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   OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14   

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OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14 (https://dejure.org/2016,7596)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.02.2016 - 5 U 75/14 (https://dejure.org/2016,7596)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - 5 U 75/14 (https://dejure.org/2016,7596)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 142 Abs. 1 Nr. 2 BGB § 28 VVG § 323 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unerlaubten Entfernens des Versicherungsnehmers vom Unfallort

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Kaskoversicherung - Verkehrsunfallflucht - Irrtum des Versicherungsnehmers über den Geschädigten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 28; StGB § 142; AKB 14 E.1.3
    § 142 StGB bildet Inhalt und Grenze der Aufklärungsobliegenheit nach Nr. E.1.3 S. 2 AKB 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unerlaubten Entfernens des Versicherungsnehmers vom Unfallort

  • rechtsportal.de

    BGB § 142 Abs. 1 Nr. 2 ; VVG § 28 ; AKB Nr. E.1.3
    Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unerlaubten Entfernens des Versicherungsnehmers vom Unfallort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 142 StGB bildet Inhalt und Grenze der Aufklärungsobliegenheit aus E 1.3 AKB 2014

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Obliegenheit zum Verbleiben am Unfallort

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Versicherungsschutz wegen Unfallflucht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 922
  • VersR 2016, 1368
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11

    Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14
    Denn in der Kaskoversicherung geht es stets auch darum, zu prüfen, ob der Versicherer (teilweise) gemäß § 81 VVG leistungsfrei ist, weil eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ; Senat, Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 424/08 - VersR 2009, 1355 ; OLG Celle, Schaden-Praxis 2010, 118; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; siehe auch Kreuter-Lange in Halm/Kreuter/Schwab, AKB , 2010, Rdn. 2008).

    Das steht - anders als das OLG Stuttgart (ZfS 2015, 96) offenbar meint - auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, der unter Geltung einer - bis auf das Fehlen der Bezugnahme auf einen Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallfahrers - identischen Klausel in den AKB angenommen hat, dass der Versicherungsnehmer, der nach einem Unfallgeschehen um 1.00 Uhr morgens auf einer Landstraße das Abschleppen seines Fahrzeugs durch den ADAC veranlasst hatte, sich "mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernen durfte" (Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175).

    Denn auch die unverzügliche nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen kann unter Umständen noch eine Aufklärung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers ermöglichen (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175).

    Für eine dem Streitfall entsprechende Konstellation eines nächtlichen Unfalls mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat, wobei ihm innerhalb der Grenzen der Unverzüglichkeit ein Wahlrecht zwischen einer Information des Berechtigten oder der Polizei zusteht (§ 142 Abs. 3 StGB ) (Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; OLG München, DAR 2014, 469; OLG Karlsruhe, VersR 2002, 1021: keine Pflicht, nachträglich die Polizei vom Unfall zu informieren).

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Kausalitätsgegenbeweis des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG , Buchst. D.3.2 AKB 2014 nicht schon von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden, weil der Kläger arglistig gehandelt habe (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG , Buchst. D.3.2 Satz 2 AKB 2014), also einen gegen die Interessen der Beklagten gerichteten Zweck verfolgt und dabei gewusst habe, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; Urt. v. 4.5.2009 - IV ZR 62/07 - VersR 2009, 968 ).

    Soweit die Beklagte sich in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 8.5.2015 darauf berufen hat, dass es dem Kläger beim Verlassen der Unfallstelle und dem "späteren Abtauchen" nicht nur darum gegangen sei, einen Entzug der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahrtüchtigkeit zu vermeiden, sondern auch darum, seinen Versicherungsschutz zu erhalten, verkennt sie, dass es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem dieser die Obliegenheit verletzt, hier also die Zeit, zu der der Kläger seiner Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB noch hätte nachkommen können (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175).

    Soweit es dem Kläger folglich zusteht, den Kausalitätsgegenbeweis zu führen, genügt hierfür im Streitfall schon die Feststellung, dass die Beachtung der aus § 142 Abs. 2 StGB folgenden Rechtspflichten durch den Kläger der Beklagten keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175).

  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14
    Zu den früheren Fassungen der AKB war anerkannt, dass die vertragliche Obliegenheit, "alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann", auch die in § 142 StGB strafrechtlich sanktionierten Rechtspflichten umfasste (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ; Senat, Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 424/08 - VersR 2009, 1355 ).

    Die Obliegenheit besteht auch bei eindeutiger Haftungslage (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ).

    Denn in der Kaskoversicherung geht es stets auch darum, zu prüfen, ob der Versicherer (teilweise) gemäß § 81 VVG leistungsfrei ist, weil eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ; Senat, Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 424/08 - VersR 2009, 1355 ; OLG Celle, Schaden-Praxis 2010, 118; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; siehe auch Kreuter-Lange in Halm/Kreuter/Schwab, AKB , 2010, Rdn. 2008).

    Unter der früheren Bedingungslage stellte das bloße Verlassen der Unfallstelle dabei allerdings nur dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wurde (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ).

    Schon deshalb vermag der Umstand, dass die Haftungslage im Streitfall eindeutig ist, die Verwirklichung des Tatbestands des § 142 Abs. 1 StGB und damit die bedingungswidrige Obliegenheitsverletzung nicht von vornherein infrage zu stellen(vgl. zum Aspekt der eindeutigen Haftungslage BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ).

  • OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14

    Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verlassen der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14
    Ob und inwieweit das versicherungsvertragliche Verbot der "Unfallflucht" mit einer Verschärfung der an das Verhalten des Versicherungsnehmer zu stellenden Anforderungen verbunden ist (so wohl OLG Stuttgart, ZfS 2015, 96; Knappmann in Prölss/Martin, VVG , 29. Aufl. 2015, E.1 AKB 2008 Rdn. 21), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

    Dass er entgegen dem allgemeinen Rechtsbewusstsein verpflichtet sein könnte, die Polizei herbeizurufen, wenn nach den konkreten Umständen zu erwarten ist, dass sich anderenfalls die Möglichkeiten der Feststellung für die Leistungspflicht des Versicherers relevanter Umstände - insbesondere zu dem ausdrücklich genannten Alkohol- oder Drogenkonsum - verschlechtern, wird - soweit ersichtlich - auch von denjenigen nicht angenommen, die einen Rückgriff auf die strafrechtlich sanktionierten Pflichten nach der neuen Bedingungslage ausschließen wollen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG , 29. Aufl. 2015, E.1 AKB 2008 Rdn. 21; unklar OLG Stuttgart, ZfS 2015, 96, das eine Obliegenheitsverletzung allerdings deshalb bejaht hat, weil der Versicherungsnehmer den Unfallort nach weniger als 15 Minuten ohne Information der Polizei oder des Versicherers verlassen hat).

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ankommt, wird die in den Bedingungen formulierte Forderung, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, auf den ihm bekannten Straftatbestand der "Unfallflucht" gemäß § 142 StGB beziehen (vgl. Senat, Urt. v. 12.6.2013 - 5 U 13/13; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB Buchst. E, Rdn. 124: die Formulierung ist erkennbar an § 142 StGB angelehnt und nimmt auf diese Bezug; a.A. OLG Stuttgart, ZfS 2015, 96; Knappmann in Prölss/Martin, VVG , 29. Aufl. 2015, E.1 AKB 2008 Rdn. 21).

    Das steht - anders als das OLG Stuttgart (ZfS 2015, 96) offenbar meint - auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, der unter Geltung einer - bis auf das Fehlen der Bezugnahme auf einen Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallfahrers - identischen Klausel in den AKB angenommen hat, dass der Versicherungsnehmer, der nach einem Unfallgeschehen um 1.00 Uhr morgens auf einer Landstraße das Abschleppen seines Fahrzeugs durch den ADAC veranlasst hatte, sich "mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernen durfte" (Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175).

  • OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08

    Gewährung von Leistungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14
    Zu den früheren Fassungen der AKB war anerkannt, dass die vertragliche Obliegenheit, "alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann", auch die in § 142 StGB strafrechtlich sanktionierten Rechtspflichten umfasste (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ; Senat, Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 424/08 - VersR 2009, 1355 ).

    Denn in der Kaskoversicherung geht es stets auch darum, zu prüfen, ob der Versicherer (teilweise) gemäß § 81 VVG leistungsfrei ist, weil eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ; Senat, Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 424/08 - VersR 2009, 1355 ; OLG Celle, Schaden-Praxis 2010, 118; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; siehe auch Kreuter-Lange in Halm/Kreuter/Schwab, AKB , 2010, Rdn. 2008).

  • OLG München, 25.04.2014 - 10 U 3357/13

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung der Obliegenheit zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14
    Für eine dem Streitfall entsprechende Konstellation eines nächtlichen Unfalls mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat, wobei ihm innerhalb der Grenzen der Unverzüglichkeit ein Wahlrecht zwischen einer Information des Berechtigten oder der Polizei zusteht (§ 142 Abs. 3 StGB ) (Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; OLG München, DAR 2014, 469; OLG Karlsruhe, VersR 2002, 1021: keine Pflicht, nachträglich die Polizei vom Unfall zu informieren).
  • BGH, 04.04.2001 - IV ZR 63/00

    Unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls in der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14
    Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie bei Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg sie sich davon versprochen hätte (BGH, Urt. v. 4.4.2001 - IV ZR 63/00 - VersR 2001, 756 ).
  • BGH, 04.05.2009 - IV ZR 62/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Leistungsfreiheit des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Kausalitätsgegenbeweis des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG , Buchst. D.3.2 AKB 2014 nicht schon von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden, weil der Kläger arglistig gehandelt habe (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG , Buchst. D.3.2 Satz 2 AKB 2014), also einen gegen die Interessen der Beklagten gerichteten Zweck verfolgt und dabei gewusst habe, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; Urt. v. 4.5.2009 - IV ZR 62/07 - VersR 2009, 968 ).
  • OLG Hamm, 09.04.2003 - 20 U 212/02

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; ausreichende Benachrichtigung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14
    So wurde bei einem nächtlichen Unfall in einem Gewerbegebiet eine Wartezeit von 30 Minuten als ausreichend angesehen (vgl. OLG Hamm, VersR 2004, 104 ), ebenso bei einem Unfall auf einer wenig frequentierten Straße (vgl. OLG Karlsruhe, r+s 2002, 187).
  • OLG Brandenburg, 14.09.2006 - 12 U 21/06

    Kfz-Kaskoversicherung: Aufklärungsobliegenheitsverletzung bei unerlaubtem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14
    Da er allerdings das Geschehen nach dem Unfall naturgemäß nicht aus eigener Anschauung kennt, muss der Versicherungsnehmer- im Sinne einer sekundären Darlegungslast - die Umstände, welche für die Beurteilung einer angemessenen Wartedauer relevant sind, plausibel darstellen (vgl. Senat, Urt. v. 12.6.2013 - 5 U 13/13; OLG Brandenburg, r+s 2007, 97).
  • OLG Karlsruhe, 07.02.2002 - 12 U 223/01

    Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Kaskoversicherung: Unterrichtung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14
    Für eine dem Streitfall entsprechende Konstellation eines nächtlichen Unfalls mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat, wobei ihm innerhalb der Grenzen der Unverzüglichkeit ein Wahlrecht zwischen einer Information des Berechtigten oder der Polizei zusteht (§ 142 Abs. 3 StGB ) (Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; OLG München, DAR 2014, 469; OLG Karlsruhe, VersR 2002, 1021: keine Pflicht, nachträglich die Polizei vom Unfall zu informieren).
  • OLG Naumburg, 21.06.2012 - 4 U 85/11

    Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrag: Leistungsfreiheit bei unerlaubtem Entfernen

  • OLG Oldenburg, 21.06.1995 - 2 U 105/95

    Kfz-Haftpflichtversicherung; Leistungsfreiheit; Unfallflucht;

  • BGH, 15.04.1987 - IVa ZR 28/86

    Rechtsfolgen der Unfallflucht in der Kaskoversicherung

  • BGH, 12.11.1975 - IV ZR 5/74

    Pflichten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung; Verletzung der

  • OLG Hamm, 15.04.2016 - 20 U 240/15

    Umfang der Obliegenheit zur Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen gemäß

    Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die Obliegenheit aus Ziffer E. 1.3 AKB, was das Verlassen des Unfallortes angeht, nicht über die Pflichten des § 142 StGB hinausgeht (so auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Februar 2016 - 5 U 75/14, ZfS 2016, 211, 212 f., unter I 1 a aa; OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 2166/15, SP 2016, 123, Juris-Rn. 5; Halbach, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, AKB 2008 E.1-E.6 Rn. 14; a.A. offenbar - in einem obiter dictum - OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 7 U 121/14, Juris-Rn. 39-43 = VersR 2015, 444 = ZfS 2015, 96 mit kritischer Anmerkung Rixecker).
  • OLG Dresden, 27.11.2018 - 4 U 447/18

    Umfang der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung nach

    b) Für die arglistige Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit gemäß Ziffer E. 2.1 und E. 1.1.3 AKB 2015 trägt die Beklagte die Beweislast (vgl. statt aller Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 30. Aufl., § 28 Rn. 168; BGH, Beschluss vom 12.12.2007 - IV ZR 40/06; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 75/14, Rn. 56).

    Er darf deshalb davon ausgehen, seinen Aufklärungsobliegenheiten gerecht zu werden, wenn er den strafrechtlich sanktionierten Handlungspflichten, die als allgemein bekannt zu gelten haben, gerecht wird (so etwa OLG München, Urteil vom 26.02.2016, 10 U 2166/15, Rdn. 4 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 75/14, Rdn. 44 ff., 50; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2016, 20 U 240/15, Rdn. 31 ff.; jeweils juris).

  • OLG Hamm, 28.02.2018 - 20 U 188/17

    Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Unfallflucht des

    Es kann hier dahinstehen, ob die genannte Klausel eine über die Pflicht aus § 142 StGB hinausgehende Pflicht statuiert oder - wofür viel sprechen dürfte - aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur die sich aus § 142 StGB ergebenden strafrechtlichen Pflichten als Obliegenheit in das versicherungsrechtliche Vertragsverhältnis übernimmt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15.04.2016 - 20 U 240/15, VersR 2016, 1365; ferner OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 75/14, VersR 2016, 1368).

    Der Senat teilt die Einschätzung, dass nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort pauschal auch als arglistig im Sinne der versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden kann, sondern dass stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11, r+s 2013, 61, Rn. 28 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 75/14, VersR 2016, 1368; LG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2017 - 20 S 101/16, r+s 2017, 523; weitergehend LG Trier, Beschluss vom 14.03.2017 - 1 S 4/17, juris ("in der Regel", noch weitergehend LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010 - 22 S 179/10, juris, Rn. 9 ("stets")).

  • OLG Koblenz, 11.12.2020 - 12 U 235/20

    Verlust des Kaskoschutzes bei Verlassen der Unfallstelle

    Ob eine Obliegenheitsverletzung nach E.1.3 der AKB 2012 nur vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Saarbrücken r+s 2016, 287; OLG München ZFS 2016, 274; OLG Hamm r+s 2018, 423; Berz/Burmann/Heß, Handbuch des Straßenverkehrsrechts [August 2020] Kapitel 7G Rdnr. 99 ff.) oder ob die AKB 2012 - gleichlautend insofern die AKB 2008 - losgelöst von der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB die eigenständige Obliegenheit formulieren, den Unfallort ohne die Erfüllung der erforderlichen Feststellungen nicht zu verlassen, mit der Folge, dass die Obliegenheitsverletzung etwa auch in den Fällen zu bejahen ist, in denen es am Vorliegen eines Fremdschadens fehlt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2015, 286; OLG Frankfurt NZV 2016, 477; KG r+s 2016, 73), kann hier im Ergebnis offenbleiben, auch wenn nach Auffassung des Senats nach dem Wortlaut von E.1.3 AKB 2012 und dem Sinn und Zweck der Aufklärungsobliegenheiten, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht oder Leistungsfreiheit zu prüfen, viel für die zuletzt genannte Ansicht spricht.
  • OLG Dresden, 17.04.2018 - 6 U 1480/17

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Entfernen vom Unfallort in der

    Er darf deshalb davon ausgehen, seinen Aufklärungsobliegenheiten gerecht zu werden, wenn er den strafrechtlich sanktionierten Handlungspflichten, die als allgemein bekannt zu gelten haben, gerecht wird (so etwa OLG München, Urteil vom 26.02.2016, 10 U 2166/15, Rdn. 4 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 75/14, Rdn. 44 ff., 50; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2016, 20 U 240/15, Rdn. 31 ff.; jeweils juris).
  • OLG Celle, 25.04.2019 - 8 U 210/18

    Ansprüche aufgrund eines behaupteten Wildunfalls; Ersatz anteiliger

    Bereits für die in E.1.3 AKB 2008 geregelte Aufklärungsobliegenheit wird überwiegend vertreten, dass diese nicht über die Pflicht aus § 142 StGB hinausgehe (vgl. etwa OLG Hamm, ZfS 2016, 573; OLG Saarbrücken, ZfS 2016, 211).
  • LG Karlsruhe, 13.04.2017 - 20 S 101/16

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Regress wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort;

    Es kann dahin stehen, ob die hiernach bestehende Obliegenheit deckungsgleich mit der strafrechtlichen Pflicht aus § 142 StGB ist oder darüber hinausgeht (verneinend etwa Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken NJW-RR 2016, 922).

    unter welchen Voraussetzungen dies bei einem Obliegenheitsverstoß durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort der Fall ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010, 22 S 179/10, zitiert nach Juris, ist dies durchweg der Fall; offen lassend, ob dies stets bejaht werden kann: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt NJW-RR 2013, 37; nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken, NJW-RR 2016, 922, ist nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort arglistig).

    Dies betrifft namentlich die Frage einer möglichen Alkoholisierung der Beklagten, die zwar nicht zum Entfallen des Versicherungsschutzes geführt, wohl aber einen Regressanspruch gegen die Beklagte begründet hätte (BGH NJW-RR 2012, 724; zu den sich hieraus ergebenden Feststellungsnachteilen i.S.d. § 28 Abs. 3 VVG vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt NJW-RR 2013, 37; OLG Saarbrücken NJW-RR 2016, 922).

  • OLG Karlsruhe, 20.01.2022 - 12 U 267/21

    Ansprüche aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines Unfallereignisses

    Dies gilt erst Recht für die Fassung der AKB 2010, in denen die Obliegenheit, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, ausdrücklich genannt ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 75/14, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2016 - 20 U 240/15, juris Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11, juris Rn. 20; weitergehend OLG München, Urteil vom 26.02.2016 - 10 U 2166/15, juris Rn. 4, juris; zu E.1.1.3 AKB 2015 vgl. Senat, Urteil vom 06.08.2020 - 12 U 53/20, juris Rn. 48).

    Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, die Polizei herbeizurufen, selbst wenn nach den konkreten Umständen zu erwarten ist, dass sich anderenfalls die Möglichkeiten der Feststellung für die Leistungspflicht des Versicherers relevanter Umstände - insbesondere zu dem im vorliegenden Fall ausdrücklich genannten Alkohol- oder Drogenkonsum - verschlechtern, besteht hingegen nicht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 75/14, juris Rn. 50).

    Selbst wenn man in der Konstellation eines spätabendlichen Unfalls mit eindeutiger Haftungslage Unverzüglichkeit im Einzelfall noch annehmen kann, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauf folgenden Tages ermöglicht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 75/14, juris Rn. 62 m.w.N.), überschreitet das Warten bis zum übernächsten Tag die Grenze der Unverzüglichkeit deutlich.

  • LG Ravensburg, 17.05.2018 - 1 S 15/18

    Keine Warteobliegenheit des Versicherten bei Unfall ohne Fremdschaden

    Der Wortlaut der AKB-Klausel entspricht zwar nicht genau demjenigen des § 142 StGB, jedoch wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel auf den ihm jedenfalls dem Inhalt nach bekannten Straftatbestand beziehen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2016 - 20 U 240/15, NJW-RR 2016, 1177, Rn. 25, OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 75/14, NJW-RR 2016, 922, 924, Rn. 29; Stiefel/Maier, AKB 19. Auflage 2017, E.1 AKB, Rn. 79).

    Jedenfalls wären wesentliche Erweiterungen der an sein Verhalten nach einem Unfall zu stellenden Anforderungen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer so ungewöhnlich, dass dies in den Versicherungsbedingungen unmissverständlich zum Ausdruck kommen müsste, wie es etwa in AKB der Beklagten für einen anderen Versicherungsfall in E.3.3 unter dem Punkt "Anzeige bei der Polizei" der Fall ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.2.2016 - 5 U 75/14, NJW-RR 2016, 922, 924, Rn. 29).

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2020 - 12 U 120/19

    Leistungen aus einer Kaskoversicherung Leistungsfreiheit des Versicherers wegen

    Das ist auch durch die Neufassung von E.1.1.3 Satz 2, 1. Spiegelstrich AKB klargestellt (Koch in Bruck/Möller, VVG , 9. Aufl. E. Pflichten im Schadensfall Rn. 47; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016, RuS 2016, 287, 288f.; Stiefel/Maier/Maier E.1 AKB Rn. 79), was der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu älteren Fassungen der AKB entspricht.

    (1) Auch durch eine Verletzung dieser Pflicht wird grundsätzlich das Aufklärungsinteresse des Versicherers beeinträchtigt, da die unverzügliche nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen noch eine Aufklärung der Fahrtüchtigkeit ermöglichen kann (BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11, juris Rn. 20 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 75/14, juris Rn. 61).

    Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauffolgenden Tages ermöglicht hat (BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11, juris Rn. 22; Koch in Bruck/Möller aaO Rn. 77; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 75/14, juris Rn. 62; MünchKomm-StGB/Zopfs, 3. Aufl. § 142 Rn. 110) bzw. am nächsten Morgen zu Beginn üblicher Geschäftszeiten (OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2003 - 20 U 212/02, juris Rn. 19; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. AKB E.1 Rn. 98) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und der Umstände des Einzelfalls hat der Kläger dem Unverzüglichkeitsgebot nicht genügt.

  • LG Stuttgart, 16.02.2022 - 4 S 276/20

    Kausalitätsgegenbeweis beim Kfz-Haftpflichtregress: Anforderungen an den

  • OLG Celle, 03.07.2023 - 11 U 109/22

    Nichtigkeit; Kasko-Versicherungsvertrag; Kasko-Versicherung; Betriebserlaubnis;

  • OLG Celle, 24.09.2018 - 8 U 73/18

    Einholung von durch einen Dritten angeblich erhobene und gespeicherten

  • LG Kassel, 24.08.2021 - 5 O 37/21

    Kfz-Vollkaskoversicherung - Unfallflucht

  • LG Hechingen, 11.10.2017 - 3 S 24/17

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Regress bei Verkehrsunfallflucht

  • LG Potsdam, 24.05.2022 - 13 S 18/21

    Zettel an der Windschutzscheibe

  • LG Karlsruhe, 07.07.2021 - 21 O 510/17
  • LG Limburg, 02.11.2018 - 3 S 81/18

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Regress bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

  • AG Rastatt, 25.09.2020 - 3 C 205/17
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