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OLG Nürnberg, 10.04.2012 - 3 U 2318/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- verkehrslexikon.de
Zur Zuständigkeit deutscher Gericht für eine Schadensersatzklage gegen eine italienische Kfz-Haftpflichtversicherung wegen eines Kfz-Unfalls in Italien
- IWW
- unalex.eu
Art. 9 Brüssel I-VO
Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2011 - 8 O 8697/10
- OLG Nürnberg, 10.04.2012 - 3 U 2318/11
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 1178
- NZV 2013, 32
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 13.12.2007 - C-463/06
DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES …
Auszug aus OLG Nürnberg, 10.04.2012 - 3 U 2318/11
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2007, Az. C-463/06 = NJW 2008, 819 auf Vorlage des Bundesgerichtshofs unmissverständlich klargestellt, dass diese Verpflichtung, einen Direktanspruch zu normieren, zu nichts anderem dienen soll, als die in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vorgesehene Möglichkeit einer Direktklage gegen den Versicherer beim Heimatgericht des Geschädigten zu ermöglichen. - LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2011 - 8 O 8697/10
Verkehrsunfall im europäischen Ausland: Internationale Zuständigkeit bei Klage …
Auszug aus OLG Nürnberg, 10.04.2012 - 3 U 2318/11
Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 2011, Az. 8 O 8697/10, wird zurückgewiesen.
- AG Köln, 29.04.2014 - 268 C 89/11
Schadensersatz nach Unfall in Italien - inländischer Gerichtsstand - …
In gleicher Weise versteht das Gericht auch die Entscheidung des OLG Nürnberg, NJW-RR 2012, 1178 sowie die dort zitierte Entscheidung des italienischen Kassationshofs vom 05.05.2006. - LG Nürnberg-Fürth, 16.01.2013 - 8 O 4100/12
Verkehrsunfall in Italien: Schadensersatzansprüche nach italienischem Recht
Insbesondere besteht aufgrund der in Art. 3 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.05.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) enthaltenen Verpflichtung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, mithin auch in Italien, ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (siehe auch OLG Nürnberg, NJW-RR 2012, 1178). - OLG Saarbrücken, 16.01.2014 - 4 U 429/12
Auslandsunfall: Voraussetzungen für den Ersatz des Verdienst- bzw. …
Das gilt ohne Unterschied auch für die Klage eines Unternehmers (vgl. OLG Nürnberg NZV 2013, 32).