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   BGH, 13.03.2014 - I ZB 60/13   

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https://dejure.org/2014,18305
BGH, 13.03.2014 - I ZB 60/13 (https://dejure.org/2014,18305)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 (https://dejure.org/2014,18305)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2014 - I ZB 60/13 (https://dejure.org/2014,18305)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 259 Abs 2 BGB, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Berufungsbeschwer nach Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Stufenklage: Prüfung notwendiger Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Formulierung der Erklärung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • rewis.io

    Berufungsbeschwer nach Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Stufenklage: Prüfung notwendiger Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Formulierung der Erklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
    Ermittlung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • datenbank.nwb.de

    Berufungsbeschwer nach Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Stufenklage: Prüfung notwendiger Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Formulierung der Erklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltlicher Beistand für die eidesstattliche Versicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltlicher Beistand für die eidesstattliche Versicherung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Eidesstattliche Versicherung mit oder ohne anwaltlichen Rat und Beistand?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Eidesstattliche Versicherung mit oder ohne anwaltlichen Rat und Beistand?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1210
  • MDR 2014, 1099
  • GRUR 2014, 908
  • WM 2014, 2127
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.02.2013 - IV ZR 42/11

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - I ZB 60/13
    a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33 Rn. 4; Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 14 mwN).

    Dabei kann ihm die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann nicht verwehrt werden, wenn etwa der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 15 mwN).

    Auch wenn ein Titel grundsätzlich auslegungsfähig ist, genügt es nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 17).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch BGH, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 15).

  • BGH, 26.10.2005 - XII ZB 25/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - I ZB 60/13
    a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33 Rn. 4; Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 14 mwN).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12

    Berufungsverfahren: Beschwerwert bei der Berufung gegen die Verurteilung zur

    Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats mit Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 - (NJW-RR 2014, 1210 f.) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

    Der Senat sieht sich zwar an die Rechts ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 - (NJW-RR 2014, 1210 f.) gebunden.

    Der Senat sieht sich zwar an die Rechts ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 - (NJW-RR 2014, 1210 f.) gebunden.

    Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 13.03.2014 (a.a.O. Rdn. 14) in tatsächlicher Hinsicht gemäß §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 1, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ZPO ersichtlich - nur - die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart zugrunde gelegt, die sich in dessen Beschluss vom 10.07.2013 (dort S. 6 3. Absatz; vgl. Bd. VI Bl. 1002) - und entsprechend in der Rechtsbeschwerdebegründung der Beklagten vom 17.10.2013 (dort S. 2 letzter Absatz, vgl. BGH-Band, Bl. 11) - ausdrücklich wiederfinden: Dass die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Teilurteil vom 07.11.2012 über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe hinausgeht, indem das Landgericht die Beklagte im Teilurteil vom 11.03.2011 zur Auskunftserteilung über die Vertriebsergebnisse für die J... Solution Software Version 3.2 und sämtliche Folgeversionen für die Zeit vom 01.01.2008 bis 25.05.2009 verurteilte, wohingegen das Organ der Beklagten die eidesstattliche Versicherung für Vertriebsergebnisse nunmehr zusätzlich auch für das 4. Quartal 2006, das Jahr 2007 und die Zeit vom 26.05.2009 bis 30.06.2009 abgeben muss.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f; zitiert nach juris Rdn. 7 m.w.N.).

    Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2014 (I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f; zitiert nach juris Rdn. 9 ff.) ist der von der Beklagten angegriffene Urteilsausspruch über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinreichend bestimmt.

    Diese Ausführungen hat der Bundesgerichtshof, auch unter ausdrücklicher Bestätigung der hinreichenden Bestimmtheit des angefochtenen Urteilsausspruchs, in seinem Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 - nicht beanstandet.

    Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass bei der Bemessung des Aufwands, der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusetzen ist, zu berücksichtigen ist, dass der zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von erteilten Auskünften Verurteilte verpflichtet ist, die erteilten Auskünfte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH WM 1996, 466; BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f., zitiert nach juris Rdn. 8).

    Dies genügt den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof - auch im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels - stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f., juris Rdn. 10; BGH, NJW-RR 2013, 1033, juris Rdn. 17).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 69/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines

    aa) Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunftserteilung anknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13, GRUR 2014, 908 [juris Rn. 15]; OLG Köln, FamRZ 1990, 1128, 1129; vgl. bereits OLG München, OLGE 32, 50 f.; Eichmann, GRUR 1990, 575, 583).

    Behauptet der Schuldner, er könne die zu versichernde Auskunft nicht aufrechterhalten, weil sie falsch oder unvollständig sei, darf er die Abgabe jedoch nicht folgenlos verweigern, sondern ist berechtigt und verpflichtet, die erteilte Auskunft vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1962 - I ZR 108/60, GRUR 1962, 398 [juris Rn. 22] - Kreuzbodenventilsäcke II; BGH, GRUR 1982, 723 [juris Rn. 17] - Dampffrisierstab I; BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033 [juris Rn. 15] mwN; BGH, GRUR 2014, 908 [juris Rn. 8]; OLG Bamberg, NJW 1969, 1304 [juris Rn. 6 f.]; Bartels in Stein/Jonas aaO § 889 Rn. 9).

