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   OLG Düsseldorf, 27.03.2014 - I-10 W 33/14   

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https://dejure.org/2014,6557
OLG Düsseldorf, 27.03.2014 - I-10 W 33/14 (https://dejure.org/2014,6557)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.03.2014 - I-10 W 33/14 (https://dejure.org/2014,6557)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. März 2014 - I-10 W 33/14 (https://dejure.org/2014,6557)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Auslegung der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Auslegung der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfallen der Gebühr für die gütliche Erledigung bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Abnahme der Vermögensauskunft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einigungsgebühr des Gerichtsvollziehers neben Gebühr für zeitgleiche oder vorsorgliche Abnahme der Vermögensauskunft; Vergleichsgebühr; Pfändung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nr. 207 KV- GvKostG
    Erfallen der Gebühr für die gütliche Erledigung bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Abnahme der Vermögensauskunft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebühr für gütliche Einigung entfällt nur ausnahmsweise!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 960
  • MDR 2014, 927
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.05.1985 - VIII ZR 140/84

    Verzug des Verkäufers einer Gattungssache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2014 - 10 W 33/14
    Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).

    Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).

    Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).

  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15

    Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG

    Die zuerst genannte Auffassung wird insbesondere unter Verweis auf den Wortlaut von GvKostG KV 207 S. 2 und den Ausnahmecharakter der Regelung vertreten, beispielsweise vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27.03.2014 (I-10 W 33/14), NJW-RR 2014, 960; Beschluss vom 03.03.2015 (10 W 25/15)) und vom Landgericht Stendal (Beschluss vom 18.02.2015 (25 T 219/14), DGVZ 2015, 86).

    Sie vertritt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 27.03.2014, 10 W 33/14 und vom 19.11.2016, 10 W 148/15 die Auffassung, eine Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung könne nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann entfallen, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt sei.

    Zwar ist den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 27.03.2014, 10 W 33/14, 03.03.2015, 10 W 25/15 und vom 19.11.2015, 10 W 148/15 zuzustimmen, wenn dieses darauf hinweist, dass der Wortlaut des Gebührentatbestandes mit seiner Formulierung "§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO" darauf hindeutet, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur dann entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Vermögensauskunft und der Pfändung beauftragt ist und dass auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden kann, dass der gleichzeitige Versuch einer gütlichen Einigung mit der Gebühr für die Einholung einer Vermögensauskunft oder für die Pfändung abgegolten sein soll.

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    a) Der Wortlaut der Vorschrift und der Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmebestimmungen könnten allerdings - worauf sich etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 3. März 2015 - 10 W 25/15, juris; Beschluss vom 27. März 2014, NJW-RR 2014, 960; ebenso LG Baden-Baden, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 T 44/14; LG Heilbronn, Beschluss vom 28. November 2014 - 1 T 431/14) berufen - eher dafür sprechen, den in der Nachbemerkung genannten Tatbestand nur dann eingreifen zu lassen, wenn beide mit "und" verknüpften Bedingungen erfüllt sind.

    b) Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/10069, S. 48) sind, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2014, 960) zu Recht hervorhebt, nicht ganz eindeutig.

  • AG Wuppertal, 29.07.2016 - 43 M 2956/16

    Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung i.R.d.

    Er/Sie nimmt Bezug auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2014 (I -10 W 33/14), 15. Januar 2015 (I-10 W 1/15), vom 3. März 2015 (I-10 W 25/15), vom 19. November 2015 (I-10 W 148/15), vom 14.07.2016 (I-10 W 97/16) und vom 21.07.2016 (I-10 W 104/16).

    Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG kann in Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist, nicht in Ansatz gebracht werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14, juris Rn. 21 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, 11 W 3/15, juris Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2015, 3 W 664/15; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 7. Januar 2016, 18 W 235/15; LG Duisburg, Beschluss vom 4. November 2014, 7 T 151/14; anders: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2015, I-W 10 1/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2015, I-W 10 25/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16).

    Wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; Beschluss vom 15. Januar 2015, I-10 W 1/15; Beschluss vom 3. März 2015, I-10 W 25/15; Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16) einerseits sowie des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 23. September 2015, 3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 07.01.2016, 18 W 235/15) andererseits wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 10 W 104/16

    Begriff des Versuchs einer gütlichen Erledigung der Sache durch den

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV GvKostG fällt die Gebühr für die gütliche Einigung nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt (Senat, I-10 W 33/14, Beschluss vom 27. März 2014, JurBüro 2014, S. 441).
  • OLG Koblenz, 16.11.2015 - 14 W 701/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Entstehung einer Einigungsgebühr bei Beauftragung der

    Gleichwohl schloss er sich der Auffassung des OLG Düsseldorf (v. 27.03.2014, 10 W 33/14, JurBüro 2014, 441) an, das auf den eindeutigen Wortlaut der Nr. 207 KVGvKostG abstellt.

    Dem Verständnis des Senates von Nr. 207 KVGvKostG stehen auch nicht die höchstrichterlich normierten Grundsätze für die Auslegung eines Ausnahmetatbestandes entgegen (BGH NJW 1985, 2526), wie das OLG Düsseldorf (v. 27.03.2014, 10 W 33/14, JurBüro 2014, 441 und vom 03.03.2015, 10 W 25/15; ebenso LG Baden-Baden v. 2.09.2014, 2 T 44/14 und LG Heilbronn v. 28.11.2014, 1 T 431/14) meint.

  • LG Krefeld, 22.05.2017 - 7 T 79/17

    Zubilligen einer zusätzlichen Gebühr eines Gerichtsvollziehers durch Vornahme

    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 27.03.2014 (I - 10 W 33/14), 15.01.2015 (I - 10 W 1/15) und 03.03.2015 (I - 10 W 25/15) sei zum damaligen Zeitpunkt der Ansatz der Gebühr nach KV 207 GvKostG beim vorliegenden isolierten Antrag auf Vermögensauskunft nach § 802c ZPO grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen.

    Das Amtsgericht Krefeld ist der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinen Entscheidungen 14.07.2016 (I- 10 W 97/16),, 19.11.2015 (I- 10 W 148/15), 03.03.2015 (I - 10 W 25/15), 15.01.2015 (I- 10 W 1715) sowie vom 27.03.2014 (I - 10 W 33/14) gefolgt, wonach entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt worden ist.

  • OLG Naumburg, 08.12.2015 - 12 W 74/15

    Gerichtsvollziehergebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung: Ausnahme in

    Denn der Gerichtsvollzieher war nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt (z. B. OLG Düsseldorf, MDR 2014, 927; LG Stendal, DGVZ 2015, 86 und LG Kleve, DGVZ 2014, 134).

    Denn der Wortlaut ist hier schon deshalb einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich, weil es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, der grundsätzlich eng auszulegen ist (z. B. OLG Düsseldorf, MDR 2014, 927; BGH, NJW 1985, 2526).

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2015 - 10 W 148/15

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für die gütliche Erledigung durch den

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr für die gütliche Einigung nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt (Senat, I-10 W 33/14, Beschluss vom 27. März 2014, JurBüro 2014, S. 441).
  • LG Mönchengladbach, 04.12.2014 - 5 T 256/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren, gütliche Erledigung, gütliche Erledigung ohne

    Auch die Gesetzesmaterialien lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Einigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte (OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 960; dem folgend: Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2014, 5 T 233/14).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2016 - 10 W 97/16

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für eine gütliche Erledigung der Sache

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV GvKostG fällt die Gebühr für die gütliche Einigung nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt (Senat, I-10 W 33/14, Beschluss vom 27. März 2014, JurBüro 2014, S. 441).
  • OLG Frankfurt, 28.12.2015 - 14 W 84/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Anfallen der Gebühr nach Nr. 207 GvKostG

  • LG Wuppertal, 28.07.2015 - 16 T 179/15

    Berichtigung der Kostenrechnung; Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der

  • AG Grevenbroich, 15.07.2016 - 30 M 1185/16

    Vergütung des Versuchs einer gütlichen Erledigung i.R.d. Kostenerstattung;

  • LG Fulda, 08.10.2015 - 5 T 201/15

    Ein Gerichtsvollzieher kann dann keine Gebühr nach KV 207 GvKostG verlangen, wenn

  • AG Remscheid, 21.05.2015 - 13 M 797/15

    Bestimmung des Termins zur Abgabe einer Vermögensauskunft (VAK) durch den

  • LG Krefeld, 13.11.2019 - 7 T 155/19
  • AG Düsseldorf, 22.02.2016 - 668 M 271/16

    Begründetheit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers

  • AG Remscheid, 21.05.2015 - 13 M 669/15
  • AG Solingen, 14.04.2015 - 7 M 1405/15

    Bemessung der Kosten des Gerichtsvollziehers nach der Abnahme einer

  • AG Weißenfels, 04.05.2015 - 13 M 350/15
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