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   LG Stuttgart, 20.08.2014 - 4 S 2/14   

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https://dejure.org/2014,43448
LG Stuttgart, 20.08.2014 - 4 S 2/14 (https://dejure.org/2014,43448)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.08.2014 - 4 S 2/14 (https://dejure.org/2014,43448)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20. August 2014 - 4 S 2/14 (https://dejure.org/2014,43448)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mietrechtsiegen.de

    Wirksamkeit Verwertungskündigung - Darlegung Sanierungsmaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abriss und Neubau geplant: Wann ist die wirtschaftliche Verwertung angemessen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verwertungskündigung: Darlegung der Sanierungsmaßnahmen erforderlich

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Verwertungskündigung: Umfang der Darlegungs- und Beweislast der Vermieters

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Verwertungskündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 336
  • NZM 2015, 165
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 155/10

    Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.08.2014 - 4 S 2/14
    Der von der Klägerin geplante Abriss des vorhandenen Gebäudes und seine Ersetzung durch einen Neubau stellt unzweifelhaft eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks dar (vgl. BGH, Urteil vom, 09.02.2011 VIII ZR 155/10 m. w. N.).
  • BGH, 04.10.1985 - V ZR 136/84

    Voraussetzungen der Parteienerweiterung im Berufungsverfahren

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.08.2014 - 4 S 2/14
    Ausgehend hiervon ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden, ob eine Zustimmungsverweigerung rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1985 V ZR 136/84 m. w. N.).
  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 149/13

    Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung des Mieters eines Einfamilienhauses wegen

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.08.2014 - 4 S 2/14
    Insoweit unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt auch von dem, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.7.- ( VIII ZR 149/13) zugrunde lag.
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