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   BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16   

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https://dejure.org/2017,28205
BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16 (https://dejure.org/2017,28205)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2017 - VIII ZR 163/16 (https://dejure.org/2017,28205)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - VIII ZR 163/16 (https://dejure.org/2017,28205)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 311 BGB, § 315 BGB, § 41 Abs 3 S 2 EnWG
    Sonderkundenverträge über Energielieferungen: Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung des Letztverbrauchers über Entgeltänderungen wegen der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und sonstiger hoheitlicher Belastungen

  • IWW

    § 1 UKlaG, § ... 3a UWG, § 41 Abs. 3 EnWG, Richtlinie 2009/72/EG, § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG, Richtlinie 2002/22/EG, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG, § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG, § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG, § 305 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 311 Abs. 1 BGB, § 433 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 PAngV, § 41 EnWG, § 311 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 91 EnWG, Anhang I (1), e der Richtlinie 2009/72/EG, Richtlinie 2009/73/EG, Richtlinie 2003/55/EG, § 315 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG, § 305c Abs. 2 BGB, Richtlinie 93/13/EWG, Art. 267 AEUV, Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72/EG

  • Wolters Kluwer

    Belieferung von Verbrauchern mit Strom auf der Grundlage von Sonderkundenverträgen; Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung; Unterrichtung der Kunden über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über Rücktrittsrechte ...

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Preisanpassungsrecht und Sonderkündigung bei Sonderkundenverträgen über Energielieferung

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    "Stromio-Urteil": Kündigungsrecht auch bei Weitergabe von hoheitlichen Belastungen

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 307 Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1, 311, 315 BGB, § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG, Anhang Nr. 2 Buchst b EWGRL 13/93, Anh. 1 Nr. 1 Buchst b EGRL 72/2009, § 3a UWG
    Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung des Letztverbrauchers über Entgeltänderungen bei Sonderkundenverträgen

  • online-und-recht.de

    Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung über Entgeltänderungen

  • rewis.io

    Sonderkundenverträge über Energielieferungen: Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung des Letztverbrauchers über Entgeltänderungen wegen der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und sonstiger hoheitlicher Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Belieferung von Verbrauchern mit Strom auf der Grundlage von Sonderkundenverträgen; Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung; Unterrichtung der Kunden über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über Rücktrittsrechte ...

  • rechtsportal.de

    Belieferung von Verbrauchern mit Strom auf der Grundlage von Sonderkundenverträgen; Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung; Unterrichtung der Kunden über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über Rücktrittsrechte ...

  • datenbank.nwb.de

    Sonderkundenverträge über Energielieferungen: Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung des Letztverbrauchers über Entgeltänderungen wegen der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und sonstiger hoheitlicher Belastungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unterrichtung der Energiesonderkunden über Preisänderung und Kündigungsrecht aufgrund der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strompreiserhöhung wegen neuer Abgaben - und das Kündigungsrecht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Stromlieferungsvertrag: Sonderkündigungsrecht auch bei Steuererhöhung möglich

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Stromversorger müssen Preiserhöhung ankündigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kündigung eines Stromlieferungsvertrages bei Entgeltänderungen aufgrund eines vorbehaltenen Preisanpassungsrechts

  • stuttgarter-nachrichten.de (Pressebericht, 05.07.2017)

    Stromverträgen: Rechte von Stromkunden gestärkt

  • stiv-online.de PDF (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

  • pwclegal.de PDF, S. 3 (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhungen u.a. wegen Steuererhöhungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsrecht besteht bei Preisanpassung wegen gestiegener (EEG-)Umlagen

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsrecht bei Steuer- und Abgabenklauseln

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Neuregelung: Wegfall der Pflicht zur Preisänderungsmitteilung und des Sonderkündigungsrechtes bei bestimmten Senkungen des Energiepreises

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsrecht nach Preisanpassung

Besprechungen u.ä. (2)

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Stromio-Urteil des BGH: Erste Aussagen zu separiertem Preissystem

  • jurop.org (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Zulässigkeit von Preisstrukturen bei Versorgungsverträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1206
  • ZIP 2018, 1451
  • MDR 2017, 1115
  • WM 2018, 1016
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 26.11.2015 - C-326/14

    Die Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
    Zumindest unter letztgenanntem Gesichtspunkt weicht - wie auch die Revisionserwiderung richtig hervorhebt - die angegriffene Weiterbelastungsklausel in einem entscheidenden Punkt von dem von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung als vermeintlich maßstabsbildend herangezogenen Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2015 (C-326/14, EuZW 2015, 967 - Verein für Konsumenteninformation) ab.

    Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass die dieser Entscheidung zugrunde liegende Anpassungsklausel, wie sich aus der für die Klauselauslegung maßgeblichen Vorlagefrage des nationalen Gerichts ergibt, dabei als eine durch einen Anpassungsautomatismus an die Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldentwertungsentwicklung abbildet, geprägte Klausel angesehen und bewertet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 2015 - C-326/14, aaO Rn. 18, 25 ff.).

    Es kann dahinstehen, ob der deutsche Gesetzgeber hätte Anlass sehen können, die auf jedwede Preiserhöhung bezogene Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG ("jede" Gebührenerhöhung; "any" increase of charge; "toute" augmentation des tarifs; "cualquier" aumento de los precios) im Hinblick auf Preisindexierungsklauseln einzuschränken, wenn ihm das spätere Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2015 (C-326/14, aaO) bekannt gewesen wäre.

  • BGH, 21.09.2016 - VIII ZR 27/16

    Energielieferungsvertrag: Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung bei

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
    Demgemäß hat der Senat bereits in der Vergangenheit unter den von § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG erfassten Änderungen der Vertragsbedingungen auch Preiserhöhungen aufgrund (unterstellt wirksamer) einseitiger Leistungsbestimmung des Versorgers verstanden, die sich zu Lasten des Kunden auswirken würden (Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 15, 18; vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, NJW 2017, 325 Rn. 27 f., 33).

    Im Einklang mit dieser in § 311 Abs. 1 BGB unübersehbar angelegten und deshalb auch sonst einhellig vertretenen Sichtweise hat der Senat die Einräumung von Preisanpassungsrechten an die Lieferanten von Energielieferungsverträgen auch bislang schon ganz selbstverständlich dahin verstanden, dass eine durch Ausübung des Anpassungsrechts herbeigeführte Preisänderung nicht auf der für einen Änderungsvertrag erforderlichen Willensübereinstimmung der Parteien, sondern auf einer dem Berechtigten zuvor eingeräumten Rechtsmacht zur einseitigen Bestimmung eines hinsichtlich des (Kauf-)Preises geänderten Vertragsinhalts beruht (vgl. etwa Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO Rn. 26 ff.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, aaO Rn. 15; vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 216/12, RdE 2016, 305 Rn. 58 f., 62; vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, aaO Rn. 27 f.).

    Demzufolge beachtet die angegriffene Klauselfassung auch nicht die schon im Gemeinschaftsrecht (Nr. 2 b des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [ABl. Nr. L 95, S. 29 vom 21. April 1993]; Anhang I (1) b der Richtlinie 2009/72/EG) angelegte Verpflichtung der Beklagten, ihre Kunden über das Bestehen eines Kündigungsrechts im Falle der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen nicht nur vor Vertragsschluss, sondern auch im weiteren Vertragsverlauf jeweils rechtzeitig vor jeder einzelnen Weiterbelastung zu unterrichten (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 51 ff. - RWE; Senatsurteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, aaO Rn. 32 f.).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
    Demzufolge beachtet die angegriffene Klauselfassung auch nicht die schon im Gemeinschaftsrecht (Nr. 2 b des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [ABl. Nr. L 95, S. 29 vom 21. April 1993]; Anhang I (1) b der Richtlinie 2009/72/EG) angelegte Verpflichtung der Beklagten, ihre Kunden über das Bestehen eines Kündigungsrechts im Falle der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen nicht nur vor Vertragsschluss, sondern auch im weiteren Vertragsverlauf jeweils rechtzeitig vor jeder einzelnen Weiterbelastung zu unterrichten (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 51 ff. - RWE; Senatsurteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, aaO Rn. 32 f.).

    Denn jedenfalls halten sich die in § 41 Abs. 3 EnWG geregelten Informations- und Kündigungserfordernisse für die im Streitfall zu beurteilenden (einseitigen) Preisanpassungsklauseln in dem Rahmen, der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 21. März 2013 - C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 51 ff. - RWE) im Sinne eines acte éclairé als Vorgabe geklärt ist.

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 349/14

    Formularmäßiger Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine fingierte

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
    Demgemäß hat der Senat bereits in der Vergangenheit unter den von § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG erfassten Änderungen der Vertragsbedingungen auch Preiserhöhungen aufgrund (unterstellt wirksamer) einseitiger Leistungsbestimmung des Versorgers verstanden, die sich zu Lasten des Kunden auswirken würden (Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 15, 18; vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, NJW 2017, 325 Rn. 27 f., 33).

    Im Einklang mit dieser in § 311 Abs. 1 BGB unübersehbar angelegten und deshalb auch sonst einhellig vertretenen Sichtweise hat der Senat die Einräumung von Preisanpassungsrechten an die Lieferanten von Energielieferungsverträgen auch bislang schon ganz selbstverständlich dahin verstanden, dass eine durch Ausübung des Anpassungsrechts herbeigeführte Preisänderung nicht auf der für einen Änderungsvertrag erforderlichen Willensübereinstimmung der Parteien, sondern auf einer dem Berechtigten zuvor eingeräumten Rechtsmacht zur einseitigen Bestimmung eines hinsichtlich des (Kauf-)Preises geänderten Vertragsinhalts beruht (vgl. etwa Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO Rn. 26 ff.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, aaO Rn. 15; vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 216/12, RdE 2016, 305 Rn. 58 f., 62; vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, aaO Rn. 27 f.).

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
    Anders als die Revision dies gewertet wissen will, handelt es sich dabei nicht um Preisanpassungen, die - im Sinne einer Spannungsklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) - anhand eines feststehenden Index oder - im Sinne einer Kostenelementeklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG) - aufgrund feststehender rechnerischer Bezugsgrößen vorzunehmen wären und sich damit - ungeachtet ihrer AGBrechtlichen Kontrollfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 15 mwN) - im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne weiteren Zwischenschritt, insbesondere ohne zusätzliche Willensbildung zum Ob und/oder Wie einer Weiterbelastung, unmittelbar aus einer zuvor bereits erzielten konkreten Willensübereinstimmung ableiten ließen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 15).

    Bereits aus der gewählten Formulierung "ist ... berechtigt" geht - worauf auch die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - vielmehr hervor, dass der Beklagten ungeachtet der in § 7 Abs. 2 und 5 AGB eingegangenen Selbstbindungen zur Höhe und zum Zeitpunkt der Weiterbelastungen zumindest bei der auch insoweit vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung ein Ermessen dahin zustehen sollte, ob sie von ihrem Weiterbelastungsrecht Gebrauch machen und ob sie dieses nach Höhe und Zeitpunkt ausschöpfen will (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, aaO Rn. 20 ff.).

  • BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 34/11

    Gasbelieferungsvertrag: Vorbehaltlose Zahlung des auf Grund einer unwirksamen

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
    Hiervon ausgehend hat der Senat etwa in Fällen, in denen auf die unwirksame einseitige Preiserhöhung eines Energieversorgungsunternehmens vorbehaltlos gezahlt worden war, stets darauf abgestellt, ob dieses Verhalten von dem Willen beider Vertragspartner getragen war, eine Änderung des vereinbarten (Kauf-)Preises herbeizuführen (Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 26; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 mwN).

    Im Einklang mit dieser in § 311 Abs. 1 BGB unübersehbar angelegten und deshalb auch sonst einhellig vertretenen Sichtweise hat der Senat die Einräumung von Preisanpassungsrechten an die Lieferanten von Energielieferungsverträgen auch bislang schon ganz selbstverständlich dahin verstanden, dass eine durch Ausübung des Anpassungsrechts herbeigeführte Preisänderung nicht auf der für einen Änderungsvertrag erforderlichen Willensübereinstimmung der Parteien, sondern auf einer dem Berechtigten zuvor eingeräumten Rechtsmacht zur einseitigen Bestimmung eines hinsichtlich des (Kauf-)Preises geänderten Vertragsinhalts beruht (vgl. etwa Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO Rn. 26 ff.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, aaO Rn. 15; vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 216/12, RdE 2016, 305 Rn. 58 f., 62; vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, aaO Rn. 27 f.).

