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   BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16   

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https://dejure.org/2016,13938
BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16 (https://dejure.org/2016,13938)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2016 - XII ZB 12/16 (https://dejure.org/2016,13938)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 (https://dejure.org/2016,13938)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 61 Abs 1 FamFG, § 25 Abs 1 Nr 3 RVG, § 42 Abs 1 FamGKG, § 42 Abs 3 FamGKG
    Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung verpflichtenden Beschluss

  • IWW

    § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ ... 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 21 JVEG, § 61 Abs. 1 FamFG, § 18 Nr. 13 RVG, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, § 42 Abs. 1 FamGKG, § 42 Abs. 3 FamGKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung verpflichtenden Beschluss; Erhöhung der Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten

  • rewis.io

    Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung verpflichtenden Beschluss

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung verpflichtenden Beschluss; Erhöhung der Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung verpflichtenden Beschluss; Erhöhung der Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wert der Beschwerde gegen Beschluss zur Auskunftserteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunftspflicht - und die Beschwerde gegen einen zusprechenden Beschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1287
  • MDR 2016, 1072
  • MDR 2016, 899
  • FamRZ 2016, 1448
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.07.2014 - XII ZB 85/14

    Erreichung des Beschwerdewertes nach Verurteilung zur Auskunftserteilung im

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16
    Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).

    Die allein erfolgte Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 12).

  • BGH, 10.12.2008 - XII ZR 108/05

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Rechtsmittelbeschwer bei

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16
    Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0, 6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16).

    Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den der Antragsgegner sich im Zugewinnausgleich als Folge der Aufdeckung noch nicht bekannten Privatvermögens der Antragstellerin zum Stichtag erhofft (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16).

  • BGH, 09.04.2014 - XII ZB 565/13

    Beschwerde im Zugewinnausgleichsverfahren: Verwerfung wegen Nichterreichens der

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16
    Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 167/11

    FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16
    Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 88/92

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16
    Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen nämlich in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert sein (Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423, 1424 und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 350).
  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 132/15

    Unterhaltsstufenklage: Bemessung des Beschwerdewerts nach Verurteilung des

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16
    Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 355/81

    Geltendmachung des Anspruchs auf Vorlage von Belegen

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16
    Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen nämlich in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert sein (Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423, 1424 und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 350).
  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 317/14

    Stufenklage auf Kindesunterhalt: Berufungsbeschwer des zur Auskunftserteilung

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16
    Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegerichts, das im Übrigen insbesondere mit der Annahme einer Stundensatzhöhe von 14 EUR zugunsten der Antragstellerin gerechnet hat (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 22), sind rechtlich nicht zu beanstanden.
  • OLG Hamburg, 28.09.2016 - 2 U 29/15

    Pflichtteilsrecht: Umfang der Auskunftspflicht des Erben über den

    Hinsichtlich vorzulegender Belege hat der BGH kürzlich wiederholt, dass Belege, die der Auskunftspflichtige vorlegen soll, in dem Titel bezeichnet und jedenfalls in den Gründen konkretisiert sein müssen, weil andernfalls ein nicht vollstreckungsfähiger Titel geschaffen würde (BGH, FamRZ 2016, 1448, 1449, Rz.17).
  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 116/19

    Bestimmung des Werts der Beschwer bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung in

    Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448).

    Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 und Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423, 1424).

    Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von der Antragsgegnerin erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 EUR zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 19).

  • OLG Brandenburg, 10.08.2020 - 13 UF 122/17

    Getrenntleben zweier Eheleute innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung

    Die Beschwer erhöht sich damit um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, wenn die Belegvorlageverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 16 mwN).

    Zur Abwehr der Vollstreckung der unbestimmten Belegvorlagepflicht würden 6/10 einer Anwaltsgebühr entstehen (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV-RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (BGH FamRZ 2019, 1442; BGH, Beschluss vom 27.03.2019, XII ZB 564/18; BGH FamRZ 2016, 1448; BGH FamRZ 2016, 1348; BGH, Beschluss vom 13.07.2017, I ZB 94/16).

  • BGH, 26.10.2016 - XII ZB 134/15

    Auskunftsanspruch des Unterhalt begehrenden Antragstellers: Rechtsmittelbeschwer

    Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 5 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN).

    Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 11 ff. mwN und vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - FamRZ 2016, 452 Rn. 14 ff. mwN; vgl. bereits BGH - GSZ - 128, 85, 91 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

  • BGH, 08.03.2017 - IV ZB 18/16

    Berufungsverfahren: Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der

    Entsprechend ist bei der Bemessung der Beschwer hier auch nicht ein möglicher Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe gegebenenfalls Vollstreckungsversuche abzuwenden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16, NJW-RR 2016, 1287 Rn. 16).
  • BGH, 12.09.2018 - XII ZB 588/17

    Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur

    Die allein erfolgte Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 13 f. mwN).

    Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung musste der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 16 mwN).

    Diese Bestimmung einem erst nach Beschlusserlass eintretenden Ereignis - etwa der Vorlage der Vermögensaufstellung durch den Auskunftsschuldner - zu überlassen, scheidet mithin aus (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 mwN).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Belege weder im Titel noch in den Entscheidungsgründen konkretisiert sind, ihre Bestimmung vielmehr einem erst nach Beschlusserlass eintretenden Ereignis überlassen bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 mwN).

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 149/22
    In einem solchen Fall erhöht sich die Beschwer zwar um die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16, NJW-RR 2016, 1287 Rn. 16).

    Diese Kosten sind im Streitfall aber selbst dann offensichtlich niedriger als 600 EUR, wenn man den auf Erteilung einer Datenauskunft gerichteten erstinstanzlichen Klageantrag mit dem Landgericht mit 5.000 EUR bewertet (0,6 Gebühren gemäß Nr. 3309 und Nr. 3310 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16, NJW-RR 2016, 1287 Rn. 19).

  • OLG Brandenburg, 22.08.2022 - 13 UF 22/20

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage in einem Stufenverfahren

    Die Beschwer erhöht sich damit um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, wenn die Belegvorlageverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat (BGH FamRZ 2016, 1448 Rn. 16 mwN).

    Zur Abwehr der Vollstreckung der unbestimmten Belegvorlagepflicht würden 6/10 einer Anwaltsgebühr entstehen (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV-RVG Nr. 3309, 3310) zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (BGH FamRZ 2019, 1442; BGH FamRZ 2016, 1448; BGH BeckRS 2016, 8741; BGH NJOZ 2018, 1500).

    Letzteres gilt auch für die Verpflichtung, "diese Auskunft durch entsprechende Nachweise zu belegen." Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (BGH NJW-RR 2019, 961; FamRZ 2016, 1448; FamRZ 1993, 1423), so dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn. 1176).

  • BGH, 13.07.2017 - I ZB 94/16

    Streitwertbemessung: Wert der Beschwer bei Auskunftsanspruch

    Soweit der Bundesgerichtshof anwaltliche Kosten zur Abwehr der Zwangsvollstreckung und eigenen Aufwand der zur Auskunft verurteilten Partei zusammengerechnet hat, betraf dies Fallkonstellationen, in denen diese Kosten - anders als im Streitfall - kumulativ entstehen konnten (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 08.07.2020 - XII ZB 334/19

    Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerde gegen einen zur

    Anders als der Antragsteller meint, hat das Amtsgericht die Belege, die er vorzulegen hat, konkret bezeichnet und nicht etwa diese Bestimmung der Vorlage der Vermögensauskunft des Antragstellers und damit einem erst nach Beschlussfassung eintretenden Ereignis überlassen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 27.03.2019 - XII ZB 564/18

    Verpflichtung eines Beteiligten zur Belegvorlage durch Beschaffung von Unterlagen

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 608/16

    Stufenklage auf Elternunterhalt: Wert der Beschwer des zur Auskunft über seine

  • BGH, 18.07.2018 - XII ZB 637/17

    Wert der Beschwer für die Beschwerde gegen einen zur Auskunft und Belegvorlage

  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 450/19

    Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach rechtskräftiger Scheidung; Ermittlung des

  • OLG Hamm, 17.06.2019 - 13 UF 42/18
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 471/16

    Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung des Werts

  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 59/16

    Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen einer

  • BGH, 11.03.2020 - VII ZR 187/19

    Anspruch auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem zwischen den

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2021 - 2 U 6/21

    Anspruch auf eine angemessene Erfindervergütung Gerichtliche Festlegung einer

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2021 - 2 U 7/21

    Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung; Gerichtliche

  • OLG Celle, 04.12.2017 - 12 UF 120/17

    Anspruch auf Wertermittlung für Immobilien im Rahmen eines

  • OLG München, 14.07.2020 - 2 UF 462/20

    Vollstreckung Auskunft: konkrete Titulierung des Auskunftsanspruchs

  • OLG München, 23.09.2019 - 26 UF 720/19

    Beschwer des zur Auskunft und Belegvorlage Verpflichteten

  • OLG Stuttgart, 20.09.2018 - 17 UF 104/18

    Beschwerde gegen die Verurteilung zu einer Auskunftserteilung: Bemessung des

  • OLG München, 23.10.2019 - 4 UF 1147/19

    Beschwerdewert eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung

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