Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,44145
BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11 (https://dejure.org/2012,44145)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2012 - BLw 12/11 (https://dejure.org/2012,44145)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2012 - BLw 12/11 (https://dejure.org/2012,44145)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,44145) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 aF HöfeO, § 242 BGB, § 2100 BGB
    Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall; treuwidrige Berufung des Hofnacherben auf sein Sondererbrecht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HöfeO § 8 Abs. 1 a. F.; BGB §§ 242, 2100
    Vererbung nach dem Sondererbrecht der Höfeordnung trotz Wegfalls der Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls

  • Wolters Kluwer

    Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung nach dem Sondererbrecht bei Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Vorerbfalls und Wegfall der Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalls

  • rewis.io

    Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall; treuwidrige Berufung des Hofnacherben auf sein Sondererbrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO a.F. § 8 Abs. 1 S. 1
    Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung nach dem Sondererbrecht bei Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Vorerbfalls und Wegfall der Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Treu und Glauben - und der Hoferbe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorerbe, Nacherbe und die Höfeordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Rechtsmissbrauch bei Rechtsirrtum des Hofnacherben über seine Erbschaft

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 713
  • DNotZ 2013, 446
  • FamRZ 2013, 1304
  • FamRZ 2013, 622
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70

    Nacherbenanwartschaft bei Inkrafttreten der Höfeordnung

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Auch kann - wenn etwas Gegenteiliges im Gesetz nicht angeordnet ist - nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer erbrechtlichen Neuregelung die nach bisherigem Erbrecht begründeten Anwartschaften der Nacherben ersatzlos weggefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188).

    Diesem Maßstab hält die weitere Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO aF auf die vor dem 1. Juli 1976 eingetretenen Erbfälle ("Altfälle") deshalb stand, weil aus der Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten übertragbare und vererbbare Anwartschaftsrechte des Nacherben entstanden waren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188).

    Dies widerspräche nicht nur den erbrechtlichen Prinzipien, dass Vor- und Nacherben wahre Erben desselben Erblassers und ein und derselben Erbschaft sind (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1951 - V BLw 61/50, BGHZ 3, 254, 255) und sich Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich nach dem Recht richten, das für den Erbfall gegolten hat (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188), sondern auch den an den Vorerbfall anknüpfenden Vorschriften des Höferechts über die Abfindungs- (§ 12 HöfeO) und Nachabfindungsansprüche (§ 13 HöfeO) (vgl. Dressler, AgrarR 2001, 265, 280 f.).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Die auf Besatzungsrecht beruhende Vorschrift ist indessen einer Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz entzogen(BVerfGE 15, 337, 346).

    Es ist lediglich zu prüfen, ob ihre weitere Anwendung nach Art. 3 § 3 2. HöfeÄndG noch verfassungsgemäß ist, da der Gesetzgeber nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet war, besatzungsrechtliche Vorschriften, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, aufzuheben oder zu ändern, um eine mit dem Grundgesetz entsprechende Rechtsordnung zu schaffen (BVerfGE 15, 337, 350).

    Zu diesem Zweck wirkt das Anerbenrecht der Zerschlagung bäuerlicher Betriebe, der Zersplitterung des Bodens und der bei der Abfindung der weichenden Erben drohenden Gefahr der Überschuldung entgegen(BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 367; Senat, Beschluss vom 5. Juni 1992 - BLw 7/91, RdL 1992, 217, 218).

  • BGH, 14.05.1987 - BLw 2/87

    Rechtsfolgen der Löschung des Hofvermerks; Fortbestehen der höferechtlich wirksam

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    a) Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn - wie hier - mehrere Personen darüber streiten, ob eine (gegenwärtige oder ehemalige) Hofstelle nach dem Höferecht oder dem allgemeinem Erbrecht vererbt worden ist und der Antragsteller geltend macht, der Hoferbe zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 1987 - BLw 2/87, BGHZ 101, 57, 59 und 64).

