oder Verkehrssicherungspflichten, die der Verhinderung eines bestimmten Schadens bzw. der Verwirklichung einer bestimmten Gefahr dienen, zugunsten des Geschädigten einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Verstoßes für Schadensfälle begründen, die sich im Zusammenhang mit dem Verstoß im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignen (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391 spricht von einer Indizwirkung hinsichtlich der Ursächlichkeit; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; konkret bezogen auf die Feststellung von Brandursachen: BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; Grüneberg-Sprau, BGB, 82. Auf.
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