  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 257/15

    Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
    Zudem handelt es sich - wie Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72/EG und die ihr zugrunde liegenden Erwägungsgründe 46 und 50 zeigen - bei den dahingehenden Vorgaben um einen verbraucherschutzrechtlichen Mindeststandard, den der deutsche Gesetzgeber durch eine Erfassung sämtlicher Preisanpassungsklauseln hätte übertreffen dürfen, so dass unter diesem Gesichtspunkt zugleich ein die Vorlagepflicht ebenfalls erübrigender acte clair vorläge (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 257/15, RIW 2017, 229 Rn. 40 mwN).
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
    Dies lässt entgegen der Auffassung der Revision bei der nach § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung, also derjenigen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führte (Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22 mwN), in naheliegender Weise die Deutung zu, dass anders als in § 6 Abs. 2 AGB eine rechtzeitige Mitteilung an die Kunden der Beklagten über eine im Vertragsverlauf beabsichtigte und damit zwangsläufig zeitlich vorgelagerte Weiterbelastung gerade nicht vorgesehen ist.
  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15

    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
    Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 5 AGB, durch die sich die Beklagte bei den von ihr als Verwender gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) für die Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen Sonderregelungen gegenüber den in § 6 AGB allgemein zu Preisänderungen getroffenen Bestimmungen ausbedungen hat und die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15, WM 2017, 919 Rn. 21 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), nicht gerecht.
  • Drs-Bund, 22.06.2011 - BT-Drs 17/6248
    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
    Darüber hinaus lassen die genannten Erwägungen außer Betracht, dass in diesem Zusammenhang sowohl der Bundesrat in seiner Stellungnahme als auch die Bundesregierung in ihrer (ablehnenden) Gegenäußerung nach nationaler Terminologie korrekt von Preiserhöhung beziehungsweise Preisanpassung gesprochen haben (BT-Drucks. 17/6248, S. 16, 24; vgl. ferner BT-Drucks. 17/6365, S. 23, 32), was die rechtliche Bedeutung des ursprünglich gebrauchten Begriffs Gebührenerhöhung in einer jedes Missverständnis ausschließenden Weise klargestellt hat.
  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 216/12

    Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

  • BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12

    AGB eines Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit einer Klausel über die Zahlung des

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

  • BGH, 23.04.1980 - VIII ZR 80/79

    Formularmäßige Vereinbarung der Preisanpassung bei Änderung des

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

    "CITROEN"; Zeitlich maßgebliches Recht für die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit

  • BGH, 08.09.2021 - VIII ZR 97/19

    Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen eines

    einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (hinsichtlich der erstgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 19 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11 f., vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff.; hinsichtlich der letztgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 ff. [zur Belieferung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen der Grundversorgung, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]).

    Die erstgenannte Klausel ist nicht an § 308 Nr. 5 BGB zu messen, da sie für den Fall eines Schweigens des Kunden nicht dessen Zustimmung fingiert, sondern sich nach dem Gesamtinhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein dem Stromversorgungsunternehmen darin für eng begrenzte Fälle (nachträgliche, nicht vorhersehbare und nicht unbedeutende Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses oder Entstehung einer entsprechenden Vertragslücke) eingeräumtes Recht zur einseitigen Änderung des Vertrags (§ 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB, § 41 Abs. 3 EnWG aF) bezieht (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206).

    Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Befugnis des Verwenders zu einem solchen einseitigen Eingriff - und damit zu einer Änderung des Inhalts des Schuldverhältnisses gemäß § 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff. mwN [zu einseitigen Vertragsänderungen bei Stromlieferungsverträgen mit Sonderkunden]) - lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Beachtung der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigenden Interessen beider Vertragsparteien und des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) grundsätzlich aber jedenfalls dann rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Verwender nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine im Regelungswerk etwa dadurch, dass eine Klausel durch die Rechtsprechung für unwirksam erklärt wird, entstandene Lücke Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lässt, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteile vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.; vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651 unter II 3; vom 15. April 2010 - III ZR 258/09, juris Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO Rn. 20; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20, NJW 2021, 2273 Rn. 26 f. [zur Zustimmungsfiktion im Falle des Schweigens des Verbrauchers auf eine ihm vom Verwender angebotene Vertragsänderung]).

