Rechtsprechung
   OLG Bremen, 08.05.2014 - 5 UF 110/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10344
OLG Bremen, 08.05.2014 - 5 UF 110/13 (https://dejure.org/2014,10344)
OLG Bremen, Entscheidung vom 08.05.2014 - 5 UF 110/13 (https://dejure.org/2014,10344)
OLG Bremen, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 5 UF 110/13 (https://dejure.org/2014,10344)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,10344) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Modifizierung des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag - Wirksamkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzen der Zulässigkeit einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Modifizierung des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Modifizierung des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag zulässig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1097
  • FamRZ 2014, 1635
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Bremen, 08.05.2014 - 5 UF 110/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung, in welcher die Ehegatten ihre Scheidungsfolgen abweichend vom gesetzlichen Leitbild regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf sie unzulässig ist (§ 242 BGB), eine Gesamtwürdigung der getroffenen Regelung, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens vorzunehmen (BGH, FamRZ 2004, 601, 604; Hahne, in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl. 2013, VI Rn. 544).

    Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen über Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der Privatautonomie der Ehegatten unterliegen (BGH, FamRZ 2004, 601, 604; Hahne, a.a.O., Rn. 545).

    Maßgeblich hierfür ist wiederum, dass die Toleranzschwelle je eher überschritten ist, je stärker die vertragliche Regelung in den sog. Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH, FamRZ 2004, 601, 605; Hahne, a.a.O., Rn. 545).

    Zu letzterem zählen der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der Krankheits- und Altersunterhalt (§§ 1572, 1571 BGB) sowie der Versorgungsausgleich, der als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten ist (BGH, FamRZ 2004, 601, 605; Hahne, a.a.O. Rn. 546).

    Vertragliche Regelungen über den Zugewinnausgleich sind hingegen im weiten Maße zulässig (BGH, FamRZ 2004, 601, 605).

    Zu prüfen ist hier im Wege einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss (z.B. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie geplante Ausgestaltung der Ehe), ob der Vertrag in diesem Zeitpunkt offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihm wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist (BGH, FamRZ 2004, 601, 606; Hahne, a.a.O., Rn. 548).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Sittenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn durch die Vereinbarungen Regelungen aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen ohne Kompensation abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige wichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt werden (BGH, FamRZ 2004, 601, 606).

    Im Rahmen der Ausübungskontrolle ist zu prüfen, ob sich bezogen auf den Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft aus dem früher vereinbarten Ausschluss von Scheidungsfolgen eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, deren Hinnahme für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen und seines Vertrauens auf den Bestand der getroffenen Abrede unzumutbar ist (BGH, FamRZ 2004, 601, 606; Hahne, a.a.O., Rn. 553).

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99

    Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrages

    Auszug aus OLG Bremen, 08.05.2014 - 5 UF 110/13
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert regelmäßig stärkere Eingriffe in das Scheidungsfolgenrecht, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen; so etwa den kumulativen Verzicht auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Aufstockungsunterhalt (BGH, FamRZ 2008, 2011), den Verzicht auf Versorgungsausgleich bei Vereinbarung von Gütertrennung und Verzicht auf weitergehenden Unterhalt (BGH, FamRZ 2009, 1091) oder die Vereinbarung von Gütertrennung, Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie Vereinbarung eines geringfügigen Unterhalt der Ehefrau bei gleichzeitiger entschädigungsloser Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der Ehewohnung (vgl. BGH, FamRZ 2005, 26; siehe insgesamt auch Hahne, a.a.O., Rn. 549 f.).
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Bremen, 08.05.2014 - 5 UF 110/13
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert regelmäßig stärkere Eingriffe in das Scheidungsfolgenrecht, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen; so etwa den kumulativen Verzicht auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Aufstockungsunterhalt (BGH, FamRZ 2008, 2011), den Verzicht auf Versorgungsausgleich bei Vereinbarung von Gütertrennung und Verzicht auf weitergehenden Unterhalt (BGH, FamRZ 2009, 1091) oder die Vereinbarung von Gütertrennung, Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie Vereinbarung eines geringfügigen Unterhalt der Ehefrau bei gleichzeitiger entschädigungsloser Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der Ehewohnung (vgl. BGH, FamRZ 2005, 26; siehe insgesamt auch Hahne, a.a.O., Rn. 549 f.).
  • LG Saarbrücken, 14.11.2008 - 5 T 156/08

    Vergütungsanspruch ist gesetzlich festgelegt und nicht zu ändern!

