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   BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15   

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https://dejure.org/2016,19742
BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 (https://dejure.org/2016,19742)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 (https://dejure.org/2016,19742)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 (https://dejure.org/2016,19742)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der Lebensversicherungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Teleologische Reduktion des § 5a Abs 2 S 4 VVG aF bzgl im Wege des sog "Policenmodells" abgeschlossener Lebensversicherungen wahrt Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung - zudem keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von ...

  • IWW

    § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG; § ... 92 BVerfGG; § 93a Abs. 2 BVerfGG; § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F.; § 10a VAG a.F.; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Zivilrechtliche Auseinandersetzungen über die Rückzahlung von Versicherungsprämien an den Versicherungsnehmer nach Widerspruch; Abzugsfähigkeit von Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers im Rahmen des Bereicherungsausgleichs; Abschluss eines ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Teleologische Reduktion des § 5a Abs 2 S 4 VVG aF bzgl im Wege des sog "Policenmodells" abgeschlossener Lebensversicherungen wahrt Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung - zudem keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von ...

  • ra.de
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Lebensversicherungsverträge -ewiges Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen nach dem "Policenmodell"

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 5 a; VVG § 8; VVG § 9; VVG § 152; BGB § 818 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92
    Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden über Bereicherungsausgleich nach Widerspruch gem. § 5 a VVG a. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrechtliche Auseinandersetzungen über die Rückzahlung von Versicherungsprämien an den Versicherungsnehmer nach Widerspruch; Abzugsfähigkeit von Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers im Rahmen des Bereicherungsausgleichs; Abschluss eines ...

  • rechtsportal.de

    Zivilrechtliche Auseinandersetzungen über die Rückzahlung von Versicherungsprämien an den Versicherungsnehmer nach Widerspruch; Abzugsfähigkeit von Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers im Rahmen des Bereicherungsausgleichs; Abschluss eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der Lebensversicherungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebensversicherungen, unionsrechtswidrige Widerrufsbelehrungen - und das "ewige Widerspruchsrecht"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verletzte Vorlagepflicht - der EuGH als gesetzlicher Richter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen: Verfassungsbeschwerde gegen ewiges Widerrufsrecht erfolglos

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. im Bereich der Lebensversicherungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der Lebensversicherungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung: Altverträgen erfolgreich widersprechen, § 5a VVG a. F.

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Ewiges Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen bleibt bestehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ewiges Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ewiges Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen: Verbraucherrechte gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ewiges Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen bleibt bestehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung: Altverträgen erfolgreich widersprechen, § 5a VVG a. F.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht - Aachen Münchener Lebensversicherung unterliegt

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Ewiges Widerrufsrecht bleibt bei der Lebensversicherung bestehen!

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ewiges Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ewiges Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1366
  • ZIP 2016, 55
  • VersR 2016, 1037
  • WM 2016, 1431
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (52)

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15
    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, daher nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird (BVerfGE 126, 286 ).

    Richterliche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Der Rechtsunterworfene soll nicht durch rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 176 ; 105, 48 ; 126, 286 ).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15
    Das ergebe eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, S. 225), wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 ) entschieden habe.

    Für die hier in Rede stehende Fallgestaltung hat er indessen auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, S. 225, vgl. dazu oben I. 2. c) aa)) keine Initiative entfaltet, die der Auslegung durch den Bundesgerichtshof entgegenstehen könnte.

    Zum Zeitpunkt der Einbringung des Reform-Gesetzentwurfs im Jahr 2006 war die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, S. 225 Rn. 33 ff.) zur Unionsrechtswidrigkeit der Ausschlussfrist in besagtem Bereich noch nicht ergangen und konnte nicht bekannt sein.

    Im Übrigen hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vorlageentscheidung vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, S. 225 Rn. 33 ff.) die dort vom Versicherer erstrebte "Begrenzung der zeitlichen Wirkung des Urteils" ausdrücklich abgelehnt.

    Dem Bundesgerichtshof, dessen Entscheidungen vorliegend angegriffen werden, stand vielmehr auch die methodische Möglichkeit einer teleologischen, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientierten Reduktion zu Gebote, von der er - wie oben ausgeführt - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und unter Hinweis auf entsprechende Stimmen im Schrifttum Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, VersR 2014, S. 225 ).

    Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dem Versicherer den Verwirkungseinwand gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Anspruch des Versicherungsnehmers in solchen Fällen abzuschneiden, in denen er selbst seinen Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist (vgl. dazu schon EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, VersR 2014, S. 225 und BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 405/02 -, BeckRS 2005, 04216 unter I. 1. d) der Gründe), diesen Einwand bei ordnungsgemäßer Belehrung aber Platz greifen zu lassen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 -, juris, Rn. 42 ff. und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14 -, juris, Rn. 30 ff.).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15
    Das ergebe eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, S. 225), wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 ) entschieden habe.

    aa) In seinem in Bezug genommenen Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 ) hat der Bundesgerichtshof dazu im Einzelnen ausgeführt: An das in der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gefundene Auslegungsergebnis, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung (Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG, ABl. L 330 S. 50) unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG, ABl. L 360 S. 1) einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegenstehe, seien die nationalen Gerichte gebunden.

