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   BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15   

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BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15 (https://dejure.org/2016,22518)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2016 - XII ZB 490/15 (https://dejure.org/2016,22518)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 (https://dejure.org/2016,22518)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 18 Abs. 2 VersAusglG, § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG, § 187 b SGB VI, § 13 VersAusglG, § 18 VersAusglG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, § 5 Abs. 1 VersAusglKassG, § 187 b Abs. 1a SGB VI

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert; Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18 Abs. 2
    Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert; Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 3 Abs. 1 ; VersAusglG § 18 Abs. 2
    Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert; Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich: Ermessensausübung bei externer Teilung und geringem Ausgleichswert

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 967
  • MDR 2016, 1268
  • FamRZ 2016, 1658
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15
    Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22 mwN).

    Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 23 f. mwN).

    Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25 f. mwN).

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15
    c) Zur Abwägung mit dem beim Versorgungsträger anfallenden Teilungsaufwand hat der Senat - auch bereits für die hier beteiligte Volkswagen AG - entschieden, dass der Tatrichter sein im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG auszuübendes Ermessen letztlich tragend darauf stützten darf, dass ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwands von vornherein nicht anfällt, wenn der Versorgungsträger - wie wiederum hier - die externe Teilung wählt (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 22).

    Gegen diese Erwägung, mit der das Oberlandesgericht fallbezogen einer Normzweckverfehlung vorbeugt, ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 22).

  • OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19

    Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts

    Primäres Ziel der gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann (BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 7).

    Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zur Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, von der auszugehen ist, wenn ein Ausgleich unterbleibt, obwohl bei der Teilung kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu betreiben ist oder andere mit § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgte Ziele nicht erreicht werden können (BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 8).

    Hinsichtlich der Bemessung des beim Versorgungsträger anfallenden Teilungsaufwands kann das nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auszuübende Ermessen grundsätzlich zwar darauf gestützt werden, dass ein wesentlicher Teil des Verwaltungsaufwands von vornherein nicht anfällt, wenn - wie hier - die externe Teilung durchgeführt wird (BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 9; FamRZ 2012, 189 Rn. 22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. September 2016 - 10 UF 95/15 -, juris).

    Andere Gesichtspunkte, die für einen Ausgleich sprechen könnten (vgl. BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 8), liegen nicht vor.

  • BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22

    Grundrenten-Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich

    Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen, so dass es im Rahmen der Abwägung unter anderem für einen Ausgleich sprechen kann, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 f. und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

    Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 mwN zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

    Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15

    Versorgungsausgleich: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei geringer

    Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 8; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG auch Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22).

    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher

    Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

    Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

    Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 04.05.2017 - IX ZB 102/15

    Entlassung des Insolvenzverwalters: Verschweigen von Vorbefassung bei seiner

    Die Ausübung des Ermessens kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - XII ZR 5/15, BGHZ 209, 105 Rn. 22; Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15, NJW-RR 2016, 967 Rn. 6; vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, WM 2017, 236 Rn. 16).
  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

    Der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 VersAusglG findet seine Grenze daher stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 11 und vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - FamRZ 2016, 2081 Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).
  • BGH, 08.08.2018 - XII ZB 25/18

    Rechtsmittel des Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung zum

    Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 9 und vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 22) eine Ermessensentscheidung über das vollständige Absehen vom Ausgleich des Anrechts wegen Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) treffen kann.
  • OLG Frankfurt, 06.02.2024 - 1 UF 188/23

    Absehen von Versorgungsausgleich bei Anrecht aus Grundrentenzuschlag für

    (1) Bei der Ausübung des nach § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens sind in erster Linie Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers und das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten und der Erlangung auch geringfügiger Anrechte gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss v. 22.06.2016 - XII ZB 490/15, juris Rn. 7).

    Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes; eine solche liegt vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (BGH, Beschluss v. 22.06.2016 - XII ZB 490/15, juris Rn. 8).

  • OLG Saarbrücken, 02.04.2019 - 6 UF 9/19

    Versorgungsausgleich: Ausgleich eines geringfügigen Anrechts aus der

    Obwohl der Ausgleichswert geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG ist, hat vorliegend ein Ausgleich stattzufinden, denn Zweck dieser Regelung ist es, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bzw. die Entstehung von sogenannten Splitterversorgungen zu vermeiden (BGH, FamRZ 2016, 1658).

    Bei dieser Sachlage gewinnt unter den gegebenen Umständen der Halbteilungsgrundsatz entscheidendes Gewicht und es ist auch das geringfügige Anrecht auszugleichen (BGH, a.a.O.; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - 6 UF 109/18 - Borth, FamRZ 2016, 1660; Götsche, FamRB 2016, 383).

  • OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17

    Startgutschriften für "rentenferne Jahrgänge" bilden hinreichende Grundlage für

  • OLG Karlsruhe, 28.06.2023 - 18 UF 12/23

    Teilanfechtung im Versorgungsausgleich

  • OLG Bremen, 07.11.2016 - 4 UF 60/16

    Berücksichtigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes aufgrund der Durchführung

  • OLG Brandenburg, 31.08.2020 - 9 UF 86/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer

  • OLG Hamm, 27.05.2019 - 13 UF 164/18

    Wirksamkeit einer Abrede der Ehegatten über die Durchführung des

  • OLG Nürnberg, 06.05.2022 - 11 UF 283/22

    Berücksichtigung von Grundrenten-Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich

  • KG, 21.03.2019 - 19 UF 67/18

    Umfang der Prüfung im Verfahren über die Beschwerde eines Versorgungsträgers

  • OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 4 UF 313/16

    Formale Voraussetzungen einer Beschwerde durch juristische Person

  • OLG Nürnberg, 05.01.2021 - 11 UF 1171/20

    Versorgungsausgleich - vollstreckungsrechtliche Anforderungen an den externen

  • OLG Nürnberg, 02.08.2022 - 7 UF 534/22

    Behandlung von Grundrenten-Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich

  • OLG Braunschweig, 05.06.2023 - 1 UF 25/23

    Versorgungsausgleich; Grundrente; Geringfügigkeit; Verwaltungsaufwand;

  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 9 UF 86/20
  • KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Brandenburg, 10.08.2021 - 13 UF 65/21

    Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften

  • KG, 14.06.2019 - 19 UF 25/19
  • OLG Brandenburg, 24.01.2020 - 9 UF 196/19

    Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

  • OLG Brandenburg, 04.04.2022 - 13 UF 15/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Ausgleichung eines

  • OLG Braunschweig, 25.05.2023 - 1 UF 38/23

    Versorgungsausgleich; Grundrente; Geringfügigkeit; Verwaltungsaufwand;

  • OLG Celle, 15.11.2022 - 17 UF 126/22
  • OLG Schleswig, 09.01.2019 - 15 UF 102/18

    Ausgleich bei geringem Ausgleichswert; Ausübung des Wahlrechts bezüglich der

  • AG Erfurt, 27.10.2017 - 36 F 941/17

    Versorgungsausgleich: Durchführung hinsichtlich einer Pflichtversicherung sowie

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