    Dem widerspricht es, wenn dem Nacherben noch die Vorteile des Höferechts zugutekommen, obwohl der Besitzung bei dem Anfall der Nacherbschaft nach § 2139 BGB die Hofeigenschaft fehlt, ohne die sie grundsätzlich nicht als Sondervermögen nach Maßgabe der Höfeordnung vererbt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1987 - BLw 2/87, BGHZ 101, 57, 65 und BLw 29/85, AgrarR 1987, 350, 351).

  • BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 90/84

    Bestimmung der Nacherben; Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Erbprätendenten können nicht über das Erbrecht als solches disponieren, sondern lediglich nach der für die Übertragung einer Erbschaft geltenden Vorschrift in § 2385 Abs. 1 BGB vereinbaren, einander so zu stellen, als wäre eine bestimmte Erbfolge eingetreten (vgl. zum Höferecht: OLG Oldenburg, RdL 2009, 319, 321; zum allgemeinen Erbrecht: BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 90/84, NJW 1986, 1812, 1813; KG, FGPrax 2004, 31).

    Solche Verträge bedürfen jedoch gemäß § 2371, § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 90/84, aaO).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Zu diesem Zweck wirkt das Anerbenrecht der Zerschlagung bäuerlicher Betriebe, der Zersplitterung des Bodens und der bei der Abfindung der weichenden Erben drohenden Gefahr der Überschuldung entgegen(BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 367; Senat, Beschluss vom 5. Juni 1992 - BLw 7/91, RdL 1992, 217, 218).
  • BGH, 14.05.1987 - BLw 29/85

    Löschung des Hofvermerks trotz bindender Hoferbenbestimmung

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Dem widerspricht es, wenn dem Nacherben noch die Vorteile des Höferechts zugutekommen, obwohl der Besitzung bei dem Anfall der Nacherbschaft nach § 2139 BGB die Hofeigenschaft fehlt, ohne die sie grundsätzlich nicht als Sondervermögen nach Maßgabe der Höfeordnung vererbt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1987 - BLw 2/87, BGHZ 101, 57, 65 und BLw 29/85, AgrarR 1987, 350, 351).
  • OLG Oldenburg, 18.03.2004 - 10 W 9/03

    Klärung der Nacherbfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes;

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    a) Nach der in Rechtsprechung (OLG Celle, AgrarR 1979, 320, 321; OLG Hamm, AgrarR 1991, 132, 133; OLG Köln, DNotZ 1978, 308, 309; OLG Oldenburg, AgrarR 1978, 288, 289 und AUR 2005, 54, 55) und im Schrifttum (Dressler, AgrarR 2001, 265, 272; Faßbender, AgrarR 1977, 194, 195; Steffen, RdL 1991, 116, 117) überwiegend vertretenen Ansicht, die das Beschwerdegericht teilt, vererbt sich eine Besitzung, die im Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, auch dann nach dem Sondererbrecht, wenn die Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist.
  • BGH, 30.10.1951 - V BLw 61/50

    Übergehung durch Hofvorerben

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Dies widerspräche nicht nur den erbrechtlichen Prinzipien, dass Vor- und Nacherben wahre Erben desselben Erblassers und ein und derselben Erbschaft sind (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1951 - V BLw 61/50, BGHZ 3, 254, 255) und sich Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich nach dem Recht richten, das für den Erbfall gegolten hat (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188), sondern auch den an den Vorerbfall anknüpfenden Vorschriften des Höferechts über die Abfindungs- (§ 12 HöfeO) und Nachabfindungsansprüche (§ 13 HöfeO) (vgl. Dressler, AgrarR 2001, 265, 280 f.).
  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Nur für die landwirtschaftlichen Betriebe ist das Interesse gesetzlich anerkannt, den im Besitz der Familie befindlichen Hof dadurch in der Familie zu halten, dass er geschlossen auf einen Nachfolger übertragen wird (vgl. BVerfGE 91, 346, 361).
  • BGH, 24.04.1986 - BLw 27/85

    Testamentarische Anordnung der Erbfolge bei einem Ehegattenhof

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Diese Vorschrift, nach der ein Ehegattenhof dem überlebenden Ehegatten, sofern der Hof nicht von ihm stammte, mit dem Tod des anderen Ehegatten (nur) als Hofvorerben zufiel, hatte allerdings zur Folge, dass der überlebende Ehegatte bezüglich des ihm bereits gehörenden Miteigentumsanteils sich "bei lebendigem Leibe" selbst beerbte, was einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in sein Eigentumsrecht darstellte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 1986, BLw 27/85, BGHZ 98, 1, 4).
  • BGH, 05.06.1992 - BLw 7/91

    Vermächtnis auf Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs am Hof

  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

  • BGH, 23.03.1979 - V ZR 163/75

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches -

  • KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde im Erbscheinsverfahren: Erstreckung eines

  • BGH, 28.04.1958 - III ZR 98/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

  • RG, 30.06.1939 - GSZ 4/38

    Wucherkredit - § 817 S. 2 BGB, 'Leistung'

  • BGH, 11.12.1956 - V BLw 30/56

    Ausmärkergrundstücke

  • BGH, 11.01.1966 - V ZR 160/65

    Mißbrauch der Prozeßführungbefugnis

  • BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04

    Ende einer Kündigungsfrist an einem Sonn- oder Feiertag

  • BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55

    Verwaister Hof. Feststellung des Erben

  • BGH, 08.04.1952 - V BLw 30/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.04.1998 - V ZR 197/97

    Form einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß

  • OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05

    Treu und Glauben

  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

  • BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12

    Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche

    Maßgeblich ist insoweit, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 84; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11, FamRZ 2013, 622 Rn. 35; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 101; Faßbender in: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 115).
  • BGH, 25.04.2014 - BLw 6/13

    Testamentarische Regelung der Hoferbfolge: Wirksamkeit von

    Die Höfeordnung dient einem öffentlichen Interesse und soll nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Hoferben gegenüber den anderen Miterben führen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1972 - V BLw 7/72, BGHZ 59, 166, 168; Beschluss vom 10. Mai 1984 - BLw 2/83, BGHZ 91, 154, 164; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11, NJW-RR 2013, 713, 715 Rn. 31).
  • OLG Braunschweig, 25.06.2019 - 1 W 73/17

    Grundbuchberichtigung nach Erbfall; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des

    Eine landwirtschaftliche Besitzung, die bei Eintritt des Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, dürfte bei Eintritt der Nacherbfolge auch dann nach dem Sondererbrecht vererbt werden, wenn die Hofeigenschaft - wie hier - vor Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist; mit dem Verlust der Hofeigenschaft dürfte die durch den Vorerbfall begründete Nacherbenanwartschaft nicht erlöschen, denn dieses unentziehbare Anwartschaftsrecht dürfte der Nacherbe bereits beim Vorerbfall erworben haben (h.M., BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11 -, juris, Rn. 27, 29 bzw. NJW-RR 2013, S. 713 [716 Rn. 27, 29] i.V.m. Berichtigungsbeschluss vom 19. Juni 2013 - BLw 12/11 -, BeckRS 2013, 10906; ebenso BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70 -, NJW 1972, S. 436 zur umgekehrten Konstellation des Vor- und Nacherbfalls vor und nach Inkrafttreten der Höfeordnung; zum Meinungsstand vgl. von Garmissen , in: Keim/Lehmann, Beck'sches Formularbuch Erbrecht, 4. Auflage 2019, Abschnitt G.X.1, Anm. 5 a.E.).

    Es dürfte auch keine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Beteiligte zu 2. Ansprüche als Hofnacherbin geltend machte - was ausweislich des "Vermächtniserfüllungsvertrages" augenscheinlich ohnehin im Einvernehmen mit der Beteiligten zu 1. geschähe: Eine unzulässige Rechtsausübung dürfte allenfalls dann vorliegen, wenn die landwirtschaftliche Besitzung bereits im Zeitpunkt des Vorerbfalls nicht als ein Hof im Sinne der Höfeordnung behandelt worden wäre (BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11 -, juris, Rn. 29 = NJW-RR 2013, S. 713 [716 Rn. 29]).

  • OLG Hamm, 11.10.2013 - 10 W 26/13

    Hoferbfolge nach altem Recht, Nacherbfall, Wirtschaftsfähigkeit des Nacherben

    Unmaßgeblich für die Beurteilung der Hoferbfolge mit Eintritt des Nacherbfalls am 02.08.2011 ist, ob der Hof in der Zeit nach dem Tod des Erblassers B- C1 und vor dem Eintritt des Nacherbfalls seine Hofeigenschaft verliert, wie es hier unstreitig der Fall war ( vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23.11.2012, ZEV 2013, 384).
  • OLG Celle, 18.01.2016 - 7 W 64/15

    Zulässigkeit eines Hoferbenfeststellungsverfahrens lange Zeit nach dem Erbfall

    Haben die gesetzlichen Erben unmittelbar nach dem 1987 eingetretenen Erbfall nach fehlerhafter Löschung des Hofvermerks von Amts wegen auch für den als Nebenerwerbsbetrieb geführten Grundbesitz einen gemeinschaftlichen Erbschein erwirkt und 1990 unter Aufgabe der Bewirtschaftung die Betriebseinheit endgültig aufgelöst, stellt es eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn nunmehr - fast 30 Jahre nach dem Erbfall und 25 Jahre nach der Betriebseinstellung - einzelne Erben (nach auch erst jetzt erfolgter Durchführung eines Hofesfeststellungsverfahrens) für sich ein Hoferbenfeststellungsverfahren betreiben (analog BGH, Beschl. v. 23.11.2012 - BLw 12/11).

    Für die Geltendmachung der Rechte als Hoferbe fehle ein schutzwürdiges Eigeninteresse, wenn es nicht mehr um den Erhalt eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern nur noch um die Erlangung eines den Zwecken des Sondererbrechts nicht entsprechenden Vorteils bei der Auseinandersetzung des Nachlasses gehe (BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11 -, juris).

  • OLG Köln, 28.11.2013 - 23 U 5/13

    Anspruch eines Pächters auf Verlängerung eines Landpachtvertrages mit langer

    Eine Hoferbenstellung unter Rückgriff auf § 242 BGB muss auf Ausnahmefälle beschränkt sein (vgl. etwa BGH NJW 1955, 1065; BGHZ 23, 249 = NJW 1955, 787; Münchner Kommentar/Einsele, BGB, § 125 Rdn. 58; allgemein zuletzt BGH NJW-RR 2013, 713 = AUR 2013, 177 = RdL 2013, 135, juris Tz. 15).
  • OLG Hamm, 15.10.2021 - 10 W 87/20

    Wegfall der Hofeigenschaft; schrittweise Einstellung der landwirtschaftlichen

    Unmaßgeblich ist dafür, ob der Hof in der Zeit nach dem Tod des Erblassers und vor dem mit dem Tod der Vorerbin am 00.00.2019 eingetretenen Nacherbfall seine Hofeigenschaft verloren hat (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - I-10 W 26/13 -, juris; BGH, Beschluss vom 23.11.2012, ZEV 2013, 384).
  • LG Kiel, 21.02.2014 - 17 O 12/12

    Erbsache: Anspruch eines als Hoferbe eingesetzten Erben bei zum Zeitpunkt des

    Nur für die landwirtschaftlichen Betriebe ist das Interesse gesetzlich anerkannt, den im Besitz der Familie befindlichen Hof dadurch in der Familie zu halten, dass er geschlossen auf einen Nachfolger übertragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2012, BLw 12/11 mit weiteren Nachweisen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht