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   KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16   

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https://dejure.org/2016,14488
KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16 (https://dejure.org/2016,14488)
KG, Entscheidung vom 06.06.2016 - 12 W 19/16 (https://dejure.org/2016,14488)
KG, Entscheidung vom 06. Juni 2016 - 12 W 19/16 (https://dejure.org/2016,14488)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 41 Abs 5 S 1 Alt 2 GKG, § 48 Abs 1 GKG, § 9 S 2 ZPO
    Streitwertbemessung: Klage eines Mieters auf Feststellung einer Mietminderung wegen behebbarer Mängel

  • IWW

    § 41 Abs. 5 S. 1 2. Alt. GKG; § 48 GKG; § 66 Abs. 4 GKG; § 9 ZPO; § 9 S. 2 ZPO; § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 GKG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Gebührenstreitwerts einer auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses um einen bestimmten Betrag gerichteten Feststellungsklage des Mieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebührenstreitwert einer Klage auf Feststellung der Minderung des Mietzinses wegen Mängeln

  • rechtsportal.de

    Gebührenstreitwert einer Klage auf Feststellung der Minderung des Mietzinses wegen Mängeln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert bei Mietminderung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des Gebührenstreitwerts einer Minderungsfestellungsklage des Mieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebührenstreitwert im Mietrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1087
  • MDR 2016, 1054
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 248/04

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16
    Der Bundesgerichtshof hat auch nach dem Inkrafttreten des § 41 Abs. 5 GKG Ansprüche des Mieters, mit denen der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, nach §§ 48 GKG, 9 ZPO beurteilt (BGH, XII ZR 256/03, 21.09.2005, Rn. 14 bei juris; BGH, XII ZR 248/04, 20.04.2005, Rn. 4 bei juris, zu einem Mietvertrag über eine Telefonanlage).

    Die negative Feststellungsklage bezüglich einer Minderung - nämlich einen bestimmten Betrag nicht zu schulden - ist nicht das Spiegelbild einer Mängelbeseitigungsklage, sondern das Spiegelbild einer (künftigen) Leistungsklage des Vermieters (vgl. BGH, XII ZR 248/04, 20.04.2005).

    Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Klärung hat der Mieter es dann in der Hand, den Streitwert auf ein für ihn zumutbares Maß zu begrenzen (vgl. BGH, XII ZR 248/04, 20.04.2005, Rn. 4).

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2013 - 10 W 18/13

    Streitwertfestsetzung: Gebührenstreitwert für Feststellungsklage eines

    Auszug aus KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16
    Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG (so noch KG, 8 W 96/13, 06.01.2014, zitiert jeweils nach juris, mit Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung und zum Meinungsstand) dürften nicht (mehr) vorliegen (ebenso OLG Frankfurt/Main, 2 W 61/14, 10.09.2014; OLG Karlsruhe, 10 W 18/13, 20.09.2013).

    Hätte der Gesetzgeber sämtliche Ansprüche des Mieters unter die Regelung fassen wollen, wäre nicht die Aufzählung einzelner Ansprüche sondern eine allgemeinere Bezeichnung angebracht gewesen (vgl. OLG Karlsruhe, 10 W 18/13, Rn. 29 bei juris).

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage bei

    Auszug aus KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16
    Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in unveröffentlichten Beschlüssen - so das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung - ebenfalls den Streitwert für Feststellungsklagen des Mieters, einen bestimmten Mietzins nicht zu schulden, nach dem 42-fachen Betrag festgesetzt (VIII ZR 235/09 und VIII ZR 155/11).
  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 138/11

    Zum Verschulden des Mieters bei Nichtzahlung der Miete

    Auszug aus KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Fall einer irrtümlich überhöht einbehaltenen Minderungsquote ausdrücklich ausgeführt, dass es dem Mieter zur Vermeidung des Verzugsrisikos zumutbar sei, den Minderungsbetrag unter Vorbehalt zu leisten und seine Rechte gerichtlich klären zu lassen (VIII ZR 138/11, 11.07.2012, Rn. 20 bei juris).
  • OLG Hamburg, 20.02.2009 - 4 W 12/09

    Selbständiges Beweisverfahren: Gebührenstreitwert bei einem

    Auszug aus KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16
    Die ebenfalls in diesem Zusammenhang für eine Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG herangezogene Entscheidung des OLG Hamburg (4 W 12/09, 20.02.2009) bezog sich auf ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung bestimmter Mängel, für dessen Wert der zwölffache monatliche Minderungsbetrag angesetzt wurde, ohne dass insoweit auch über den Gebührenstreitwert für eine Feststellungsklage auf Minderung entschieden worden wäre.
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2009 - 24 W 16/09

    Streitwert eines nicht anhängige Streitgegenstände miterledigenden

    Auszug aus KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16
    Die Begründung der auf diese BGH-Entscheidung Bezug nehmenden Beschlüsse des OLG Düsseldorf (24 W 16/09, 11.05.2009) und des OLG Brandenburg (3 U 169/08, 10.06.2009) zur Rechtfertigung einer analogen Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG überzeugen insofern nicht.
  • KG, 06.01.2014 - 8 W 96/13

    Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung

    Auszug aus KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16
    Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG (so noch KG, 8 W 96/13, 06.01.2014, zitiert jeweils nach juris, mit Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung und zum Meinungsstand) dürften nicht (mehr) vorliegen (ebenso OLG Frankfurt/Main, 2 W 61/14, 10.09.2014; OLG Karlsruhe, 10 W 18/13, 20.09.2013).
  • KG, 11.06.2012 - 8 W 44/12

    Streitwertfestsetzung: Klage eines Mieters auf Feststellung von Mietminderung

    Auszug aus KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16
    Auch der 8. Zivilsenat des Kammergerichts hat den Zusammenhang des Minderungsbegehrens mit der dort gleichzeitig geltend gemachten Mangelbeseitigung unter diesem Aspekt beurteilt und aus diesem Grund einen zwölffachen Betrag für angemessen gehalten (vgl. 8 W 44/12, 11.06.2012, Rn. 5 bei juris).
  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 314/99

    Wert der Beschwer bei Verurteilung des Vermieters zur Mängelbeseitigung

    Auszug aus KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16
    Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 17. Mai 2000 (XII ZR 314/99) den Begriff des Spiegelbildes erwähnt hat, bezog sich das auf die Begründung seiner Auffassung, dass die Mangelbeseitigungsklage nach dem Wert (der Beschwer) einer fiktiven Mietminderung und nicht nach den Kosten der Mangelbeseitigung zu bemessen sei, weil das Minderungsrecht und der Anspruch auf Instandsetzung sich wertmäßig entsprächen und der Mängelbeseitigungsanspruch "gleichsam spiegelbildlich" einem Minderungsrecht gleichgesetzt und entsprechend bewertet werden könne.
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    Auszug aus KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16
    Der Bundesgerichtshof hat auch nach dem Inkrafttreten des § 41 Abs. 5 GKG Ansprüche des Mieters, mit denen der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, nach §§ 48 GKG, 9 ZPO beurteilt (BGH, XII ZR 256/03, 21.09.2005, Rn. 14 bei juris; BGH, XII ZR 248/04, 20.04.2005, Rn. 4 bei juris, zu einem Mietvertrag über eine Telefonanlage).
  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

  • BGH, 02.11.2005 - XII ZR 137/05

    Streitwert bei negativer Feststellungsklage wegen Nichtbestehens eines

  • OLG Frankfurt, 10.09.2014 - 2 W 61/14

    Streitwert bei Feststellungsklage auf Berechtigung einer Mietkürzung

  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 3 U 169/08

    Minderung des Mietzinses wegen unterbliebenen Konkurrenzschutzes für eine

  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 76/16

    Baulärm kann zur Mietminderung berechtigen

    Keine andere Beurteilung rechtfertigt die abweichende Rechtsprechung des Kammergerichts, das für die Bemessung des Gebührenstreitwertes im streitgegenständlichen Kontext weiterhin "in der Regel" auf den Jahreswert der geltend gemachten Minderung abstellt (vgl. KG, Beschl. v. 30. Mai 2016 - 8 W 13/16, juris Tz. 12; Beschl. v. 6. Juni 2016 - 12 W 19/16, n.v.), nunmehr aber unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG mangels planwidriger Regelungslücke zutreffend ausschließt (vgl. KG, Beschl. v. 30. Mai 2016, a.a.O. Tz. 2 ff.):.
  • AG Bremen, 26.10.2017 - 9 C 476/15

    Vermieter muss nur Mangel, aber nicht Mangelursache beseitigen

    Der Antrag zu 2. betrifft die Feststellung, dass bis auf Weiteres nur noch 50% der monatlichen Miete von 461, 80 Euro (10% Minderung + 40% Zurückbehaltungsrecht) sein sollen, weshalb gemäß der Wertung nach § 41 V GKG ein streitiger Jahresmietbetrag von 2.770,80 Euro zu berücksichtigen ist, selbst wenn man auf § 9 ZPO abstellte (KG Berlin, NJW-RR 2016, 1087-1088).
  • LG Berlin, 21.08.2019 - 64 S 190/18

    Wohnraummietvertrag: Immissionsniveau als stillschweigende

    Die Rechtsprechung des Kammergerichts, wonach der Streitwert der auf Feststellung eines Minderungsrechts gerichteten Klage gemäß § 3 ZPO oder nach § 9 Satz 2 ZPO regelmäßig mit dem Jahresbetrag der begehrten Minderung anzusetzen ist, wenn die Parteien um einen behebbaren Mangel streiten (vgl. KG - 8 W 13/16 -, Beschl. v. 30.05.2016, GE 2016, 912f.; KG - 12 W 19/16 -, Beschl. v. 06.06.2016, GE 2016, 911f.; KG - 8 W 32/18 -, Beschl. v. 05.07.2018, GE 2018, 1151; alle zitiert nach juris), trifft den vorliegenden Sachverhalt nicht.
  • KG, 05.07.2018 - 8 W 32/18

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung einer Mietminderung in erster und

    Auf die nähere Begründung in den Beschlüssen vom 30.5.2016 - 8 W 13/16 - (GE 2016, 912, Tz. 11-15 bei juris) und vom 6.6.2016 - 12 W 19/16 - (MDR 2016, 1054, Tz. 12, 13 bei juris) wird Bezug genommen.
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