Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18617
BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12 (https://dejure.org/2013,18617)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2013 - V ZR 151/12 (https://dejure.org/2013,18617)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - V ZR 151/12 (https://dejure.org/2013,18617)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,18617) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 139 Abs 5 ZPO, § 156 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 296a S 1 ZPO, § 525 S 1 ZPO
    Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Einreichung eines nicht nachgelassenen Schriftsatzes aufgrund nicht rechtzeitig erteilten gerichtlichen Hinweises

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs aufs rechtliches Gehör wegen Zurückweisung des Vorbringens in einem nachgereichten Schriftsatz

  • rewis.io

    Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Einreichung eines nicht nachgelassenen Schriftsatzes aufgrund nicht rechtzeitig erteilten gerichtlichen Hinweises

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 283 S. 1
    Verletzung des Anspruchs aufs rechtliches Gehör wegen Zurückweisung des Vorbringens in einem nachgereichten Schriftsatz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtliches Gehör in der Berufungsinstanz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verstoß gegen das rechtliche Gehör bei Nichtberücksichtigung nicht nachgelassenen Schriftsatzes nach unterbliebenem Hinweis

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 177
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12
    Reagiert nämlich eine Partei - wie hier die Beklagte - auf das nicht ordnungsgemäße, weil gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Vorgehen des Berufungsgerichts, indem sie einen nicht nachgelassenen Schriftsatz einreicht, so muss das Berufungsgericht das darin enthaltene neue Vorbringen berücksichtigen und - wenn es sich als entscheidungserheblich darstellt - die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143 und vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Rn. 4).

    Deshalb stellt es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn das Berufungsgericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ablehnt und damit das in einem nachgereichten Schriftsatz enthaltene Vorbringen nicht mehr zur Kenntnis nimmt (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 f. Rn. 6).

  • BGH, 26.06.2008 - V ZR 225/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs in Zivilverfahren; Hinweispflichten des

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12
    Dem Inhalt des Verfahrensgrundrechts entnimmt der Bundesgerichtshof daher in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937, Rn. 4 mwN).

    Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung dem Erstrichter nicht folgen will, darauf hinweist, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2524 und Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, aaO).

  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61

    Rechtsstellung des Schlußerben

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12
    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher offen gelassen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 328; BGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1065 und vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 16/11, NJW-RR 2012, 332, 333 f. Rn. 15).
  • BGH, 14.12.1995 - IX ZR 242/94

    Haftung des Notars für unwirksame Beurkundung eines Erbverzichtsvertrages

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12
    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher offen gelassen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 328; BGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1065 und vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 16/11, NJW-RR 2012, 332, 333 f. Rn. 15).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12
    Reagiert nämlich eine Partei - wie hier die Beklagte - auf das nicht ordnungsgemäße, weil gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Vorgehen des Berufungsgerichts, indem sie einen nicht nachgelassenen Schriftsatz einreicht, so muss das Berufungsgericht das darin enthaltene neue Vorbringen berücksichtigen und - wenn es sich als entscheidungserheblich darstellt - die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143 und vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Rn. 4).
  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 32/05

    Hinweispflichten des Berufungsgerichts

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12
    Dem Inhalt des Verfahrensgrundrechts entnimmt der Bundesgerichtshof daher in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937, Rn. 4 mwN).
  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 16/11

    Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erb- und

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12
    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher offen gelassen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 328; BGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1065 und vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 16/11, NJW-RR 2012, 332, 333 f. Rn. 15).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12
    Rechtliche Hinweise müssen danach unter Berücksichtigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es den Parteien auch tatsächlich möglich ist, Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis zu nehmen, sie also nicht gehindert sind, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu ergänzen (BVerfGE 84, 188, 190 und 86, 133, 144).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12
    Rechtliche Hinweise müssen danach unter Berücksichtigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es den Parteien auch tatsächlich möglich ist, Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis zu nehmen, sie also nicht gehindert sind, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu ergänzen (BVerfGE 84, 188, 190 und 86, 133, 144).
  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12
    Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung dem Erstrichter nicht folgen will, darauf hinweist, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2524 und Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, aaO).
  • KG, 26.02.1973 - 12 U 2463/72
  • OLG Köln, 30.06.2010 - 2 U 154/09

    Anforderungen an die Form eines Pflichtteilsverzichts

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BGH, 12.03.2015 - V ZR 86/14

    Urkundenbeweis: Echtheit von Privaturkunden; Nachweis eines Blankettmissbrauchs

    Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 (V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177) aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen Dieses hat nach Vernehmung des Streithelfers als Zeugen erneut zu Gunsten der Klägerin entschieden.
  • BGH, 21.01.2020 - VI ZR 346/18

    Gehörsverletzung wegen unterbliebener Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    bb) Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält; der Hinweis muss dabei grundsätzlich so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - V ZR 4/19 Rn. 7, juris; vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 Rn. 5, juris; vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 8; ferner Senatsbeschluss vom 25. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 15; jeweils mwN).

    Eine solche Prüfung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil es der Kläger versäumt hat, im Termin einen Schriftsatznachlass zu beantragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 13 und vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328 Rn. 2 ff.; aA etwa Hk-ZPO/Wöstmann, 8. Aufl., § 139 Rn. 10; BeckOK ZPO/von Selle, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 139 Rn. 49.1; jeweils mwN).

  • BGH, 16.09.2015 - V ZR 8/15

    Berufungsverfahren: Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der

    a) Dem Inhalt des Verfahrensgrundrechts entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 Rn. 4).

    Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung dem Erstrichter nicht folgen will, auf seine von dem erstinstanzlichen Gericht abweichende Beurteilung hinweist und zwar so, dass noch rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, aaO; BVerfG, NJW 2003, 2524).

    Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, aaO; BVerfGE 86, 188, 190 und BVerfGE 88, 133, 144).

  • BGH, 10.12.2019 - II ZR 451/18

    Erforderlichkeit eines richterlichen Hinweises; Verletzung des rechtlichen

    Ein danach erforderlicher Hinweis ist nach § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO so früh wie möglich zu erteilen, das heißt so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328 Rn. 4; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 8; Beschluss vom 12. September 2019 - V ZR 276/18, juris Rn. 5).

    Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass die betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328 Rn. 4; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 12).

    Dies gilt auch dann, wenn die Partei einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht gestellt hat (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328 Rn. 6; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 13; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 43/12, MDR 2014, 47 Rn. 15; Beschluss vom 12. September 2019 - V ZR 276/18, juris Rn. 5).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 2 U 66/18

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Reagiert nämlich eine Partei - wie hier die Beklagten - auf das nicht ordnungsgemäße Vorgehen des Gerichts, indem sie einen nicht nachgelassenen Schriftsatz einreicht, so muss es das darin enthaltene neue Vorbringen berücksichtigen und - wenn es sich als entscheidungserheblich darstellt - die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnen (vgl. BGH, NJW 2000, 142, 143; NJW-RR 2007, 412 Rn. 4; NJW-RR 2014, 177 Rn. 12; BeckOK ZPO/Bacher, § 283 Rn. 22).

    Deshalb stellt es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ablehnt und damit das in einem nachgereichten Schriftsatz enthaltene Vorbringen nicht mehr zur Kenntnis nimmt (BGH, NJW-RR 2007, 412 Rn. 6; NJW-RR 2014, 177 Rn. 13).

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZR 57/15

    Rechtsanwaltsgebühren nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht:

    c) Reicht eine Partei nach einem nicht ordnungsgemäßen, weil gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Verfahren des Gerichts einen nicht nachgelassenen Schriftsatz ein, ist das Gericht gehalten, diesen Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen und dann, wenn er erhebliches Vorbringen enthält, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 8 mwN).

    Das gilt unabhängig davon, ob die benachteiligte Partei einen Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 ZPO beantragt hat oder nicht (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 13).

  • LG Ulm, 22.05.2017 - 4 O 66/13

    Schadenersatzanspruch eines deutschen Kapitalanlegers gegen eine Schweizer

    Zwar ist eine Schriftsatzfrist zu bewilligen oder andernfalls die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen, wenn ein Hinweis erst so spät erteilt wird, dass die entsprechende Partei darauf nicht mehr rechtzeitig vor oder im Verhandlungstermin reagieren kann (BGH, Beschluss vom 04.07.2013, V ZR 151/12, juris Rn. 11; Zöller, a.a.O., § 296a Rn. 3).
  • BGH, 26.10.2023 - I ZB 14/23

    Beschwer des Antragstellers als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines

    Eine solche Prüfung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil es die Partei versäumt hat, im Termin einen Schriftsatznachlass zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328 [juris Rn. 2 bis 4]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18, NJW-RR 2020, 574 [juris Rn. 10]).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2017 - 16 U 61/16

    Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit eines Handelsvertreters

    Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15 -, juris Rn 6; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 Rn. 4).

    Die siegreiche Partei darf darauf vertrauen, dass sie das Berufungsgericht, wenn es in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung dem Erstrichter nicht folgen will, auf seine von dem erstinstanzlichen Gericht abweichende Beurteilung hinweist und zwar so, dass noch rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15 -, juris Rn 6; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, aaO; BVerfG, NJW 2003, 2524).

    Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15 -, juris Rn 6, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12).

  • LG Berlin, 24.07.2014 - 67 S 94/14

    Kündigung eines Wohnraummietvertrages: Zahlungsverzug eines Mieters bei allein

    Vor diesem Hintergrund hatte eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu unterbleiben, zumal das im nicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltene und von der Kammer zur Kenntnis genommene Vorbringen - unabhängig von seiner Präklusion nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO - auch in der Sache keine der Klägerin günstigere Beurteilung rechtfertigte (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Tz. 12).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 3 U 146/15

    Inanspruchnahme des Alleingesellschafters einer GmbH als Bürgen

  • OLG Saarbrücken, 27.10.2016 - 4 U 46/15

    Forderungsabtretung: Umfang der Informationspflichten des Abtretenden bei

  • OLG München, 23.05.2018 - 15 U 2534/17

    Fehlende Aktivlegitmation - Zugestandene Tatsache nach wirksamem Bestreiten der

  • OLG Hamm, 16.01.2019 - 20 U 45/18

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines

  • OLG Oldenburg, 14.07.2016 - 3 U 11/16

    Hinweispflicht; Verspätung; Öffentlichkeit

  • OLG Dresden, 27.10.2022 - 10 U 1092/20

    Mehraufwand führt zu Wertsteigerung: Keine Haftung für Baukostenüberschreitung!

  • OLG Oldenburg, 18.07.2016 - 3 U 11/16
  • OLG Koblenz, 24.02.2016 - 5 U 1146/15

    Anforderungen an gerichtlichen Hinweis

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht