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   BGH, 17.03.2016 - IX ZR 211/14   

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https://dejure.org/2016,7477
BGH, 17.03.2016 - IX ZR 211/14 (https://dejure.org/2016,7477)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - IX ZR 211/14 (https://dejure.org/2016,7477)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14 (https://dejure.org/2016,7477)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 295 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO
    Rechtliches Gehör: Nichtzulassungsbeschwerde bei unterlassener Rüge einer im Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts enthaltenen Gehörsverletzung

  • IWW

    § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 103 Abs. 1 GG, § 295 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 522 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen eines Gehörsverstoßes; Versäumung der Rüge eines Verstoßes im Rahmen der dem Beschwerdeführer eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts

  • rewis.io

    Rechtliches Gehör: Nichtzulassungsbeschwerde bei unterlassener Rüge einer im Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts enthaltenen Gehörsverletzung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295; ZPO § 522 Abs. 2
    Zulassung der Revision wegen eines Gehörsverstoßes; Versäumung der Rüge eines Verstoßes im Rahmen der dem Beschwerdeführer eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts

  • rechtsportal.de

    Zulassung der Revision wegen eines Gehörsverstoßes; Versäumung der Rüge eines Verstoßes im Rahmen der dem Beschwerdeführer eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gehörsverstoß trotz Hinweises nicht gerügt: Revision ist nicht zuzulassen!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Zulassung der Revision wegen Gehörsverstoßes bei unterlassener Rüge dieses Verstoßes im Rahmen einer Stellungnahmefrist zu Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gehörsverstoß - richterlicher Hinweis und die nicht genutzte Stellungnahmefrist

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Keine Zulassung der Revision bei zu spät gerügtem Gehörsverstoß

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Reaktion auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nach Hinweis keinen Gehörsverstoß gerügt: Keine Zulassung der Revision! (IBR 2016, 495)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 699
  • ZIP 2016, 1360
  • MDR 2016, 634
  • MDR 2016, 664
  • FamRZ 2016, 1077
  • WM 2016, 2146
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.05.2010 - IX ZB 225/09

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Restschuldbefreiungsverfahren: Zulassung der

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 211/14
    Für die Zulassung wegen eines Rechtsfehlers sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde führen würden (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 f; Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, ZInsO 2010, 1156 Rn. 6).

    Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO Rn. 7; BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rn. 8a).

    Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO; BFH/NV 1993, 34; 1993, 422, 423; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 4 B 45/07, WV Rn. 23 mwN; Zöller/Greger, § 295 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 295 Rn. 37; Prütting/Gehrlein/Deppenkemper, ZPO, 7. Aufl. § 295 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl. § 522 Rn. 87).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 211/14
    Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO Rn. 7; BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rn. 8a).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 211/14
    Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO Rn. 7; BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rn. 8a).
  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 211/14
    Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO Rn. 7; BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rn. 8a).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 211/14
    Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO Rn. 7; BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rn. 8a).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 211/14
    Für die Zulassung wegen eines Rechtsfehlers sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde führen würden (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 f; Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, ZInsO 2010, 1156 Rn. 6).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 211/14
    Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO Rn. 7; BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rn. 8a).
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Eine Zulassung der Revision wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverstoßes kommt nicht in Betracht, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts der nunmehr gerügten Gehörsverletzung entgegenzuwirken (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699).

    Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 285/09, WuM 2011, 178 Rn. 10; vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rn. 37; Beschlüsse vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4; vom 16. Oktober 2018 - VIII ZR 225/17, juris; vom 28. März 2019 - IX ZR 147/18, ZInsO 2019, 1026 Rn. 4; jeweils mwN).

    Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 285/09, aaO; vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, aaO; Beschlüsse vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, aaO mwN; vom 28. März 2019 - IX ZR 147/18, aaO mwN).

    Die - von ihm nicht genutzte - Möglichkeit, auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Stellung zu nehmen, dient nach allgemeiner Auffassung dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, aaO Rn. 5 mwN).

    Dies würde der mit der Einführung des § 522 ZPO bezweckten Beschleunigung des Verfahrens zuwiderlaufen und die rechtskräftige Entscheidung der Streitigkeit zulasten der in erster Instanz obsiegenden Partei verzögern (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, aaO).

  • BGH, 14.06.2018 - III ZR 54/17

    Zur Amtshaftung bei Brandbekämpfung

    Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 285/09, NZM 2011, 274 Rn. 10 und vom 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403; Beschlüsse vom 26. September 2017 - VI ZR 81/17, juris Rn. 8; vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4 und vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, NZI 2010, 692 Rn. 7).
  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17

    Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

    Ihr ist es daher verwehrt, die behauptete Gehörsverletzung erstmals in der Revisionsinstanz zu rügen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4).
  • BGH, 14.11.2017 - VIII ZR 101/17

    Verwertung der Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens im

    cc) Ohne Erfolg macht die Beschwerdeerwiderung schließlich unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2016 (IX ZR 211/14, WM 2016, 2146) geltend, die Beklagten seien gehindert, die genannte Gehörsverletzung noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu rügen, weil sie es unterlassen hätten, zu der vom Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vertretenen Rechtsauffassung noch einmal vor Erlass der Zurückweisungsentscheidung Stellung zu nehmen.
  • BGH, 20.02.2024 - VIII ZR 238/22

    Auch ein Schriftsatz mit falschem Aktenzeichen wahrt die Frist!

    Diesem soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu der vom Berufungsgericht beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels zu äußern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 5 mwN; vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 31) und dem Berufungsgericht Gesichtspunkte zu unterbreiten, die seiner Auffassung nach eine Beschlusszurückweisung hindern (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 97 f.).
  • BGH, 26.09.2017 - VI ZR 81/17

    Grundsatz der Subsidiarität im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Geltendmachung

    aa) Nach diesem Grundsatz muss ein Beteiligter die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4; vom 15. Juli 2015 - IV ZB 10/15, VersR 2016, 137; Urteil vom 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403; BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171).

    Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4; vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, MDR 2010, 948; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 285/09, WuM 2011, 178, juris Rn. 10).

  • BGH, 21.01.2020 - VI ZR 410/17

    Grundsatz der Subsidiarität: Verpflichtung zur Ausschöpfung aller prozessualer

    a) Nach diesem Grundsatz muss ein Beteiligter die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2017 - VI ZR 81/17, NJW-RR 2018, 404 Rn. 8; BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rn. 37; Beschlüsse vom 28. März 2019 - IX ZR 147/18, ZInsO 2019, 1026 Rn. 4; vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4; jeweils mwN).

    Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2017 - VI ZR 81/17, NJW-RR 2018, 404 Rn. 8; BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rn. 37; Beschlüsse vom 28. März 2019 - IX ZR 147/18, ZInsO 2019, 1026 Rn. 4; vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4; jeweils mwN).

    Besteht im Berufungsverfahren eine solche Gelegenheit, darf die Partei sie nicht ungenutzt lassen und den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten, um dann erst das für sie ungünstige Berufungsurteil im Revisionsverfahren mit der Gehörsrüge anzugreifen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2019 - I ZR 99/17, ZUM 2019, 521 Rn. 69; vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rn. 37; Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 5).

  • BGH, 26.11.2020 - I ZB 11/20

    Beweiswürdigung durch Gutachtenerstellung über den Liquidationswert des

    Darüber hinaus liegt dieser Zulässigkeitsgrund auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde (BGHZ 154, 288, 294 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 3, jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
  • BGH, 28.03.2019 - IX ZR 147/18

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Prüfung des

    a) Nach diesem Grundsatz muss ein Beteiligter die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403; vom 15. Juli 2015 - IV ZB 10/15, VersR 2016, 137; vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4; vom 26. September 2017 - VI ZR 81/17, NJW-RR 2018, 404 Rn. 8).
  • OLG Celle, 02.08.2023 - 14 U 200/19

    Kein Umbauzuschlag für Planung einer neuen TA in einem Bestandsbau!

    Ein Prozessbeteiligter muss die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, Rn. 4 mwN).
  • BGH, 12.01.2022 - VII ZB 37/21

    Subsidiaritätsgrundsatz im Rechtsbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der

  • BGH, 09.05.2018 - I ZR 125/17

    Geltendmachung eines Gehörsverstoßes wegen der Nichtberücksichtigung der Einrede

  • BGH, 11.07.2022 - VIa ZR 84/22

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • OLG Oldenburg, 14.07.2016 - 3 U 11/16

    Hinweispflicht; Verspätung; Öffentlichkeit

  • OLG Oldenburg, 18.07.2016 - 3 U 11/16
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