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   BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12   

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https://dejure.org/2012,37365
BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12 (https://dejure.org/2012,37365)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2012 - IV ZB 20/12 (https://dejure.org/2012,37365)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2012 - IV ZB 20/12 (https://dejure.org/2012,37365)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 511 ZPO
    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist unter dem Blickwinkel eines möglichen Vorliegens eines Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle bei Telefaxschreiben

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist unter dem Blickwinkel eines möglichen Vorliegens eines Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle bei Telefaxschreiben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde (Gehörsverletzung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die falsche Telefax-Nummer und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwalt muss nicht selbst faxen und Faxnummern nicht überprüfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 305
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.05.2010 - IV ZB 18/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei der Versendung

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12
    a) Ein Rechtsanwalt darf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 9; vom 16. Dezember 2009 - IV ZB 30/09, r+s 2010, 307 Rn. 9).

    Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten, Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2010 aaO Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 27. Januar 2011 - III ZB 30/10 Rn. 8 bei juris; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09 Rn. 11 bei juris; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23 "Telefax").

    Auf die Frage, ob es erforderlich ist, die auf dem Schriftsatz befindliche und sich aus dem Sendebericht ergebende Faxnummer, die zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden war, nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen, kommt es hier deshalb nicht an (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 18; aber auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10).

  • BGH, 04.02.2010 - I ZB 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei der

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12
    Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten, Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2010 aaO Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 27. Januar 2011 - III ZB 30/10 Rn. 8 bei juris; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09 Rn. 11 bei juris; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23 "Telefax").

    Auf die Frage, ob es erforderlich ist, die auf dem Schriftsatz befindliche und sich aus dem Sendebericht ergebende Faxnummer, die zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden war, nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen, kommt es hier deshalb nicht an (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 18; aber auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10).

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZB 49/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfung der Faxnummer des

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12
    Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten, Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2010 aaO Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 27. Januar 2011 - III ZB 30/10 Rn. 8 bei juris; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09 Rn. 11 bei juris; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23 "Telefax").

    Auf die Frage, ob es erforderlich ist, die auf dem Schriftsatz befindliche und sich aus dem Sendebericht ergebende Faxnummer, die zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden war, nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen, kommt es hier deshalb nicht an (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 18; aber auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10).

  • BGH, 16.12.2009 - IV ZB 30/09

    Wiedereinsetzung in den voringen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12
    a) Ein Rechtsanwalt darf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 9; vom 16. Dezember 2009 - IV ZB 30/09, r+s 2010, 307 Rn. 9).
  • BGH, 24.06.2010 - III ZB 63/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12
    Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten, Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2010 aaO Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 27. Januar 2011 - III ZB 30/10 Rn. 8 bei juris; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09 Rn. 11 bei juris; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23 "Telefax").
  • BGH, 14.10.2010 - IX ZB 34/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle des Anwalts bei Entnahme

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12
    Auf die Frage, ob es erforderlich ist, die auf dem Schriftsatz befindliche und sich aus dem Sendebericht ergebende Faxnummer, die zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden war, nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen, kommt es hier deshalb nicht an (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 18; aber auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10).
  • BGH, 27.01.2011 - III ZB 30/10

    Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs wegen eines zurechenbaren

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12
    Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten, Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2010 aaO Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 27. Januar 2011 - III ZB 30/10 Rn. 8 bei juris; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09 Rn. 11 bei juris; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23 "Telefax").
  • BGH, 05.02.2014 - IV ZB 34/13

    Ausreichende Ausgangskontrolle bei Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11).

    Diese Überprüfung hat insbesondere im Hinblick auf den so genannten "OK-Vermerk" des Sendeprotokolls zu erfolgen (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 aaO Rn. 9 f.; vom 16. Dezember 2009 - IV ZB 30/09, r + s 2010, 307 Rn. 11 f.; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 233 Rn. 23 "Telefax").

  • BGH, 08.11.2018 - I ZB 108/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    aa) Die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax stellt eine einfache Bürotätigkeit dar, mit der geschultes und zuverlässiges Kanzleipersonal beauftragt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 7; Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 9, jeweils mwN).
  • BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11; Beschluss vom 4. November 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14 jew. mwN).
  • BGH, 11.05.2016 - IV ZB 38/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Anweisung des

    a) Zwar darf ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 7).
  • BGH, 24.10.2013 - V ZB 155/12

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist:

    Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305, 306 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744, 745 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811, 2812 Rn. 11; Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543, 1544 Rn. 14).
  • KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei Übermittlung

    Dabei ist nicht schon zu beanstanden, dass die Faxnummer der kanzleieigenen Software entnommen und anhand der Website des Empfangsgerichtes überprüft werden sollte; in einem solchen Fall ist keine Anweisung erforderlich, die auf dem Faxprotokoll aufgedruckte Faxnummer anhand eines anderen zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle abzugleichen, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 7.11.2012 - IV ZB 20/12, Rn. 2, 11 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2019 - 4 B 812/18

    Wahrung der Frist zur Begründung der Beschwerde

    Der Bundesgerichtshof hat es nach dem von dem Prozessbevollmächtigten zitieren Beschluss vom 7.11.2012, - IV ZB 20/12 -, NJW-RR 2013, 305 = juris, Rn. 9, für ein fehlendes Verschulden ausreichen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sein Personal anweist, die Richtigkeit der Telefaxnummer nochmals anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle abzugleichen.
  • FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14

    Finanzgerichtsordnung: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Pflicht zur

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