    Denn jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall der Energieversorgung (vgl. § 3 Nr. 14 EnWG - hier: mit Elektrizität) von Letztverbrauchern (§ 3 Nr. 25 EnWG) beziehungsweise Haushaltskunden (§ 3 Nr. 22 EnWG) außerhalb der Grundversorgung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 85 [zu § 41 Abs. 3 EnWG aF]) - und dementsprechend auch der Senat (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017- VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 19 f. mwN) - stets von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Rechts des Energieversorgers zur Änderung der Vertragsbedingungen - und damit eines einseitigen Änderungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO Rn. 20 mwN) - ausgegangen.

    Weiter hieß es hierzu in § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG aF: "Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen" (siehe zu diesem einseitigen Änderungsrecht Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO Rn. 18 ff. mwN).

    (3) Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich diese vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Rechts des Energieversorgers zur Änderung der Vertragsbedingungen nicht auf Preisanpassungen aufgrund wirksamer Preisanpassungsklauseln, sondern erfasst auch sonstige Vertragsänderungen im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu im Einzelnen bereits Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff. mwN).

    b) Die von dem Kläger beanstandete Regelung in Nr. 8 der AGB genügt auch ansonsten den - zwingenden (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 9) - Vorgaben der Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG aF (jetzt § 41 Abs. 5 Satz 1, 4 EnWG).

  • OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 304/19

    Was kostet der Strom? Informationen über Preiserhöhungen dürfen nicht versteckt

    Nicht erheblich ist, ob die Änderung des Preises allein darauf beruht, dass weggefallene oder geänderte Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen an die Sonderkunden weitergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206).
  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

    Vielmehr ist auf § 41 EnWG aF zurückzugreifen, mit dem der Gesetzgeber für diese Verträge in Ergänzung zum allgemeinen Vertragsrecht die bestehenden Anforderungen an Vertragsinhalte und Vertragsänderungen in bestimmter, namentlich durch unionsrechtliche Transparenzvorgaben geprägter Weise klargestellt oder mittels zusätzlicher Vorgaben gestaltet hat (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 85; Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 15).

    Zu diesen Vertragsbedingungen gehört auch der Kaufpreis in Gestalt des für die zu erbringenden Stromlieferungen vereinbarten Entgelts einschließlich der Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen, deren Weiterbelastung an die Kunden sich der Energieversorger nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 13 ff.).

    Zudem entspricht eine Verpflichtung des Energieversorgers zur Gegenüberstellung der Kostenfaktoren dem bei einem einseitigen Änderungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB vom Gesetzgeber anerkannten Schutzbedürfnis des Kunden, dem durch die Bestimmung des § 41 Abs. 3 EnWG aF Rechnung getragen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 04.05.2023 - III ZR 88/22

    Zur Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR Int 2005, 152, 154; vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 31; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, WM 2018, 1016 Rn. 9 und vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 62).

    e) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten ergibt sich unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Endgerätewahlfreiheit, weil es sich bei Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2120 aus oben genannten Gründen um zwingendes Recht handelt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 aaO; vom 20. Oktober 2015 aaO; vom 5. Juli 2017 aaO und vom 12. September 2017 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16

    Gerichtliche Überprüfung der AGB einer bundesweit tätigen Strom- und

    Dies folgt aus § 311 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1115, juris Tz. 13 ff.).

    Die Klauseln verschleiern daher bei näherer Betrachtung die Höhe des auch diese Kosten umfassenden Gesamtpreises für die bezogene Energie (zur Definition des Kaufpreises unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 PAngV, BGH, Urt. v. 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, juris Tz. 14).

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

    Vielmehr ist auf § 41 EnWG aF zurückzugreifen, mit dem der Gesetzgeber für diese Verträge in Ergänzung zum allgemeinen Vertragsrecht die bestehenden Anforderungen an Vertragsinhalte und Vertragsänderungen in bestimmter, namentlich durch unionsrechtliche Transparenzvorgaben geprägter Weise klargestellt oder mittels zusätzlicher Vorgaben gestaltet hat (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 85; Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 15).

    Zu diesen Vertragsbedingungen gehört auch der Kaufpreis in Gestalt des für die zu erbringenden Gaslieferungen vereinbarten Entgelts einschließlich der Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen, deren Weiterbelastung an die Kunden sich der Energieversorger nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 13 ff. [für einen Stromlieferungsvertrag]).

    Zudem entspricht eine Verpflichtung des Energieversorgers zur Gegenüberstellung der Kostenfaktoren dem bei einem einseitigen Änderungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB vom Gesetzgeber anerkannten Schutzbedürfnis des Kunden, dem durch die Bestimmung des § 41 Abs. 3 EnWG aF Rechnung getragen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 20 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2018 - 20 U 29/18

    Gerichtliche Überprüfung von Kostenelementeklauseln in den AGB eines

    Nachdem ihr dies durch Urteil des BGH vom 05.07.2017 (NJW-RR 2017, 1206) wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 3 EnWG rechtskräftig untersagt wurde, begann sie - so ihre Erklärung vor dem Landgericht - mit der Überprüfung der AGB von Wettbewerbern.

    Der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2017, 1206 Rn. 21) hat gemeint, diese Entscheidung betreffe "eine durch einen Anpassungsautomatismus an die Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldentwertung abbildet, geprägte Klausel".

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit (NJW-RR 2017, 1206 Rn. 20) ausdrücklich aufrechterhalten.

  • BGH, 27.02.2018 - VIII ZR 147/17

    Bemessung des Streitwerts in Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz ( UKlaG

    Ungeachtet dessen, dass der Senat die für die AGB-rechtliche Beurteilung dieser Klausel maßgebliche Rechtsfrage kurz nach Beschwerdeeinlegung durch Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 11 ff.) in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne höchstrichterlich geklärt hat, ist es insoweit auch schon zu dem nach § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO für die Berechnung des Werts der Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht um eine äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von großer wirtschaftlicher Tragweite gegangen, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten worden ist.

    In der Instanzrechtsprechung hatte die Frage damals lediglich das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem die erste Instanz bestätigenden Urteil vom 5. Juli 2016 (RdE 2016, 485) entscheiden müssen, welches seinerseits Gegenstand des die Revision zurückweisenden Senatsurteils vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 163/16, aaO) war.

  • LG Düsseldorf, 09.02.2018 - 38 O 138/17
    Die Antragstellerin hat nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung erst nach Zustellung des gegen sie ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16 von den AGB der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt und daraufhin - hinreichend zeitnah (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1998 - 20 U 155/97, NJWE-WettbR 1999, 15; Urteil vom 1. Juli 2014 - 20 U 231/13, GRUR-RR 2015, 65) - die Antragsgegnerin abgemahnt und das Verfügungsverfahren eingeleitet.

    Die AGB-Bestimmungen führen - anders als dies bei den von der Antragstellerin früher verwandten, vom Bundesgerichtshof für unzulässig gehaltenen Klauseln der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16 [unter II 2 b bb]) - bei jeder Änderung der in ihnen bezeichneten Umlagen im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne weiteren Zwischenschritt zu einer Änderung des Preises, die sich - da weder eine erneute Willensbildung der Parteien zum Ob oder Wie einer Weiterbelastung stattzufinden hat noch der Antragsgegnerin die Berechtigung ausbedungen ist, eine Weiterbelastung vorzunehmen - unmittelbar aus der bei Vertragsschluss bereits erzielen Einigung der Parteien ableiten lässt.

    Zwar umfasst der nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV anzugebende Kaufpreis sämtliche Preisbestandteile wie Steuern und Abgaben, doch sind diese der Beifügung eines Änderungsvorbehalts zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16 [unter II 2 a aa]) und müssen in einem solchen Fall naturgemäß separat ausgewiesen werden.

  • OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18

    Kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer für Zytostatika aus

    Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB, mit dessen wirksamer Ausübung sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils befasst, stand der Beklagten dagegen nicht zu, weil es ihr nicht, wie erforderlich (BGH, NJW-RR 2017, 1206, 1208 Rdn. 19), vertraglich eingeräumt worden war (ebenso BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 36; VIII ZR 66/18 Rdn. 33; VIII ZR 115/18 Rdn. 34; VIII ZR 189/18 Rdn. 33).
  • OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19

    Gaspreiserhöhung: Kostenbestandteile einzeln gegenüberstellen

  • LG Hagen, 18.07.2019 - 21 O 20/19
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2021 - 5 U 2/21

    In Ermangelung einer entsprechenden - vertraglichen oder gesetzlichen -

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