    Auch wenn ein Titel grundsätzlich auslegungsfähig ist, genügt es nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1033 [juris Rn. 17] mwN; GRUR 2014, 908 [juris Rn. 10]; OLG Saarbrücken, MDR 2013, 1311 [juris Rn. 15] mwN; Ahrens/Bacher aaO Kap. 74 Rn. 42; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 704 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Götz aaO § 704 Rn. 8).

    Dann kann dem Urteil selbst entnommen werden, um welche Auskünfte es geht, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, ohne dass zur Konkretisierung der Verpflichtung auf die Gerichtsakte oder andere Schriftstücke zurückgegriffen werden muss (vgl. BGH, GRUR 2014, 908 [juris Rn. 12]).

  • OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 37/16

    Im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesene Zinsen können bei

    (2) Infolge inhaltlicher Unbestimmtheit, resultierend aus dem unzulänglich bezeichneten Inhalt der geschuldeten Gegenleistung (vgl. BGHZ 165, 223/229; NJW-RR 2003, 375/376; 2013, 1033 Rn. 17; 2014, 1210 Rn. 10; für Zug-um-Zug-Gegenleistung: BGH NJW 1993, 324/325; 1994, 586/587; OLG Hamm MDR 2010, 1086; Zöller/Stöber § 756 Rn. 3), ist das erstinstanzliche Urteil weder nichtig noch wirkungslos, sondern lediglich in seinem Leistungsausspruch wirkungsgemindert (Jacobs in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. vor §§ 578-591 Rn. 12 f.).
  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 96/15

    Verwerfung einer Berufung wegen Nichterreichung der erforderlichen Wertgrenze im

    (1) Zwar ist bei der Bemessung der Beschwer auch der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren (s. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05, BeckRS 2009, 04579 Rn. 12 und Beschluss vom 4. Juni 2014 aaO S. 1103 Rn. 11 jeweils mwN) oder einen nicht hinreichend bestimmten Verurteilungsinhalt im Vollstreckungsverfahren zu klären (s. BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 aaO S. 1033 f Rn. 15 ff und Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13, NJW-RR 2014, 1210, 1211 Rn. 8).
  • OLG Saarbrücken, 17.06.2015 - 9 UF 101/14

    Stufenantrag auf Kindes- und Trennungsunterhalt: Beschwer des zur

    Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, zuletzt Beschl. v. 13. März 2014, I ZB 60/13, NJW-RR 1210, m.w.N., sowie Beschl. v. 27. Februar 2013, IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033, m.w.N.).

    An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof festgehalten (BGH, Beschl. v. 13. März 2014, I ZB 60/13, sowie Beschl. v. 27. Februar 2013, IV ZR 42/11, aaO).

  • BGH, 17.11.2014 - I ZB 31/14

    Berufungsverfahren gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Notwendige

    Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2; Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13, GRUR 2014, 908 Rn. 7 = NJW-RR 2014, 1210).
  • OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 6 U 69/14

    Verpflichtung zur Einbeziehung einer auf einer Kreuzfahrt zu entrichtenden

    Dies dient lediglich der redaktionellen Anpassung an den aktuellen Gesetzeswortlaut, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre (KG MD 2014, 1111, Tz. 31 ff bei juris).

    Der Kläger hat inhaltlich gleichlautende Verurteilungen von zahlreichen Obergerichten erzielen können (OLG Hamburg MD 2009, 328; OLG Dresden MD 2013, 1022; OLG München MD 2014, 842; OLG Koblenz MD 2014, 692; KG Berlin MD 2014, 1111; OLG Jena GRUR-RR 2014, 294; OLG Bamberg MD 2015, 592 und OLG Dresden vom 6.5.2015, 14 U 148/14 - Anlage BB 1).

  • OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 34/16

    Amtswiderspruch - Grundbuchamt

    bb) Zudem bezeichnet der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Urteilsausspruch die Leistungspflicht des Schuldners insofern nicht mit einer den Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügenden Bestimmtheit, als die geschuldete Gegenleistung nicht ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden allein aus dem Titel heraus bestimmbar ist (vgl. BGHZ 165, 223/229; BGH NJW-RR 2013, 1033 Rn. 17; 2014, 1210 Rn. 10; für Zug-um-Zug-Gegenleistung: BGH NJW 1993, 324/325; 1994, 586/587; OLG Hamm MDR 2010, 1086; Zöller/Stöber § 756 Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 5 U 186/12

    Berufungsverfahren: Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Abgabe der

    BGH-Rechtsmittel: I ZB 60/13;.
  • OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 1 UF 24/16

    Familienrecht: Beschwerdewert für Auskunft über Vermögen

    Dem Antragsteller ist insoweit eine anwaltliche Beratung über die Aufklärung zum Inhalt und Umfang der Verpflichtung zuzubilligen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 783; NJW-RR 2014, 1210).
  • OLG München, 30.11.2015 - 34 Sch 39/14

    Vollstreckbarerklärung eines zur Gewährung von Einsicht in einen Konzernabschluss

  • AG Neustadt/Weinstraße, 28.09.2022 - 4 C 201/21

    Wohnungseigentumsverwalterwechsel während Rechtsstreit

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