    Gleiches gilt hinsichtlich der vom Bundesgerichtshof bereits in seinem jeweils in Bezug genommenen Urteil vom 7. Mai 2014 (BGHZ 201, 101 ) vertretenen Rechtsauffassung, wonach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf die von der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet.

    Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls vertretbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof in seinem in den angegriffenen Entscheidungen in Bezug genommenen Urteil vom 7. Mai 2014 (BGHZ 201, 101) unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks 12/6959, S. 1, 7 und 55) und die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zu § 5a VVG a.F. (BTDrucks 12/7595, S. 1, 111) davon ausgegangen ist, dass der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG; BGBl I 1994 S. 1630) die Dritte Richtlinie Lebensversicherung vom 10. November 1992 (ABl. L 360 S. 1) ordnungsgemäß habe umsetzen wollen, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit diesem Ziel jedoch teilweise konfligiere.

    Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Bundesgerichtshof habe jedenfalls die Rechtsfolgen eines weiter bestehenden Widerspruchsrechts entlang der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften der § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG n.F. ausrichten müssen, geht sie daran vorbei, dass sich der Bundesgerichtshof mit diesem Einwand in seinem Urteil vom 7. Mai 2014 (BGHZ 201, 101 ) befasst und ihn unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/3945, S. 118) mit vertretbaren und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verworfen hat.

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15
    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, daher nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 129, 78 m.w.N.; 135, 155 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, juris, Rn. 15).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15
    Soweit es um die Wahrung der richterlichen Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ; 132, 99 ; stRspr).

    Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 96, 375 ), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 109, 190, ).

    Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter nicht, das Recht fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und deren Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; zuletzt BVerfGE 128, 193 m.w.N.; siehe auch BVerfGE 132, 99 ).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15
    Soweit es um die Wahrung der richterlichen Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ; 132, 99 ; stRspr).

    Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter nicht, das Recht fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (vgl. BVerfGE 82, 6 ).

    Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 128, 193 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15
    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, daher nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15
    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Es muss vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kontrolle der gerichtlichen Zuständigkeitsverteilung in erster Linie in den Händen der Fachgerichte liegt (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, daher nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15
    Soweit es um die Wahrung der richterlichen Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ; 132, 99 ; stRspr).

    Dies belässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, in unerwünschte Rechtsentwicklungen korrigierend einzugreifen und so im Wechselspiel von Rechtsprechung und Rechtsetzung seine demokratische Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 99 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und deren Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; zuletzt BVerfGE 128, 193 m.w.N.; siehe auch BVerfGE 132, 99 ).

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15
    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ).

    (1) Eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfGE 118, 212 ).

    Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerfGE 118, 212 ).

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 04.03.2015 - 1 BvR 3280/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch das Oberlandesgericht

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04

    Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 405/02

    Anwendbarkeit des HWiG auf den kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1393/10

    Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) einer

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • BVerfG, 07.11.2011 - 1 BvR 78/08

    Substantiierungsanforderungen bei Urteilsverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BSG, 23.05.2017 - B 1 KR 24/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung durch MDK -

    Der Senat würde damit die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung verletzen (vgl zu den Grenzen zB BVerfG Beschluss vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 - NJW-RR 2016, 1366 = Juris RdNr 37 ff; BSGE 119, 150 = SozR 4-5560 § 17c Nr. 3, RdNr 21 f; Hauck in Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats, Bundessozialgericht und Sozialstaatsforschung Bd 2, 2015, S 299, 300 ff, alle mwN).
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    Die Methode der teleologischen Reduktion erfordert den Nachweis einer verdeckten (Ausnahme-)Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des (Wegeunfall-)Rechts (vgl dazu BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 24 f und B 2 U 30/17 R - juris RdNr 29 f sowie vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 26; grundlegend Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 2, RdNr 27 ff; vgl auch BVerfG Kammerbeschluss vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15 - juris RdNr 54) .
  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 78/20

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf:

    Sowohl die Identifizierung als auch die Wahrnehmung methodischer Spielräume des nationalen Rechts obliegt - auch bei durch Richtlinien determiniertem nationalem Recht - den nationalen Stellen in den Grenzen des Verfassungsrechts (vgl. BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 f.; NJW-RR 2016, 1366 Rn. 41; Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 42).

    Eine richterliche Entscheidung, die gegen den eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers zu der erstmaligen Einführung einer Haftungsfrist in das deutsche Gewährleistungsrecht führte, überschritte die verfassungsrechtlichen Grenzen und griffe unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, NJW-RR 2016, 1366 Rn. 39).

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