Rechtsprechung
BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
- IWW
§ 233 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 234 ZPO, § 544 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Unterrichtung der Partei über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist - Wolters Kluwer
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausreichende Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumung; Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten
- Anwaltsblatt
§ 85 ZPO, § 233 ZPO
Anwalt muss Mandant über Rechtsmittel richtig belehren - Anwaltsblatt
§ 85 ZPO, § 233 ZPO
Anwalt muss Mandant über Rechtsmittel richtig belehren - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1 B; ZPO Fe
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausreichende Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumung; Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten - rechtsportal.de
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausreichende Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumung; Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten
- datenbank.nwb.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Unterrichtung der Partei über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rechtsanwalt muss zutreffend über Ablauf der Rechtsmittelfrist belehren!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 24.02.2015 - 9 O 298/14
- OLG Celle, 03.12.2015 - 13 U 45/15
- BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 1210
- MDR 2017, 1203
- MDR 2018, 13
- FamRZ 2017, 1764
- VersR 2017, 1419
- AnwBl 2017, 1117
- AnwBl Online 2017, 716
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 13.01.2021 - XII ZB 386/20
Betreuungsverfahren: Zustellung muss an für den Rechtszug bestellten …
Selbst wenn dies zutreffen sollte, beruht die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nämlich auf einer Verletzung der aus dem Mandat folgenden, anwaltlichen Pflicht von Rechtsanwalt K., den Betroffenen rechtzeitig von der Zustellung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Rechtsbeschwerdefrist in Kenntnis zu setzen (vgl. BGH Beschlüsse vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16 - NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN …und vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20 - juris Rn. 16 mwN). - BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20
Rechtsanwalt muss Kommunikation mit Mandanten sicher gestalten
Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen - vorliegend über den Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung - den Mandanten einschließlich der nötigen Informationen zum weiteren Vorgehen zuverlässig und rechtzeitig erreichen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2;… vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05, NJW 2007, 2331 Rn. 7; vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 und BVerwG, Urteil vom 24. November 1981 - 9 C 488/81, DVBl. 1982, 643, 645).Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit, die sowohl erfordert, dass die Mitteilung rechtzeitig abgesandt wird, wie auch, dass sie eine richtige Belehrung über den Ablauf der Rechtsmittelfrist enthält, darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal übertragen und auch dies nur aufgrund einer genauen, unmissverständlichen Anweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2; vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN).