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   OLG München, 12.03.2014 - 15 W 23/14   

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https://dejure.org/2014,18656
OLG München, 12.03.2014 - 15 W 23/14 (https://dejure.org/2014,18656)
OLG München, Entscheidung vom 12.03.2014 - 15 W 23/14 (https://dejure.org/2014,18656)
OLG München, Entscheidung vom 12. März 2014 - 15 W 23/14 (https://dejure.org/2014,18656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Alleinvertretungsmacht bei Wegfall eines von zwei Gesamtvertretern in der Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 33
  • ZIP 2014, 2189
  • NZG 2014, 899
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG München I, 31.05.2017 - 5 HKO 1564/16

    Anspruch auf Auskunft über Mandate des Mitgesellschafters bei Rechtsanwalts-GmbH

    Dies entspricht nämlich wertungsmäßig dem Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB und lässt die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nach § 35 Abs. 1 GmbHG in diesem Verfahren entfallen (vgl. RGZ 47, 16, 18; OLG München NJW-RR 2015, 33, 34 f.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 57 Rdn. 1 a).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2020 - 6 W 35/20

    Anfechtbarkeit der Bewilligung von Akteneinsicht in die Gerichtsakte

    Nicht zu folgen ist der teilweise vertretenen abweichenden Auffassung, aus Gründen der Waffengleichheit sei die Beschwerde derjenigen Partei eröffnet, die durch eine Entscheidung des Gerichts, die einen Antrag voraussetzt, beschwert ist, wenn sie dem Antrag widersprochen hat (OLG München, NZG 2014, 899; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. März 2015 - 14 WF 140/14, juris; aA MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 567 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15

    Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde

    b) Nach der auch vom Beschwerdegericht vertretenen Gegenauffassung soll eine Beschwerde des Beklagten statthaft sein, wenn er ausdrücklich die Zurückweisung des Antrags der Gegenseite auf Bestellung eines Prozesspflegers beantragt hat (OLG München NJW-RR 2015, 33; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 7; MünchKomm/Lipp ZPO § 567 Rn. 13; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 22. Aufl. § 567 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Jänich ZPO 4. Aufl. § 567 Rn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Nicht zu folgen ist der teilweise vertretenen abweichenden Auffassung (OLG München, NZG 2014, 899; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. März 2015 - 14 WF 140/14, juris), aus Gründen der Waffengleichheit sei die sofortige Beschwerde derjenigen Partei eröffnet, die durch eine Entscheidung des Gerichts, die einen Antrag voraussetzt, beschwert ist, wenn sie dem Antrag widersprochen hat.
  • BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21

    Ästhetische Behandlung

    Vor diesem Hintergrund ist es auch aus Gründen der Waffengleichheit geboten, nicht nur dem Antragsteller, sondern auch dem Antragsgegner die Möglichkeit der Beschwerde gegen eine ihm ungünstige Entscheidung zu eröffnen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OLG München, NJW-RR 2015, 33, 34; BeckOK ZPO/Wulf, 48. Edition, § 567 Rn. 30.1; Stein/Jonas/Jacobs, 23. Aufl. 2018, § 567 Rn. 11; Jänich in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2021, § 567 Rn. 11).
  • OLG Bremen, 09.06.2015 - 4 WF 46/15

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Prozesspflegers

    Aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergibt sich nach h.M. keine Beschwerdebefugnis für den Gegner, der beantragt hat, das Gesuch des Antragstellers zurückzuweisen oder eine getroffene Anordnung bei gleichgebliebenen Tatsachen wieder aufzuheben (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 32; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 567 Rn. 6; Musielak/Voit/Ball, a.a.O., § 567 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn. 9; a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.3.2015 - 14 WF 140/14; OLG München, NZG 2014, 899; MüKo/Lipp, a.a.O., § 567 Rn. 13; ähnlich auch Jacobs in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 11).

    Letzterer ist nach h.M. mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO allein anfechtbar für den hierdurch beschwerten Antragsteller (MüKo/Lindacher, a.a.O., § 57 Rn. 18; Musielak/Voit/Weth, a.a.O, § 57 Rn. 4; Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 57 Rn. 8; Prütting/Gehrlein, a.a.O., § 57 Rn. 4; a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.3.2015 - 14 WF 140/14; OLG München, NZG 2014, 899; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 57 Rn. 7).

  • OLG Köln, 11.01.2019 - 15 W 59/18
    aa) Zwar wird - wie die Beschwerdeführerin zu 2) auf S. 5 der Beschwerdeschrift (Bl. 133 d.A.) anführt - in Rechtsprechung und Literatur teilweise unter Verweis auf die prozessuale Waffengleichheit eine erweiternde Auslegung des § 567 Abs. 1 ZPO für möglich gehalten, wenn es um mit der Stattgabe eines Gesuchs zugleich konkludent oder ausdrücklich abgewiesene Zurückweisungsanträge gegen ein Gesuch geht (vgl. etwa OLG München v. 12.03.2014 - 15 W 23/14, NJW-RR 2015, 33; MüKo-ZPO/ Lipp , 5. Aufl. 2016, § 567 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 21.06.2023 - 2 W 31/23

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestellung eines

    Auch wenn der Betroffene sich gegen eine solche Maßnahme wendete und einen Abweisungsantrag stellte, liegt in dessen Nichtberücksichtigung keine Ablehnung eines Gesuchs im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, so dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers regelmäßig unstatthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 -, Rn. 12, juris, entgegen OLG München, Beschluss vom 12. März 2014 - 15 W 23/14 -, Rn. 9, juris; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 4 WF 46/15 -, Rn. 11, juris).
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