    Auszug aus OLG Bremen, 08.05.2014 - 5 UF 110/13
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert regelmäßig stärkere Eingriffe in das Scheidungsfolgenrecht, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen; so etwa den kumulativen Verzicht auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Aufstockungsunterhalt (BGH, FamRZ 2008, 2011), den Verzicht auf Versorgungsausgleich bei Vereinbarung von Gütertrennung und Verzicht auf weitergehenden Unterhalt (BGH, FamRZ 2009, 1091) oder die Vereinbarung von Gütertrennung, Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie Vereinbarung eines geringfügigen Unterhalt der Ehefrau bei gleichzeitiger entschädigungsloser Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der Ehewohnung (vgl. BGH, FamRZ 2005, 26; siehe insgesamt auch Hahne, a.a.O., Rn. 549 f.).
  • BGH, 26.03.1997 - XII ZR 250/95

    Herausnahme des Betriebsvermögens des Unternehmer-Ehegatten im Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Bremen, 08.05.2014 - 5 UF 110/13
    Dies ist nicht zu beanstanden, da grundsätzlich sogar das gesamte Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden kann (BGH, NJW 1997, 2239; OLG Hamm, FamRZ 2006, 1034; s. auch Brambring, in: Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 3. Aufl. 2010, § 23 Rn. 60).
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Bremen, 08.05.2014 - 5 UF 110/13
    Auch sind die mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2005, 185, 186, Hahne, a.a.O., Rn. 548).
  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Auszug aus OLG Bremen, 08.05.2014 - 5 UF 110/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts erforderliche Konnexität gegeben, wenn beide Ansprüche wie hier aus der von den Verfahrensbeteiligten durch die Ehe begründeten und durch ihr Scheitern beendeten Lebensgemeinschaft herrühren (s. nur BGH, NJW 2000, 948, 950).
  • OLG Hamm, 24.03.2006 - 7 UF 288/05

    Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

    Auszug aus OLG Bremen, 08.05.2014 - 5 UF 110/13
    Dies ist nicht zu beanstanden, da grundsätzlich sogar das gesamte Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden kann (BGH, NJW 1997, 2239; OLG Hamm, FamRZ 2006, 1034; s. auch Brambring, in: Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 3. Aufl. 2010, § 23 Rn. 60).
  • BGH, 17.09.1987 - IX ZR 208/86

    Geltendmachung des Rückgriffsanspruchs des Bürgen im Urkundenprozeß

    Auszug aus OLG Bremen, 08.05.2014 - 5 UF 110/13
    Das Verfahren war insoweit unter entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1973, 856; LAG Düsseldorf, DB 1975, 2040; BGH, NJW-RR 1988, 61; Ball, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 538 Rn. 32.).
  • BGH, 05.11.2015 - VII ZR 144/14

    Bauvertrag: Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen eines

    Nicht erforderlich ist, dass der Besteller bereits vor Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche ein diesbezügliches Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 40/05, BauR 2006, 1464, 1465, juris Rn. 7 = NZBau 2006, 645; OLG Bremen, NJW-RR 2014, 1097, 1100 f., juris Rn. 57; OLG München, BauR 2012, 663, 664, juris Rn. 10 = NZBau 2012, 241; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. April 2007 - 3 U 188/06, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf - 24. Zivilsenat -, OLGR 2007, 468, 469, juris Rn. 3; MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 215 Rn. 4; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 215 Rn. 2; PWW/Deppenkemper, BGB, 10. Aufl., § 215 Rn. 2; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 215 Rn. 12; Kniffka/Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 28. Juli 2015, § 634a Rn. 171 f. unter Aufgabe von Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 143; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Aufl., Rn. 1607; Messerschmidt/Voit-Drossart, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 634a Rn. 38; Kohler, BauR 2003, 1804, 1813; a.A. OLG Schleswig, BauR 2012, 815, 821 f., juris Rn. 53).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht