Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,35393
OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12 (https://dejure.org/2012,35393)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2012 - 8 W 419/12 (https://dejure.org/2012,35393)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. November 2012 - 8 W 419/12 (https://dejure.org/2012,35393)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,35393) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit und Festsetzung der Anwaltsgebühren bei isolierter Drittwiderklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Anwaltsgebühren bei isolierter Drittwiderklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Höhe der Anwaltsgebühren bei isolierter Drittwiderklage gegen den Zedenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenerstattung bei der isolierten Drittwiderklage

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Anwaltsgebühren für Kläger und Drittwiderbeklagten bei negativer Feststellungsklage im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen Zedent

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 63
  • ZIP 2013, 648 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamm, 31.05.2010 - 32 Sbd 128/09

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Drittwiderklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12
    Denn es fehlt gerade an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage, da diese nur den bislang am Verfahren nicht beteiligten Außenstehenden betrifft (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 129/10, in juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 208/10, in juris; BGH NJW 2011, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010, Az. 32 Sbd 128/09, in juris; OLGR Braunschweig 2009, 790; OLG München NJW 2009, 2609; OLGR München 2009, 448; je m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1975 - V ZR 148/73

    Begriff der rügelosen Einlassung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12
    Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (BGH NJW 1975, 1228, m.w.N.).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03

    Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12
    Diese Fallkonstellation kann aber nicht bewirken, dass nunmehr von einer streitgenössischen Verbundenheit von Klägerin und Drittwiderbeklagten auszugehen ist und eine Kostenhaftung der Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten aufgrund der Kostenentscheidung in dem Teilurteil nach den für die Streitgenossenschaft entwickelten Grundsätzen zu behandeln ist, d.h. für den einzelnen Streitgenossen auf den Bruchteil der Anwaltskosten zu beschränken ist, den seine Beteiligung an der Streitgenossenschaft ausmacht (vgl. hierzu: Schnapp in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar, RVG, 5. Auflage 2010, § 7 RVG Rn. 46 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, Nr. 1008 RVG-VV Rn. 283 ff.; BGH NJW-RR 2006, 1508 und 215; BGH NJW-RR 2003, 1507 und 1217; je m.w.N.).
  • BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05

    Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12
    Diese Fallkonstellation kann aber nicht bewirken, dass nunmehr von einer streitgenössischen Verbundenheit von Klägerin und Drittwiderbeklagten auszugehen ist und eine Kostenhaftung der Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten aufgrund der Kostenentscheidung in dem Teilurteil nach den für die Streitgenossenschaft entwickelten Grundsätzen zu behandeln ist, d.h. für den einzelnen Streitgenossen auf den Bruchteil der Anwaltskosten zu beschränken ist, den seine Beteiligung an der Streitgenossenschaft ausmacht (vgl. hierzu: Schnapp in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar, RVG, 5. Auflage 2010, § 7 RVG Rn. 46 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, Nr. 1008 RVG-VV Rn. 283 ff.; BGH NJW-RR 2006, 1508 und 215; BGH NJW-RR 2003, 1507 und 1217; je m.w.N.).
  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12
    Ausschlaggebend dafür war, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene (sog. isolierte) Widerklage möglich sein sollte, wenn die zu erwartenden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH NJW 2008, 2852; BGH NJW 2007, 1753; je m.w.N.).
  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12
    Ausschlaggebend dafür war, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene (sog. isolierte) Widerklage möglich sein sollte, wenn die zu erwartenden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH NJW 2008, 2852; BGH NJW 2007, 1753; je m.w.N.).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10

    Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12
    Denn es fehlt gerade an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage, da diese nur den bislang am Verfahren nicht beteiligten Außenstehenden betrifft (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 129/10, in juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 208/10, in juris; BGH NJW 2011, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010, Az. 32 Sbd 128/09, in juris; OLGR Braunschweig 2009, 790; OLG München NJW 2009, 2609; OLGR München 2009, 448; je m.w.N.).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12
    Denn es fehlt gerade an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage, da diese nur den bislang am Verfahren nicht beteiligten Außenstehenden betrifft (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 129/10, in juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 208/10, in juris; BGH NJW 2011, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010, Az. 32 Sbd 128/09, in juris; OLGR Braunschweig 2009, 790; OLG München NJW 2009, 2609; OLGR München 2009, 448; je m.w.N.).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10

    Gerichtsstand für eine isolierte Drittwiderklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12
    Denn es fehlt gerade an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage, da diese nur den bislang am Verfahren nicht beteiligten Außenstehenden betrifft (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 129/10, in juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 208/10, in juris; BGH NJW 2011, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010, Az. 32 Sbd 128/09, in juris; OLGR Braunschweig 2009, 790; OLG München NJW 2009, 2609; OLGR München 2009, 448; je m.w.N.).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 152/09

    Kosten anwaltlicher Abmahnungen wegen persönlichkeitsrechtsverletzender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12
    Denn auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen nur dann dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. im Einzelnen zur Definition der Angelegenheit, die mehrere Gegenstände umfassen kann: BGH NJW 2011, 782 und 155; und speziell bezogen auf die streitgenössische Drittwiderklage: OLGR München 1995, 12; je m.w.N.).
  • OLG München, 27.09.1994 - 11 W 2327/94
  • OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09

    Zuständigkeitsbestimmung für eine isolierte Drittwiderklage

  • OLG Braunschweig, 10.07.2009 - 1 W 32/09

    Abtretung, um Zeugen zu gewinnen: Verteidigung mit isolierter Drittwiderklage?

  • BGH, 17.12.2015 - III ZB 61/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung des Klägers und des Drittwiderbeklagten in

    Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, die sich hierzu auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 2012 (NJW-RR 2013, 63) berufen, dass wegen konträrer Interessen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten nicht dieselbe Angelegenheit vorliege.
  • OLG Stuttgart, 03.05.2016 - 8 W 396/14

    Rechtsanwaltskosten: Dieselbe Angelegenheit bei Vertretung des Klägers und

    Bei der anwaltlichen Vertretung des Klägers und der Drittwiderbeklagten handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, so dass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal verlangen kann (Anschluss an BGH AGS 2016, 61; Aufgabe von OLG Stuttgart/Senat AGS 2013, 324).

    Die Rechtspflegerin hat zur Begründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats vom 08.11.2012 (OLG Stuttgart/Senat AGS 2013, 324) ausgeführt, bei der im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten erhobenen negativen Feststellungsklage entständen die Anwaltsgebühren auf Seiten des Klägers und der Drittwiderbeklagten jeweils in voller Höhe und seien auch erstattungsfähig.

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 08.11.2012 (OLG Stuttgart 8 W 419/12, AGS 2013, 324) die Auffassung vertreten hat, es lägen in so einem Fall mehrere Angelegenheiten vor, wird hieran nicht festgehalten.

  • OLG Köln, 01.04.2015 - 17 W 37/15

    Anwaltsgebühren bei Vertretung von Kläger und Drittwiderbeklagtem in einem

    Zur Begründung der separaten Kostenfestsetzungsanträge berufen sie sich auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW 2013, 63 = AGS 2013, 324).

    Selbst wenn die von den Klägern gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht gleichartig sind, gilt nichts anderes, ebenfalls dann nicht, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig etwa eine Partei und einen Streithelfer, den Kläger und den Widerbeklagten oder aber, so wie hier, die Klägerin und den Drittwiderbeklagten vertritt (OLG München JB 1995, 138; LG Düsseldorf AGS 2010, 321 mit zust. Anm. E.Schneider AGS 2010, 322; N. Schneider AGS 2013, 325 f.; s.a. Mayer, in: Gerold/Schmidt, § 60 Rdnr. 15, 13; § 15 Rdnr. 11; a.A. OLG Stuttgart NJW 2013, 63 = AGS 2013, 324; ihm folgend: Hartmann, § 15 RVG Rdnr. 49, allerdings ohne nähere Begründung).

  • OLG Celle, 30.12.2014 - 2 W 279/14

    Anwaltsgebühren bei Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten

    Bei der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten kann es sich um dieselbe Angelegenheit handeln, so dass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal und daneben die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG verlangen kann (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW-RR 2013, 63).

    Ohne Erfolg verweist der Drittwiderbeklagte für seine abweichende Auffassung auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 8. November 2012 (vgl. NJW-RR 2013, 63).

  • OLG Bamberg, 24.02.2015 - 1 W 38/14

    Anwaltlicher Gebührenanspruch bei Vertretung von Klägerin und Drittwiderbeklagtem

    bb) Nicht zu folgen ist der von Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 8 W 219/12, NJW-RR 2013, 63), die notwendige Rechtverteidigung des Zedenten gegen die gegen ihn erhobene isolierte Drittwiderklage sei konträr zu den Rechtsverfolgungszielen der Klägerin, weshalb Klägerin und Drittwiderbeklagter "an sich" nicht durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden könnten und es sich deshalb bei der Verfolgung des Klageanspruchs für die Klägerin und bei der Abwehr der negativen Feststellungsklage für den Drittwiderbeklagten nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handele.
  • LG Bonn, 08.04.2016 - 1 O 90/15

    Anlageberatung, Anlageprospekt, Drittwiderklage, Zession

    Denn nur dieser Klageweg ermöglicht dem Beklagten ohne Preisgabe berechtigter Interessen der Prozessparteien die Herbeiführung einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung über das Nichtbestehen der gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht, die sich (auch) auf die Widerbeklagte als Zedentin der eingeklagten Zahlungsansprüche erstreckt (BGH, Urteil vom 13.06.2008 - V ZR 114/07 = NJW 2008, 2852, 2855; OLG Stuttgart NJW-RR 2013, 63f.; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 33 Rd.26; Zöller/Vollkommer, aaO., § 33 Rd.21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht